- Darstellung laut Anklagevorwurf -
Verdacht des gewerbsmäßigen Computerbetruges in mehreren Fällen u.a.
Strafkammer 22 - 1. Große Wirtschaftsstrafkammer
22 KLs 640 Js 5009/24
Verfahren gegen
Randy C., geb. 1988
Verteidiger: Rechtsanwalt Kirsch, Karlsruhe
Prozessauftakt: Dienstag, 08. April 2025, 09.30 Uhr
(Fortsetzungstermine: 10., 11., 22. und 24. April 2025, jeweils 09.30 Uhr)
Der Angeklagte, der sich derzeit in Untersuchungshaft befindet, soll im Zeitraum von Mai 2019 bis Mai 2024 in 4.100 Fällen Personen illegal gegen Entgelt den Empfang von TV-Programmen ermöglicht und dadurch Einnahmen von rund EUR 540.000 erzielt haben.
Den illegalen Empfang soll der Angeklagte den Kunden in 47 Fällen mittels sog. Cardsharing ermöglicht haben. Dabei soll der Angeklagte zunächst den digitalen Schlüssel zur Decodierung des Pay-TV-Signals extrahiert und diesen anschließend seinen Kunden zur Verfügung gestellt haben, die wiederum den Schlüssel in ihren Receiver eingefügt und damit das ansonsten verschlüsselte und kostenpflichtige Programm ohne eigenes Abonnement haben empfangen können.
In 4.046 Fällen soll der Angeklagte den Kunden den illegalen Empfang mittels IPTV ermöglicht haben. Dabei soll der Angeklagte das ursprüngliche Pay-TV-Signal entschlüsselt, dieses neu decodiert und auf diese Weise den Kunden einen technisch eigenständigen Stream zur Verfügung gestellt haben.
Dieses Verhalten ist in allen Fällen strafbar als gewerbsmäßiger Eingriff in verwandte Schutzrechte gem. §§ 108 Abs. 1 Nr. 6, 108a Abs. 1, 108b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 UrhG und in den Fällen des Cardsharings zusätzlich tateinheitlich als gewerbsmäßiger Computerbetrug, Beihilfe zum Ausspähen von Daten und gewerbsmäßiger unerlaubter Eingriff in technische Schutzmaßnahmen gem. §§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, 202a Abs. 1, 27, 25 StGB.
Darüber hinaus soll der Angeklagte in der Zeit von Anfang Dezember 2023 bis Mitte/Ende April 2024 in 22 Fällen von verschiedenen Accounts rund 1,01 Millionen EURO auf sein Konto bei einer Bank überwiesen haben. Das Geld soll von Accounts bei Handelsplattformen für Kryptowährungen stammen und aus Straftaten resultieren bzw. durch Umtausch vor der Überweisung mit Geldern aus Straftaten vermischt worden sein. Zum Nachweis der Legalität der überwiesenen Gelder soll der Angeklagte bewusst der Wahrheit zuwider gegenüber der Bank behauptet haben, dass die Gelder aus Spekulationsgewinnen stammen würden.
§ 87 UrhG
Sendeunternehmen
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.
(5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.
(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend.
§ 108 UrhG
Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108a UrhG
Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108b UrhG
Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
(1) Wer
1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
2. wissentlich unbefugt
a) eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder
b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert, wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 202a StGB Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
§ 263a StGB Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er
1. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
2. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Verdacht des versuchten Totschlags u.a.
Strafkammer 1a - Hilfsstrafkammer des Schwurgerichts
1a Ks 4000 Js 28646/24
Verfahren gegen
Neyat w., geb. 1979
Verteidiger: Rechtsanwalt Rigbers, Mannheim
Prozessauftakt: Donnerstag, 10. April 2025, 13.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 29., 30. April, 06., 08., 09. und 13. Mai 2025, jeweils 09.00 Uhr)
Dem Angeklagten, der sich in Untersuchungshaft befindet, wird zur Last gelegt, er habe am Abend des 23.09.2024 gegen 23.00 Uhr im Bereich des Alten Messplatzes in Mannheim, nachdem es zunächst zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen zwei Gruppierungen gekommen sei, den Geschädigten ohne rechtfertigenden Grund angegriffen, wobei er ihm mit einem Messer gezielt in den Oberarm sowie in den Hals gestochen habe. Dabei soll der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt haben. Der Geschädigte habe noch rechtzeitig gerettet werden können.
Der Angeklagte soll bei der in seiner Wohnung am 15.10.2024 erfolgten Festnahme rund 230 g Marihuana aufbewahrt haben, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen sei. In unmittelbarer Nähe der Betäubungsmittel soll sich jederzeit griffbereit u.a. ein Klappmesser befunden haben.
Dr. Joachim Bock
- Pressesprecher und Vorsitzender Richter am LG -