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Pressemitteilung vom 05. Oktober 2020

Datum: 05.10.2020

Kurzbeschreibung: 

Hauptverhandlung in der Strafsache

gegen Peter Z. u.a.

(23 KLs 635 Js 1964/13)

 - Sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden -

 Für die am Mittwoch, den 07. Oktober 2020 beginnende Hauptverhandlung sowie für die Fortsetzungstermine (vgl. Pressevorschau für die 41. bis 45. Kalenderwoche 2020) ist die unten angefügte sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden ergangen, um deren Beachtung gebeten wird. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 Dr. Joachim Bock

- Pressesprecher und VRLG -

 Verfügung des Vorsitzenden

 Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der am 7.10.2020 beginnenden Hauptverhandlung ordne ich gemäß § 176 GVG unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Angeklagten und der Unschuldsvermutung einerseits sowie der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit und des Informationsrechts der Öffentlichkeit andererseits an:

 a)    Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal sind – mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen – nicht gestattet. Gegenstände, die ausschließlich der Herstellung von Ton-, Bild- oder Filmaufnahmen dienen (Kameras etc.) dürfen nicht mitgeführt werden.

 b)    Um die grundrechtlich garantierte Pressefreiheit zu gewährleisten, sind Medienvertretern jeweils zehn Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung am ersten Sitzungstag (Aufruf der Sache) und vor Beginn einer etwaigen Urteilsverkündung Ton-, Bild- und Filmaufnahmen unter folgenden Bedingungen gestattet:

 -     Kameras und andere Aufnahmegeräte sind im Zuhörerbereich des Sitzungssaals zu verwenden.

-     Großaufnahmen von Einzelpersonen, insbesondere des Gesichts sind nicht zulässig.

-     Aufnahmen der Angeklagten dürfen nur in anonymisierter Form (z. B. verpixelt oder geschwärzt) veröffentlicht werden, es sei denn, diese erklären sich mit der unveränderten Veröffentlichung ausdrücklich einverstanden oder es handelt sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§§ 22, 23 KunstUrhG). Die Voraussetzungen einer identifizierenden Berichterstattung zu prüfen, obliegt dabei den veröffentlichenden Medien bzw. Personen.

-     Die Aufnahmen dürfen nur für die aktuelle Berichterstattung über das laufende Verfahren verwendet werden.

 c)    Interviews sind im Sitzungssaal untersagt.

 d)    Medienvertreter dürfen Laptops, Tablets oder vergleichbare Geräte im Sitzungssaal zur Textverarbeitung verwenden, wenn etwaige Kameras dieser Geräte abgeklebt sind, die Geräte offline betrieben werden und der Pressestelle eine Selbstverpflichtungserklärung hierüber vorliegt.

 Dr. Ratzel

VRLG

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