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10. bis 12. Kalenderwoche 2025

Datum: 27.02.2025

Kurzbeschreibung: 

- Darstellung laut Anklagevorwurf -

Vermerk:

1.  Vom 03. bis 07. März 2025 habe ich Urlaub. 

2.  Die Pressestelle ist am Montag, den 03. März und am Freitag, den 07. März 2025 nicht besetzt. 

An allen anderen Tagen steht Frau JAng. Holzmeister als Ansprechpartnerin zur Verfügung (Durchwahl 2613; pressestelle@lgmannheim.justiz.bwl.de).  

Verdacht der Brandstiftung u.a.

Strafkammer 5

5 KLs 3030 Js 27270/24

Verfahren gegen

Mustafa K., geb. 1982

Verteidigerin: Rechtsanwältin Hierstetter, Mannheim

Prozessauftakt: Montag, 03. März 2025, 09.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 24. März, 14., 15., 16. April und 08. Mai 2025, jeweils 09.00 Uhr)

Der Angeklagte, der derzeit vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, soll an einer Verhaltensstörung leiden. Aufgrund dieser Verhaltensstörung könnte er möglicherweise die nachfolgend geschilderten Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen haben, weshalb auch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB in Betracht kommen könnte:

Der Angeklagte soll am frühen Morgen des 13.08.2024 sowie am 08.09.2024 kurz vor Mitternacht jeweils in einem ehemaligen Gebäude der US-Army in Mannheim in dem noch nicht sanierten Teil des Gebäudes Müll in Brand gesetzt haben, wodurch im ersten Fall drei Zimmer und im zweiten Fall ein Zimmer ausgebrannt seien. Das Feuer habe jeweils durch die Feuerwehr gelöscht werden können. Der entstandene Schaden soll rund EUR 300.000 betragen.

Hinweis:

In Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171a GVG für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.

Vor allem in Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Anwendung des § 171a GVG dazu führen, dass die Öffentlichkeit vor der Verlesung des Anklage- bzw. Antragssatzes ausgeschlossen und erst nach den Plädoyers und dem letzten Wort des/der Beschuldigten bzw. Angeklagten wiederhergestellt wird. 

Verdacht der Vergewaltigung u.a.

Strafkammer 4

4 KLs 2030 Js 23421/24

Verfahren gegen

Ibrahim E., geb. 1999

Verteidiger: Rechtsanwalt Hinney, Mannheim

Prozessauftakt: Mittwoch, 05. März 2025, 09.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 06., 17., 21. März und 01. April 2025, jeweils 09.00 Uhr)

Dem Angeklagten, der sich in Untersuchungshaft befindet, wird zur Last gelegt, er habe am 02.08.2024 zwischen 01.00 Uhr und 04.00 Uhr in erheblich alkoholisiertem Zustand seine damalige Partnerin in seiner Wohnung in Mannheim teilweise unter Anwendung von Gewalt dazu gebracht, die Vornahme sexueller Handlungen an sich zu dulden bzw. sexuelle Handlungen an dem Angeklagten vorzunehmen. Der Geschädigten sei es gegen 03.45 Uhr gelungen, die Polizei zu verständigen, die kurze Zeit später erschienen sei, wodurch weitere Handlungen zum Nachteil der Geschädigten verhindert werden konnten.

Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u.a.

Strafkammer 22 - 1. Große Wirtschaftsstrafkammer 

22 KLs 618 Js 15692/17

Verfahren gegen

1. Vladimir V., geb. 1964

    Verteidiger: Rechtsanwalt Nuzinger, Mannheim

    Verteidiger: Rechtsanwalt Sauer, Mannheim

2. Danijela C., geb. 1974

    Verteidiger: Rechtsanwalt Döring, Darmstadt

    Verteidiger: Rechtsanwalt Hinney, Mannheim

3. Pascal D., geb. 1973

    Verteidigerin: Rechtsanwältin Combé, Heidelberg

4. Rajko K., geb. 1973

    Verteidiger: Rechtsanwalt Lindberg, Mannheim

Prozessauftakt: Dienstag, 11. März 2025, 09.30 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 12., 13., 19., 20., 25., 26., 27. März, 02., 03., 29., 30. April, 06., 07., 08., 13., 14., 20., 21., 22., 27. und 28. Mai 2025, jeweils 09.30 Uhr)

Den Angeklagten Vladimir V. und Pascal D. wird zur Last gelegt, sie hätten in ihrer Eigenschaft als faktischer bzw. formaler Geschäftsführer einer im Security Gewerbe tätigen GmbH in den Monaten Juli 2012 bis Juni 2016 Löhne an Arbeitnehmer ganz oder teilweise „schwarz“ ausgezahlt, d.h. ohne die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß an die zuständigen Einzugsstellen zu melden und zu entrichten. Dadurch sollen den zuständigen Einzugsstellen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund EUR 633.000 vorenthalten worden sein. Durch die Schwarzlohnzahlungen soll zugleich in dem o.g. Zeitraum Lohnsteuer in Höhe von rund EUR 321.000 verkürzt worden sein.

Die Angeklagte Danijela C. soll in diesem Zeitraum die Lohnbuchhaltung der Firma geführt und u.a. durch - auf Veranlassung der beiden Angeklagten erfolgte - bewusst falsche Meldungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern Beihilfe zu den genannten Taten geleistet haben. 

Der Angeklagte Rajko Z. soll in seiner Eigenschaft als Gruppenleiter im Zeitraum von Juni 2013 bis April 2016 durch die Barauszahlung des Schwarzlohnes Beihilfe zu den oben genannten Taten geleistet haben.

Des Weiteren sollen die Angeklagten Vladimir V. und Pascal D. in den Jahren 2005 bis 2016 Scheinrechnungen verschiedener Firmen über angeblich erbrachte Leistungen dazu verwendet haben, um die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in den Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. den Umsatzsteuerjahreserklärungen der Firma geltend zu machen. Aufgrund der in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2015 und in den Voranmeldungszeiträumen Januar bis März 2016 abgegebenen Erklärungen soll es zu einer Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von rund EUR 1,6 Millionen gekommen sein.

Auch dazu soll die Angeklagte Danijela C. im Rahmen der Führung der Lohnbuchhaltung der Firma Beihilfe geleistet haben, indem sie die Vorgaben an die Schreiber der Scheinrechnungen übermittelt habe.  

Der Angeklagte Vladimir V. soll im Jahr 2011 u.a. auf Veranlassung des Angeklagten Pascal D. eine weitere GmbH gegründet haben, die die o.g. GmbH nach und nach ablösen sollte.  

Der Angeklagten Vladimir V. soll in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer dieser GmbH in den Monaten Januar 2014 bis August 2017 Löhne an Arbeitnehmer ganz oder teilweise „schwarz“ ausgezahlt, d.h. ohne die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß an die zuständigen Einzugsstellen zu melden und zu entrichten. Dadurch sollen den zuständigen Einzugsstellen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund EUR 531.000 vorenthalten worden sein. Durch die Schwarzlohnzahlungen soll zugleich in dem o.g. Zeitraum Lohnsteuer in Höhe von rund EUR 142.000 verkürzt worden sein.

Die Angeklagte Danijela C. soll in diesem Zeitraum die Lohnbuchhaltung der Firma geführt und u.a. durch - auf Veranlassung des Angeklagten Valdimir V. erfolgte - bewusst falsche Meldungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern Beihilfe zu den genannten Taten geleistet haben. 

Der Angeklagte Rajko Z. soll in seiner Eigenschaft als Gruppenleiter im Zeitraum von Januar bis August 2017 durch die Barauszahlung des Schwarzlohnes Beihilfe zu den oben genannten Taten geleistet haben.

Des Weiteren sollen der Angeklagte Vladimir V. in den Jahren 2015 bis 2017 Scheinrechnungen verschiedener Firmen über angeblich erbrachte Leistungen dazu verwendet haben, um die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in den Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. den Umsatzsteuerjahreserklärungen der Firma geltend zu machen. Aufgrund der in den Veranlagungszeiträumen 2015 bis 2016 und in den Voranmeldungszeiträumen Januar bis August 2017 abgegebenen Erklärungen soll es zu einer Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von rund EUR 345.000 gekommen sein.

Auch dazu soll die Angeklagte Danijela C. im Rahmen der Führung der Lohnbuchhaltung der Firma Beihilfe geleistet haben, indem sie die Vorgaben an die Schreiber der Scheinrechnungen übermittelt habe.  

Verdacht des Raubes u.a.

Strafkammer 7 - Große Jugendkammer 

7 KLs 704 Js 14690/24

Verfahren gegen

Tarek S., geb. 2005 

Verteidiger: Rechtsanwalt Hörtling, Heidelberg

Prozessauftakt: Donnerstag, 13. März 2025, 09.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 21., 24., 28. März, 02., 09. und 10. April 2025, jeweils 09.00 Uhr)

Der Angeklagte, der derzeit vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, soll im Zeitraum vom 19.02. bis 09.09.2024 verschiedene Straftaten begangen haben. So soll er in fünf Fällen Waren in Geschäften entwendet, in einem Fall unerlaubt mit einer geringen Menge an Cannabis Handel betrieben haben, in einem Fall nach gewaltsamer Öffnung der Eingangstür aus einem Imbiss u.a. Wechselgeld in Höhe von EUR 150 entwendet haben und in zwei Fällen unerlaubt in einen Wohnwagen bzw. ein Wohnmobil eingedrungen sein.

Der Angeklagte soll an einer Schizophrenie leiden. Aufgrund dieser Erkrankung könnte er möglicherweise jedenfalls die nachfolgend geschilderten Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit oder u.U. auch der Schuldunfähigkeit begangen haben, weshalb auch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB in Betracht kommen könnte:

Der Angeklagte soll Mitte Juli 2024 den in der Gemeinschaftsunterkunft in Schriesheim tätigen Hausmeister mit dem Tode bedroht haben. Eine weitere entsprechende Drohung soll Ende Juli 2024 gegenüber dem Hausmeister erfolgt sein. Der Angeklagte soll zwei Tage zuvor in Heidelberg dem Geschädigten B.N. unvermittelt mit der Faust ins Gesicht und, als der Geschädigte sich zur Wehr gesetzt habe, mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen haben. Der Angeklagte soll von dem Geschädigten erst abgelassen haben, als die Polizei eingetroffen sei. 

Am 09.09.2024 soll der Angeklagte in der Gemeinschaftsunterkunft in Schriesheim einen Mitbewohner am Arm gepackt, ihn zu Unrecht des Diebstahls seiner Musikbox bezichtigt und ihm anschließend ruckartig dessen Kette vom Hals gerissen haben.

Hinweis:

In Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171a GVG für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.

Vor allem in Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Anwendung des § 171a GVG dazu führen, dass die Öffentlichkeit vor der Verlesung des Anklage- bzw. Antragssatzes ausgeschlossen und erst nach den Plädoyers und dem letzten Wort des/der Beschuldigten bzw. Angeklagten wiederhergestellt wird. 

Dr. Joachim Bock

- Pressesprecher und Vorsitzender Richter am LG -