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Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Gefangene telefonieren können. Einige Besonderheiten sind jedoch zu beachten, so u.a.:

  • Der Gefangene trägt die Kosten der Telefonate selbst.
  • Die Teilnahme am Telefonverkehr bedarf bei Strafgefangenen der Zustimmung der Anstalt und bei Untersuchungsgefangenen der Zustimmung des zuständigen Richters.
  • Der Gefangene muss sich zudem vorab die Telefonpartner schriftlich genehmigen lassen. Diese müssen ebenfalls schriftlich zustimmen. Der genaue Verfahrensablauf kann in der Besuchsabteilung abgeklärt werden.
  • Gefangene können nicht angerufen werden.
  • Die Telefonate ( außer Telefonate mit Verteidigern ) können überwacht werden. Eine entsprechende Mitteilung erfolgt nach Herstellung der Verbindung.

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