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Pressemitteilung vom 24.09.2018

Datum: 24.09.2018

Kurzbeschreibung: 

 

 

Landgericht Mannheim baut

wirtschaftsrechtlichen Schwerpunkt weiter aus

- Zusätzliche Kammer für Kartellverfahren eingerichtet -

 

Beim Landgericht Mannheim sind landesweit alle Patentstreitsachen konzentriert. Im badischen Landesteil ist Mannheim zudem für alle übrigen Streitsachen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und für Klagen auf dem Gebiet des Kartellrechts zuständig. Bislang sind auch die Kartellstreitigkeiten ausschließlich den vorwiegend mit Patentverletzungsverfahren befassten Zivilkammern 2 und 7 zugewiesen gewesen. 

 

Als Reaktion auf den Anstieg und die zunehmende Komplexität kartellrechtlicher Klagen ist zum 1. September 2018 am Landgericht Mannheim eine zusätzliche Zivilkammer für Kartellverfahren eingerichtet worden. Möglich wurde diese weitere Spezialisierung durch die Zuweisung zusätzlicher Richterstellen durch das Justizministerium Baden-Württemberg.

Die neue Kartellkammer bearbeitet sowohl die neu eingehenden als auch die bereits anhängigen kartellrechtlichen Verfahren, soweit es sich nicht gleichzeitig um Patentstreitsachen oder sonstige Streitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes handelt.

                                                         




                                             Justizminister Wolf

 

 

Anlässlich seines Besuchs am Landgericht Mannheim am heutigen Tag sagte der Minister der Justiz und für Europa Guido Wolf: „Das Landgericht Mannheim genießt mit seinen Spezialzuständigkeiten für das Patent- und das Urheberrecht einen exzellenten Ruf, der weit über das Land hinausreicht. Auch deshalb werden dort immer mehr große Wirtschaftsverfahren mit sehr hohen Streitwerten geführt. Darauf haben wir nun mit der Schaffung einer neuen Kartellkammer reagiert, wozu wir das Landgericht Mannheim mit zwei zusätzlichen Stellen personell verstärkt haben. Es freut mich, dass wir damit die herausragende Bedeutung des Justiz- und Wirtschaftsstandorts Mannheim, ja des Landes insgesamt, weiter ausbauen konnten.“

 

Der Vorsitz in dieser Kartellkammer ist Frau VRinLG Dr. Patricia Rombach, die bislang der für Patentstreitigkeiten zuständigen Zivilkammer 7 vorstand, übertragen worden. An ihre Stelle in der Zivilkammer 7 ist Herr VRLG Dr. Peter Tochtermann getreten.

 

Durch die Einrichtung der neuen Kartellkammer werden zugleich die bisher auch für Kartellstreitigkeiten zuständigen „Patentstreitkammern“ (Zivilkammern 2 und 7) entlastet und in die Lage versetzt, sich stärker der ebenfalls gestiegenen Zahl der Patentverletzungsverfahren zu widmen. Insgesamt erfährt das Landgericht Mannheim als Standort für Patent- und Kartellstreitigkeiten damit eine deutliche Aufwertung.

 

 

 

Dr. Joachim Bock

Pressereferent und VRLG

 

Hintergrundinformationen:

 

1.      Zuständigkeitskonzentration

Die Zuständigkeitskonzentration in den o.g. Streitigkeiten auf dem Gebiet des Kartellrechts beruht auf § 89 GWB i.V.m. § 13 ZuständigkeitsVO-Justiz BW:


§ 89 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke

(1)    Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2)    Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(3)    Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.

 

§ 13 ZUVOJu

Kartell-, Urheber-, Marken-, Design- und Gesellschaftsrecht

(1) Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87, auch in Verbindung mit § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, sowie Kennzeichen-, Gemeinschaftsmarken-, Design- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen werden zugewiesen

1. dem Landgericht Mannheim

    für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe,

2. dem Landgericht Stuttgart

    für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart. […..]

 

Die Zuständigkeitskonzentrationen in den Streitigkeiten auf dem Gebiet des Patentrechts beruht auf § 143 Abs. 2 PatG i.V.m. § 14 ZuständigkeitsVO-Justiz BW:

 

§ 143 PatG

Gerichte für Patentstreitsachen

(1) ….

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

 

§ 14 ZuVOJu

Patent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-

und Sortenschutzrecht

Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz- und Sortenschutzstreitsachen werden für alle Gerichtsbezirke des Landes dem Landgericht Mannheim zugewiesen.

 

 

2.      Spezialkammern am Landgericht Mannheim im Bereich des Zivilrechts:

-     Patentkammern (Zivilkammern 2 und 7)

-     Kartellkammer (Zivilkammer 14)

-     Kammern für Bausachen (Zivilkammern 1, 5 und 15)

-     Kammern für Bank- und Finanzsachen (Zivilkammern 8 und 9)

-     Kammer für Pressesachen (Zivilkammer 3)

-     Kammer für Versicherungsrecht (Zivilkammer 11)

-     Kammer für Arzthaftungssachen (Zivilkammer 6)

-     Kammern für Handelssachen (Zivilkammern, 22, 23 und 24)

 

3.      Kartellrecht

„Kartell“ ist eine Absprache oder eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehreren Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter durch Verhaltensweisen. Hierunter fallen unter anderem die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstigen Geschäftsbedingungen, die Aufteilung von Produktions- und Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen oder gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen (Richtlinie 204/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten  und der Europäischen Union, ABl. L 349 vom 05.12.2014, S. 1 Art. 2 Nr. 14). Kartellabsprachen sind gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB verboten.

Durch das Kartellrecht und insbesondere das Kartellverbot soll der Wettbewerb auch zum Wohle des Verbrauchers geschützt werden. Traditionell sorgten die Kartellbehörden (Europäische Kommission, Bundeskartellamt, die Landeskartellämter) für die Durchsetzung des Kartellrechts. Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen führten lange Zeit ein Schattendasein. Mit der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 (Abl. L 349 vom 05.12.2014, S. 1 Rn. 3, Kartellschadensersatzrichtlinie) wurde noch einmal betont, dass die nationalen Gerichte bei der Anwendung des Kartellrechts eine wichtige Rolle zu spielen haben. Die Richtlinie hat neue Vorgaben für eine erleichterte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Kartellgeschädigter gesetzt, welche der Gesetzgeber mit der am 09. Juni 2017 in Kraft getretenen 9. GWB-Novelle umgesetzt hat.

 

 

 

 

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