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01. bis 05. Kalenderwoche 2022
Datum: 29.12.2021
Kurzbeschreibung:
- Darstellung laut Anklagevorwurf -
Hinweis:
Am 07. Januar 2022 habe ich Urlaub. An diesem Tag werde ich von Frau RinLG Dr. Lösch (Durchwahl 2655) vertreten.
Verdacht des unerlaubten Erwerbs von Munition u.a.
Strafkammer 4
4 KLs 530 Js 30566/17
Verfahren gegen
1. Karl B., geb. 1950
Verteidiger: Rechtsanwalt Penneke, Rostock
Verteidiger: Rechtsanwalt Lepke, Berlin
2. Thiemo B., geb. 1965
Verteidiger: Rechtsanwalt K. Schroth, Karlsruhe
3. Klaus D., geb. 1956
Verteidiger: Rechtsanwalt Kaiser, Bad Kreuznach
4. Frank E., geb. 1964
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Hofstätter, Heidelberg
Prozessauftakt: Freitag, 07. Januar 2022, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 21. Januar, 04., 11., 18. und 25. Februar, 03., 11. und 18. März sowie 08. April 2022, jeweils 09.00 Uhr)
Die vier Angeklagten soll in den Jahren 2015 bis 2017 eine staatskritische Einstellung verbunden haben, auf Grund derer sie
überzeugt gewesen seien, sich zum Selbstschutz gegen den - aus ihrer Sicht in diesem Zeitraum drohenden - Zusammenbruch der
staatli-chen Ordnung bewaffnen zu müssen. Vor diesem Hintergrund sollen sie übereingekom-men sein, dass
- der handwerklich begabte Angeklagte Frank E. Waffen bzw. Waffenteile herstel-len und diese an den Angeklagten Karl B. weitergeben
sollte;
- der Angeklagte Klaus D., der als Sportschütze die Erlaubnis zum Erwerb von Munition gehabt habe, Munition für die Waffen kaufen
und diese an den Angeklag-ten Karl B. weiterreichen sollte;
- der Angeklagte Karl B. die vom Angeklagten Frank E. hergestellten Waffen und Waffenteile sowie die vom Angeklagten Klaus D. erworbene
Munition zum Teil in seiner im Rhein-Neckar-Kreis gelegenen Wohnung bzw. den Wohnungen seiner beiden Freundinnen aufbewahren und zum Teil
an andere Personen, u.a. den An-geklagten Thiemo B., weiterreichen würde.
Allen Angeklagten sei hierbei bewusst gewesen, dass die Angeklagten Karl B., Thiemo B. und Frank E. nicht über die erforderliche
Erlaubnis für den Umgang mit Schusswaffen bzw. Sprengstoffen verfügt haben sollen und dass die Angeklagten Klaus D. und Frank E.
keine Erlaubnis dafür gehabt haben sollen, Schusswaffen herzustellen und Schusswaf-fen, Waffenteile und Munition an andere Personen
weiterzureichen.
Der Angeklagte Klaus D. soll entsprechend der vorstehend dargestellten Übereinkunft im Zeitraum zwischen Sommer 2016 und Januar 2017
in mehreren Fällen als Inhaber ei-ner Waffenbesitzkarte für Waffen, die das Kaliber 9 mm Luger verschießen, im Rahmen seiner
waffenrechtlichen Erlaubnis jeweils eine drei- bis vierstellige Zahl von Patronen dieses Kalibers erworben und an den Angeklagten Karl B.
weitergegeben haben. Des Weiteren soll er bis zur Durchsuchung seines in Rheinland-Pfalz gelegenen Wohnanwe-sens im Januar 2017 in der zum
Wohnhaus gehörigen Garage 100 Patronen eines Kali-bers aufbewahrt haben, auf welches seine waffenrechtliche Erlaubnis – wie er
gewusst habe - sich nicht erstreckt habe.
Der Angeklagte Frank E. soll am Tag der Durchsuchung seines im Rhein-Neckar-Kreis gelegenen Wohnanwesens im Januar 2017 eine große
Menge an Munition, mehrere selbst hergestellte Waffen und Waffenteile – u.a. Schusswaffen, einen Flammenwerfer sowie mehrere
Einzelladerkurzwaffen (sog. „Slam Guns“) – und zahlreiche explosionsge-fährliche Stoffe – u.a. 1,4 kg
Schwarzpulver – aufbewahrt haben.
Der Angeklagte Thiemo B. soll am Tag seiner Festnahme durch die Polizei im Januar 2017 in seinem PKW griffbereit eine geladene – wenn
auch nicht durchgeladene - halbau-tomatische Selbstladepistole, einen mit Signalgeschossen geladenen Signalgeber sowie einen Schlagring
aufbewahrt haben. Am Tag der Durchsuchung seines im Rhein-Neckar-Kreis gelegenen Wohnanwesens im Januar 2017 soll er dort mehrere im
Eigenbau gefer-tigte sowie teilweise mit Munition geladene Schusswaffen – u.a. „Slam-Guns“ und einen
Schießkugelschreiber -, mehrere explosionsgefährliche Stoffe – u.a. Schwarzpulverge-misch –, zahlreiche Patronen
unterschiedlichen Kalibers und ein Faustmesser aufbewahrt haben.
Der Angeklagte Karl B. soll im Jahr 2016 vom Angeklagten Klaus D. eine vierstellige Zahl an Patronen des Kalibers 9 mm Luger
entgegengenommen haben und diese zum Teil für sich behalten und zum Teil an den Angeklagten Thiemo B. weitergegeben, aber auch
gewinnbringend an weitere, unbekannte Personen weiterveräußert haben. Er soll zudem im Januar 2017 1.000 Patronen des Kalibers 9
mm Luger vom Angeklagten Klaus D. erhalten haben, die er an zwei Männer habe weitergeben wollen, bei denen es sich – wie er
nicht gewusst habe – um verdeckte Ermittler gehandelt habe. Zu der Übergabe der Munition sei es nicht gekommen, da die Patronen
bei der Durchsuchung des Anwesens einer seiner Freundinnen, wo er diese deponiert habe, im Januar 2017 von der Polizei sichergestellt
worden seien.
Im November 2016 soll der Angeklagte Karl B. an einen der vorstehend genannten ver-deckten Ermittler für einen Kaufpreis von 250
€ einen aus einer Wühlmausfalle herge-stellten Schussapparat nebst mehreren Patronen des Kalibers 9 mm Luger übergeben
haben, wobei er diese Gegenstände zuvor griffbereit in seinem PKW transportiert haben soll.
Zwischen Dezember 2015 und Januar 2016 soll der Angeklagte Karl B. die „Slam-Guns“, die bei dem Angeklagten Thiemo B.
sichergestellt worden seien, mit diesem arbeitstei-lig handelnd angefertigt haben.
Des Weiteren soll der Angeklagte Karl B. am Tag der Durchsuchung der Wohnräumlich-keiten seiner beiden Freundinnen im Januar 2017 dort
zahlreiche, vom Angeklagten Klaus D. erhaltene Patronen unterschiedlichen Kalibers und zwei aus einer Wühlmausfal-le hergestellte
Schussapparate aufbewahrt haben. Bei der Durchsuchung der von ihm genutzten Parzelle eines im Saalekreis gelegenen Campingplatzes soll er
ebenfalls zahl-reiche Patronen unterschiedlichen Kalibers aufbewahrt haben.
Im Mai 2016 soll der Angeklagte Karl B. darüber hinaus in seiner im Rhein-Neckar-Kreis gelegenen Wohnung mehrere als Waffenlauf
konstruierte Metallrohre und zahlreiche Pat-ronen unterschiedlichen Kalibers aufbewahrt haben.
Zwischen dem 22.12.2015 und dem 19.04.2016 soll der Angeklagte Karl B. auf dem Pro-fil des von ihm genutzten Accounts eines sozialen
Netzwerks für alle Nutzer frei zugäng-lich zahlreiche Beiträge eingestellt haben, in denen er den Holocaust geleugnet, zum
Mord an Juden aufgerufen und gegen Flüchtlinge gehetzt haben soll. Durch die von ihm veröffentlichten Beiträge habe er eine
feindselige Haltung gegen die jeweils in seinen Beiträgen genannten Bevölkerungsteile erzeugen und zu erheblichen rechtswidrigen
Ta-ten zu deren Nachteil aufrufen wollen. Zudem habe er Angehörige dieser Bevölke-rungsteile bewusst als verachtenswert und
minderwertig dargestellt und seine Beiträge seien geeignet gewesen, das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern und das
psychische Klima aufzuhetzen.
Hinweis: Auszug aus dem Waffengesetz (WaffG)
§ 52 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort
genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder
damit Handel treibt,
2. ohne Erlaubnis nach
a) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, ei-ne Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen
§ 34 Abs. 1 Satz 1 ei-nem Nichtberechtigten zu überlassen,
b) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, ei-ne halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen
von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a
eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder §
32 Absatz 1 Satz 1 eine Schuss-waffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort
genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4. entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8,
1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 o-der 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt,
verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-schnitt 1 Satz 1
a) eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b) Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-schnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1
Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unter-abschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a) § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen
Mitgliedstaat verbringt o-der
b) § 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnis-pflichtige Munition einem Nichtberechtigten
überlässt,
7a. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte
Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine
Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhan-delt,
9. entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10. entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition aus-übt.
Auszug aus dem Sprengstoffgesetz (SprengG)
§ 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis
1. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,
2. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder
3. entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verdacht des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Strafkammer 4
4 KLs 811 Js 4097/21
Verfahren gegen
1. Neyat W., geb. 1979
Verteidigerin: Rechtsanwältin Meier, Mannheim
2. Damijan H., geb. 1997
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Neumann, Mannheim
3. Dominik P., geb. 1983
Verteidigerin: Rechtsanwältin Combé, Heidelberg
Verteidiger: Rechtsanwalt Böhme, Heidelberg
4. Christopher H., geb. 1995
Verteidigerin: Rechtsanwältin Bertsch, Mannheim
5. Kevin, J., geb. 1993
Verteidiger: Rechtsanwalt Hinney, Mannheim
Prozessauftakt: Dienstag, 11. Januar 2022, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 13., 18. Januar, 02., 08., 10. und 15. Februar 2022, jeweils 09.00 Uhr)
Der Angeklagte Neyat W., der sich in Untersuchungshaft befindet, soll sich spätestens im November 2020 dazu entschlossen haben,
Betäubungsmittel im Raum Mannheim ge-winnbringend weiter zu veräußern. Im Rahmen dieses Entschlusses soll er am 05.11.2020
und am 27.11.2020 jeweils 8 g Marihuana, am 12.11.2020 1,5 g Kokain und am 17.02.2021 12 g Amphetamin jeweils gewinnbringend an einen
verdeckten Ermittler weiter veräußert haben. Am 18.11.2020 soll er 12 Plomben Marihuana mit einem Ge-samtgewicht von 5,5 g mit
sich geführt haben, wobei das Marihuana zum gewinnbringen-den Weiterverkauf bestimmt gewesen sei.
Der Angeklagte Dominik P., der sich ebenfalls in Untersuchungshaft befindet, soll sich spätestens im Januar 2021 dazu entschlossen
haben, Betäubungsmittel im Raum Mann-heim gewinnbringend weiter zu veräußern. Im Rahmen dieses Entschlusses soll er am
15.01.2021 rund 42 g Amphetamin gewinnbringend an eine mittlerweile verstorbene Per-son veräußert haben; diese Person soll das
Amphetamin noch am selben Tag gewinn-bringend an einen verdeckten Ermittler weiter veräußert haben, wobei der Angeklagte Neyat W.
dieses Geschäft vermittelt und dafür als Entlohnung 2 g Amphetamin erhalten habe. Zu einem weiteren Verkauf von rund 13 g
Amphetamin sei es zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 25.03.2021 gekommen.
Der Angeklagte Damijan H., der sich ebenfalls in Untersuchungshaft befindet, soll sich spätestens im Februar 2021 dazu entschlossen
haben, Betäubungsmittel im Raum Mann-heim gewinnbringend weiter zu veräußern. Im Rahmen dieses Entschlusses soll er am
03.02.2021 rund 49 g Amphetamin, am 24.02.2021 rund 9 g Amphetamin, am 03.03.2021 rund 49 g Amphetamin und am 26.03.2021 rund 46 g
Amphetamin jeweils gewinnbringend an einen verdeckten Ermittler veräußert haben, wobei der Angeklagte Neyat W. das Ge-schäft
am 03.02.2021 vermittelt und der Angeklagte Christopher H. bei den Geschäften vom 03.02.2021 und 03.03.2021 das Amphetamin zuvor von
einem unbekannten Lieferan-ten besorgt haben sollen, weshalb die Einnahmen aus diesen beiden Geschäften zwi-schen ihm und dem
Angeklagte Damijan H. geteilt worden seien.
Der Angeklagte Christopher H. soll zudem im Zeitraum vom 19.02. bis 19.05.2021 in 24 Fällen jeweils 5 g Marihuana an eine gesondert
verfolgte Person gewinnbringend weiter veräußert haben.
Nachdem der Angeklagte Damijan H. und der verdeckte Ermittler schon einige Zeit über den Ankauf von 1 kg Amphetamin gesprochen haben
sollen, sei es am 19.05.2021 zu-nächst in der Wohnung des Angeklagten in Mannheim zu einem Treffen gekommen. Bei-de sollen sich im
Anschluss zu dem Angeklagten Kevin J. in dessen ebenfalls in Mann-heim gelegene Wohnung begeben haben. Dort seien sich die drei Personen
letztlich über den Erwerb von 1,8 kg Amphetamin zu einem Preis von EUR 3.500 einig geworden. Im Anschluss sei die Festnahme der
beteiligten Angeklagten erfolgt. Im Rahmen der an-schließenden Wohnungsdurchsuchungen seien
- bei dem Angeklagten Kevin J. 1,5 kg Amphetamin, rund 100 g Marihuana, Bar-geld in Höhe von EUR 3.775 sowie - griffbereit bei einer
Teilmenge des Amphe-tamins - ein Teleskopschlagstock,
- bei dem Angeklagten Dominik P. u.a. rund 220 g Amphetamin, 120 g Marihuana sowie - griffbereit jeweils bei einer Teilmenge des Marihuanas
- ein Messer bzw. eine Schreckschusswaffe,
- bei dem Angeklagten Damijan H. rund 4 g Amphetamin und rund 1,7 g Marihuana und
- bei dem Angeklagten Christopher H. rund 4 g Amphetamin, rund 5 g Marihuana und 5 LSD-Plättchen
sichergestellt worden, wobei die Betäubungsmittel jeweils zum gewinnbringenden Wei-terverkauf bestimmt gewesen seien.
Verdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Strafkammer 17
17 KLs 811 Js 558/21
Verfahren gegen
1. Paul J., geb. 1996
Verteidiger: Rechtsanwalt Bremer, Frankfurt
Verteidiger: Rechtsanwalt Küster, Wiesbaden
2. Sami K., geb. 1995
Verteidiger: Rechtsanwalt Allgeier, Mannheim
Verteidigerin: Rechtsanwältin Albiez, Heidelberg
Prozessauftakt: Freitag, 14. Januar 2022, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 19., 24., 26. Januar, 02., 16., 18., 25. Februar, 08., 14., 23., 25. März, 04. und 06. April 2022, jeweils 09.00
Uhr)
Dem Angeklagten Paul J. wird zur Last gelegt, er habe sich spätestens Anfang des Jah-res 2020 dazu entschlossen, in großem
Umfang mit Betäubungsmitteln, insbesondere Marihuana und Kokain im Raum Mannheim und Heidelberg Handel zu treiben, wobei er die
Betäubungsmittel in Spanien, den Niederlanden und in Deutschland habe erwerben wollen.
Im Zeitraum vom 30.03. bis 11.06.2020 soll der Angekl. Paul J. im Rahmen mehrerer Geschäfte insgesamt rund 978 kg Marihuana und rund
32 kg Kokain erworben haben, wobei das Marihuana in Mengen zwischen 50 kg und 250 kg geliefert worden sei.
Dem Angeklagten Sami K. wird zur Last gelegt, in drei Fällen die Taten des Angeklag-ten Paul J. u.a. durch eine Mitwirkung bei der
Weiterveräußerung der Betäubungsmittel unterstützt zu haben.
Beide Angeklagte befinden sich in Untersuchungshaft.
Dr. Joachim Bock
- Pressesprecher und VRLG -
