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40. bis 46. Kalenderwoche 2021 (1. Nachtrag)

Datum: 12.10.2021

Kurzbeschreibung: 

- Darstellung laut Anklagevorwurf -

Verdacht der Untreue bzw. der Beihilfe hierzu (Tatvorwurf Ziffer 1) und der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Tatvorwurf Ziffer 2)

Strafkammer 25 - Große Wirtschaftsstrafkammer
25 KLs 622 Js 30342/18

Verfahren gegen

1. Joachim S., geb. 1960
Verteidiger: Rechtsanwalt Votteler, Bühl

2. Matthias B., geb. 1959
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Tierel, Krefeld
Verteidigerin: Rechtsanwältin Paffrath, Düsseldorf

3. Fadil G., geb. 1960
Verteidiger: Rechtsanwalt Linke, Karlsruhe

Prozessauftakt: Montag, 18. Oktober 2021, 09.30 Uhr
(Fortsetzungstermine: 20., 25., 27. Oktober, 02., 03., 08., 23. November, 01., 03., 06., 13., 15. und 20. Dezember 2021, jeweils 09.30 Uhr)

Tatvorwurf 1:
Der Angeklagte Joachim S. soll in seiner Eigenschaft als Ausschreibungsplaner einer GmbH im Zeitraum von Ende September 2012 bis Mitte Dezember 2012 insgesamt 8 Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen an eine Baufirma gestellt haben, die der Angeklagte Matthias B. als damaliger Geschäftsführer dieser Baufirma im Einvernehmen mit dem Angeklagte Joachim S. und in Kenntnis des Umstandes, dass es sich um Scheinrechnungen gehandelt haben soll, zur Zahlung angewiesen haben soll. Insgesamt sollen dadurch Zahlungen in Höhe von rund EUR 102.000 auf das Privatkonto des Angeklagten Joachim S. erfolgt sein. Der Angeklagte Matthias B. soll Ende 2012 aus der Baufirma ausgeschieden sein.

Tatvorwurf 2:
Dem Angeklagten Joachim S. und dem Angeklagten Fadil G. wird zur Last gelegt, sie hätten im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bzgl. des Neubaus einer Eisenbahnüberführung in Karlsruhe Ende 2012 bzw. Anfang 2013 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken - der Angeklagte Joachim S. in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter einer Firma, die für die Bewertung der abzugebenden Angebote zuständig gewesen sein soll, und der Angeklagte Fadil G. in seiner Eigenschaft als Projektleiter eines Tochterunternehmens der Deutschen Bahn AG - von Vertretern einer Baufirma Schmiergeldzahlungen in Höhe von mindestens EUR 300.000 gefordert, um diese Firma bei der Ausschreibung zu bevorzugen. Zu einer Bevorzugung der Firma sei es letztlich nicht gekommen, da deren Angebot zu deutlich über dem von zwei Mitbewerbern gelegen habe.

Hinweis: Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB)

§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
1. einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
1. einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Verdacht der schweren räuberischen Erpressung u.a.

Strafkammer 7 - Große Jugendkammer
7 KLs 705 Js 9680/21

Verfahren gegen

1. Alessandro E., geb. 2001
Verteidigerin: Rechtsanwältin Mannebach-Junge, Mannheim

2. Ahmed Y., geb. 2000
Verteidiger: Rechtsanwalt Willisch, Mannheim

Prozessauftakt: Mittwoch, 06. Oktober 2021, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 12. und 13. Oktober 2021, jeweils 09.00 Uhr)

Den Angeklagten, die sich in Untersuchungshaft bzw. Strafhaft befinden, wird zur Last gelegt, am Abend des 12.03.2021 in einem Supermarkt in Mannheim-Käfertal kurz vor Schließung des Geschäftes zwei Angestellte durch Drohung mit einer Schusswaffe dazu gebracht zu haben, ihnen Bargeld in Höhe von rund EUR 810 auszuhändigen. Anschließend sollen die beiden Angestellten gefesselt worden sein.
Des Weiteren sollen die beiden Angeklagten am frühen Morgen des 19.03.2021 gewaltsam in einen Kiosk in Mannheim eingebrochen sein und daraus Tabakwaren in Höhe von EUR 117 entwendet haben.
Dem Angeklagten Ahmed Y. werden darüber hinaus vier weitere Einbruchsdiebsstähle in Kioske zur Last gelegt. Die Taten soll er zwischen dem 03.04.2021 und 09.04.2021 in Mannheim mit einem bislang noch nicht bekannten Mittäter begangen haben. Dabei sollen Tabakwaren im Wert von rund EUR 2.200 entwendet worden sein.

Dr. Susanne Lösch
- Stellvertretende Pressesprecherin und RinLG -

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