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Pressemitteilung Qualcomm . / . Apple

Datum: 15.01.2019

Kurzbeschreibung: 

Klage abgewiesen

- Entscheidung im Rechtsstreit

Qualcomm./. Apple (2 O 190/17 und 2 O 16/18) -

 

 

Die für beide Verfahren zuständige 2. Zivilkammer hat die Klagen heute als unbegründet abgewiesen. Der Vorsitzende hat im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, dass das Klagepatent EP 2 460 270 durch die in den Smartphones der Beklagten verbauten Chips nicht verletzt werde. In dem Klagepatent sei unter anderem von einer sogenannten „Bulk-Spannung“ die Rede. Zwischen den Parteien sei streitig, wie dieser Begriff zu verstehen, d.h. wie das Patent auszulegen sei. Während die Beklagten die Ansicht vertreten, es müsse sich bei der „Bulk-Spannung“ um eine konstante bzw. fixe Spannung handeln, vertrete die Klägerin den gegenteiligen Standpunkt.

Die Kammer sei u.a. aufgrund des Wortlautes des Patentanspruchs sowie aufgrund der Beschreibung des Klagepatentes zu dem Ergebnis gekommen, dass die engere Auslegung der Beklagten zutreffe. Ausgehend von dieser engen Auslegung sei die Klage abzuweisen gewesen, da die „Bulk-spannung“ bei den angegriffenen Smartphones gerade nicht konstant sei.

Es komme deshalb auf die weiteren zwischen den Parteien diskutierten Streitfragen, insbesondere auf die von Seiten der Beklagten angeführte kartellrechtliche Problematik nicht an.

 

Der Klägerin steht das Rechtsmittel der Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts zu. Zuständig ist dann das Oberlandesgericht in Karlsruhe.

 

 

Dr. Joachim Bock

VRLG und Pressereferent

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