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Pressemitteilung vom 09. Januar 2020

Datum: 09.01.2020

Kurzbeschreibung: Sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden

Hauptverhandlung in der Strafsache
gegen Oliviu D. u.a.
(7 KLs 657 Js 31823/19)

- Sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden -

Für die am Montag, den 13.01.2020 beginnende Hauptverhandlung ist die unten angefügte sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden ergangen, um deren Beachtung gebeten wird. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Jens Ruppert
- Stellv. Pressesprecher und RLG -



Verfügung vom 08. Januar 2020

Zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Hauptverhandlung wird gem. § 176 GVG wird für die Dauer der Hauptverhandlung folgendes angeordnet:

1. Mitsichführen von Gegenständen im Sitzungssaal
a) Zuhörern und Zeugen ist das Mitsichführen von
• Essen und Getränken,
• Waffen oder sonstigen gefährlichen Gegenständen,
• Taschen oder ähnlichen Behältnissen,
• Mobiltelefonen,
• Computern,
• Fotos- und Filmapparaten und sonstigen zu Bild- und Tonaufnahmen geeigneten Gegenständen untersagt.

b) Über mögliche Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall.

2. Einlasskontrolle vor Betreten des Sitzungssaals
Sämtliche Zuhörer (einschließlich der Medienvertreter) und Zeugen (mit Ausnahme von Polizeibeamten) haben sich vor Betreten des Sitzungssaals einer Einlasskontrolle zu unterziehen.

a) Die Zuhörer müssen sich bei der Einlasskontrolle mit gültigem Bundespersonalausweis oder Reisepass, Ausländer mit einem entsprechenden gültigen Ausweispapier, ausweisen.
Die Ausweise werden u.a. zur Identifizierung etwaiger Störer abgelichtet. Dies kann auch elektronisch erfolgen. Sofern die Ablichtungen zu dem vorgenannten Zweck nicht mehr benötigt werden, werden sie spätestens an dem auf den Sitzungstag folgenden Werktag vernichtet bzw. bei elektronischer Speicherung gelöscht. Eine Verwendung der Ablichtungen zu anderen Zwecken als zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Hauptverhandlung bzw. zur Verfolgung von Störungen ist untersagt. Die Ausweise werden nach Anfertigung der Ablichtungen den Zuhörern zurückgegeben.

b) Die Einlasskontrolle erfolgt unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors oder eines Metalldetektorrahmens sowie durch Abtasten der Kleidung und Durchsicht mitgeführter Taschen und Behältnisse.
Auf Verlangen der zur Kontrolle eingesetzten Personen sind zur Durchführung der Kontrolle ggf. Mäntel, Jacken, Pullover und Schuhe auszuziehen sowie Kopfbedeckungen abzusetzen.

c) Beanstandete gefährliche Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen und können nach Verlassen des Sitzungssaales ggf. wieder ausgehändigt werden.
Alle sonstigen Gegenstände können ggf. in den dafür vorgesehenen Schließfächern verwahrt werden.

c) Zuhörern, die sich nicht in vorgeschriebener Weise ausweisen, die die Durchsuchung verweigern oder sich weigern, beanstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben oder außerhalb des Sitzungssaals zu belassen, ist der Zutritt zu versagen. Ebenso ist Zuhörern unter 16 Jahren der Zutritt nicht gestattet.

d) Von einer Ablichtung des Ausweises kann bei den Zuhörern abgesehen werden, die den die Einlasskontrolle durchführenden Beamten bekannt sind und von denen eine Störung der Hauptverhandlung offensichtlich nicht zu erwarten

3. Regelungen für Verfahrensbeteiligte, Dolmetscher und Polizeibeamte
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, die Verteidiger, die Dolmetscher, der Sachverständige sowie Polizeibeamte müssen sich keiner Einlasskontrolle unterziehen.
Sie haben sich jedoch - soweit sie den die Einlasskontrolle durchführenden Beamten nicht bekannt sind - durch Vorzeigen der Ladung und eines amtlichen Lichtbild- oder Dienstausweises zu legitimieren.

4. Weitere Regelungen für Medienvertreter
a) Zutritt zum Sitzungssaal und Presseausweis
Medienvertreter haben sich bei der Einlasskontrolle durch einen Presseausweis zu legitimieren, wobei der Zutritt zum Sitzungssaal möglichst vorrangig zu ermöglichen ist.
Die zweite Sitzreihe ist für durch Presseausweis legitimierte Medienvertreter reserviert.

b) Benutzung von elektronischen Geräten
Durch Presseausweis legitimierte Medienvertreter dürfen Laptops und Tablet-Geräte auch während der Sitzung mit in den Sitzungssaal nehmen, wenn deren Betrieb geräuschlos erfolgt, diese offline betrieben werden, Kameras abgeklebt sind und sichergestellt ist, dass keine Tonaufnahmen gefertigt werden.

c) Ton-, Foto- und Filmaufnahmen
(1) Durch Presseausweis legitimierten Medienvertretern sind Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal am ersten Sitzungstag unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung und im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung des Vorsitzenden gestattet. Die Aufnahmen sind auf ein entsprechendes Zeichen des Vorsitzenden sofort einzustellen.

(2) Die Medienvertreter dürfen die für die Fertigung von Ton-, Foto- und Filmaufnahmen erforderlichen Gegenstände mit in den Sitzungssaal nehmen. Die Gegenstände sind nach Fertigung der Aufnahmen, also vor Sitzungsbeginn, aus dem Sitzungssaal zu entfernen und ggfs. zu hinterlegen.

(3) Bild- und Filmaufnahmen der Angeklagten sind vor deren Veröffentlichung zu verpixeln, es sei denn, sie stimmen einer unverpixelten Veröffentlichung der Lichtbilder bzw. Filmaufnahmen ausdrücklich zu.

Die unter Ziffer c) genannte Einschränkung der Berichterstattung über das Gerichtsverfahren hinsichtlich der vorgenannten Verfahrensbeteiligten begründet sich in deren aus der Menschenwürde erwachsenem allgemeinem Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, Art.2 Abs. 1 GG.

Die Angeklagten, für die bis zum Abschluss des Verfahrens die Unschuldsvermutung gilt, müssen sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen. Dies gebietet, die Angeklagten vor einer möglichen Prangerwirkung durch eine Bildberichterstattung, die sie als solche – unverpixelt und damit erkennbar - im Gerichtssaal zeigt, zu schützen. Eine derartige Bildberichterstattung ist geeignet wegen der besonderen Intensität des optischen Eindrucks in weiten Kreisen der Öffentlichkeit eine dauerhafte Erinnerung zu erzeugen, in der die Gesichter der Angeklagten mit den vorgeworfenen Taten verbunden werden. Die Angeklagten laufen so Gefahr ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens mit dem Makel behaftet zu sein, die Tat bzw. Taten begangen zu haben. Das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Berichterstattungsinteresse, das auch die bildliche Dokumentation der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal umfasst, muss dahinter zurückstehen. Das Gericht hat hierbei auch das besondere Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der vorgeworfenen Tat – u.a. des Menschenhandels und des sexuellen Missbrauchs von Kindern - berücksichtigt. In der Person der Angeklagten selbst sind keine Gründe für einen Vorrang der in Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit vor dem Schutz ihrer allgemeinen Persönlichkeitsrechte ersichtlich. Es handelt sich bei den Angeklagten nicht um allgemein bekannte Personen des öffentlichen Lebens, deren Abbildungen auch vor dem Gerichtsverfahren einer breiten Öffentlichkeit bekannt waren.

Über weitere Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall.

Dr. Bock
Vorsitzender Richter
am Landgericht



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