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17. bis 20. Kalenderwoche 2025

Datum: 

Kurzbeschreibung: 

- Darstellung laut Anklagevorwurf -

Hinweis: Vom 22. bis 25. April 2025 habe ich Urlaub. In dieser Zeit werde ich von Frau RinLG Hanna Kühl (Durchwahl: 2483; E-Mail: pressestelle@lgmannheim.justiz.bwl.de) vertreten. 

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt

Strafkammer 4

4 KLs 403 Js 26992/24

Verfahren gegen

Günter F., geb. 1970

Verteidigerin: Rechtsanwältin Mohne, Mannheim

Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Frühsorger, München

Prozessauftakt: Donnerstag, 24. April 2025, 09.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 25., 29. April, 06. und 08. Mai 2025, jeweils 09.00 Uhr)

Der Angeklagte, der derzeit vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, soll an Demenz leiden und deshalb die nachfolgend geschilderten Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen haben.

Der Angeklagte soll sich am Morgen des 05.09.2024 in Mannheim-Käfertal, obwohl er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, ein Kraftfahrzeug zu führen, nach dem Einkaufen - trotz der Bemühungen seiner Freundin, ihn davon abzuhalten - in sein Fahrzeug gesetzt und aus der Parklücke gefahren sein. Beim Zurückfahren soll er falsch eingelenkt haben und dadurch mit dem danebenstehenden Pkw kollidiert sein, wodurch an diesem ein Sachschaden in Höhe von rund EUR 3.100 entstanden sei. Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkt habe, habe er den Ausparkvorgang fortgesetzt und anschließend dazu angesetzt, den Parkplatz zu verlassen. Noch vor Verlassen des Parkplatzes habe sich ihm ein Polizeibeamter, der zufällig in der Nähe gewesen sei, in den Weg gestellt, wodurch er den Angeklagten dazu gebracht habe, das auf den Polizeibeamten langsam zurollende Auto rechtzeitig anzuhalten. Auf die entsprechende Aufforderung des Polizeibeamten und seiner zwischenzeitlich eingetroffenen Kollegin habe der Angeklagte schließlich den Motor abgestellt. Bei den anschließenden Versuchen, den Angeklagten aus dem Pkw zu ziehen bzw. dessen Fahrzeugschlüssel herauszuziehen, sei es dem Angeklagten gelungen, den Motor per Knopfdruck zu starten und das Auto stark zu beschleunigen. Der Polizeibeamte, der sich zu diesem Zeitpunkt mit dem Oberkörper in den Pkw gelehnt habe, habe nach wenigen Metern das Lenkrad, an dem er sich zunächst festgehalten habe, losgelassen und dadurch verhindert, dass er mitgeschleift werde. Der Angeklagte sei nach rund 150 Meter Fahrtstrecke aufgrund einer Straßensperrung gezwungen gewesen, das Auto zu wenden. Die beiden Polizeibeamten, die zwischenzeitlich die Verfolgung des Angeklagten aufgenommen haben sollen, sollen ihr Fahrzeug quer auf die Fahrbahn gestellt haben. Der Angeklagte soll dennoch mit hoher Geschwindigkeit auf das Polizeiauto zugefahren sein. Zu einer Kollision sei es nur deshalb nicht gekommen, da zufällig der neben dem Polizeiauto stehende Pkw davongefahren sei und sich auf diese Weise eine schmale Lücke ergeben habe, die der Angeklagte zur Flucht genutzt habe.

Bei der anschließenden Verfolgungsfahrt sei der Angeklagte mit ganz erheblich überhöhter Geschwindigkeit durch das Stadtgebiet gefahren. Als er schließlich nach rund einem Kilometer habe gestellt werden können, soll er beim Öffnen der Fahrertür durch den Polizeibeamten ein Einhandmesser in der Hand gehalten haben, um diesen damit anzugreifen. Den bevorstehenden Angriff habe der Polizeibeamte jedoch unterbinden können.

Bei der anschließenden Durchsuchung seines Pkw seien weitere Messer und eine Axt sichergestellt worden.  

Hinweis:

In Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171a GVG für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.

Vor allem in Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Anwendung des § 171a GVG dazu führen, dass die Öffentlichkeit vor der Verlesung des Anklage- bzw. Antragssatzes ausgeschlossen und erst nach den Plädoyers und dem letzten Wort des/der Beschuldigten bzw. Angeklagten wiederhergestellt wird. 

Verdacht des Betruges in mehreren Fällen

Strafkammer 24 

24 KLs 605 Js 12650/16

Verfahren gegen

1. Jürgen G., geb. 1965 

    Verteidiger: Rechtsanwalt Stupp, Heilbronn

2. Thilo R., geb. 1966

    Verteidiger: Rechtsanwalt Hinney, Mannheim

Prozessauftakt: Montag, 05. Mai 2025, 09.30 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 09., 12., 15., 26. Mai, 13. Juni, 01., 03., 04., 11. und 29. Juli 2025, jeweils 09.30 Uhr)

Den Angeklagten wird zur Last gelegt, sie hätten - gemeinsam mit dem bereits Anfang 2018 rechtskräftig verurteilten Stefan A. - zum Führungskreis und zur Vertriebsspitze der C-GmbH mit Sitz im Kreis Karlsruhe gehörend, im Zeitraum von Januar bis August 2016 in vier Fällen (der Angeklagte Ziffer 1) bzw. in drei Fällen (der Angeklagte Ziffer 2) Personen dazu gebracht, Goldkaufverträge mit einem Gesamtvolumen von rund EUR 400.000 (der Angeklagte Ziffer 1) bzw. rund EUR 200.000 (der Angeklagte Ziffer 2) abzuschließen. Der Angeklagte Ziffer 1 soll darüber hinaus zusammen mit Stefan A. aufgrund des Aufbaus der Vertriebsstruktur für die Schädigung von neun weiteren Personen in Höhe von rund EUR 1,3 Millionen verantwortlich sein.

Dabei soll den Kunden vorgespiegelt worden sein, dass die C-GmbH zu einer überregional tätigen, finanzstarken Unternehmensgruppe gehöre und dass durch den Goldkauf ein Treuebonus bzw. eine Rendite von 8 % aus dem der GmbH zur Verfügung gestellten Kapital ausbezahlt werde. Tatsächlich sei die C-GmbH finanziell nicht in der Lage gewesen, die versprochene Rendite zu bezahlen bzw. die zur anschließenden Einlagerung bestimmte Goldmenge zu beschaffen. Zudem sei es - sofern die Kunden Gold zur Einlagerung übergeben hätten - entgegen der Zusagen nicht zur Einlagerung des Goldes gekommen.  

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt

Strafkammer 5

5 KLs 2010 Js 30006/24

Verfahren gegen

Sascha B., geb. 1982

Verteidiger: Rechtsanwalt Urbanczyk, Mannheim

Prozessauftakt: Dienstag, 06. Mai 2025, 09.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 07., 12. u. 13. Mai 2025, jeweils 09.00 Uhr)

Der Beschuldigte, der derzeit vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, soll an einer schizoaffektiven Störung leiden. Aufgrund dieser Erkrankung soll er im Zustand der Schuldunfähigkeit am Morgen des 10.10.2024 in Mannheim den ihm bis dahin völlig unbekannten Geschädigten ohne äußeren Anlass wuchtig von dessen Fahrrad gestoßen und anschließend auf den Geschädigten eingetreten und zudem dessen Fahrrad in dessen Richtung geworfen haben. Der Geschädigte habe u.a. verschiedene Schürfwunden, Prellungen sowie ein Schleudertrauma und Kopfschmerzen davongetragen.

Der Beschuldigte soll sich des Weiteren der durch die herbeigerufenen Polizeibeamten unterzogenen Kontrolle mit Gewalt widersetzt und letztlich auch durch den Einsatz von Reizstoff nicht festgehalten werden können. Erst durch den Einsatz weiterer Beamter habe der Beschuldigte zu Boden gebracht und fixiert werden können, wobei sich der Beschuldigte auch diesen Maßnahmen gewaltsam widersetzt habe. 

Hinweis:

In Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171a GVG für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.

Vor allem in Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Anwendung des § 171a GVG dazu führen, dass die Öffentlichkeit vor der Verlesung des Anklage- bzw. Antragssatzes ausgeschlossen und erst nach den Plädoyers und dem letzten Wort des/der Beschuldigten bzw. Angeklagten wiederhergestellt wird. 

Verdacht des versuchten Totschlags u.a.

Strafkammer 1 - Schwurgericht

1 Ks 5040 Js 30072/24

Verfahren gegen

Paul Sch., geb. 1988

Verteidigerin: Rechtsanwältin Bauer, Heidelberg

Prozessauftakt: Dienstag, 13. Mai 2025, 09.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 15., 27. Mai, 03. und 06. Juni 2025, jeweils 09.00 Uhr außer 15. Mai 2025: 11.00 Uhr)

Dem Angeklagten, der sich in Untersuchungshaft befindet, wird zur Last gelegt, er habe am Morgen des 11.10.2024 im Haus seiner Eltern im Raum Schwetzingen an einer drogeninduzierten Psychose leidend seiner Mutter plötzlich einen Arm um den Hals gelegt und begonnen, diese zu würgen. Im weiteren Verlauf des Geschehens habe er die Geschädigte, die kurze Zeit zu Boden gegangen sei, zunächst mehrfach getreten und geschlagen; im Anschluss soll er, nachdem die Geschädigte zunächst in die Küche und anschließend in das Treppenhaus geflüchtet sei, mit einem Fleischermesser sich selbst in den Bauch gestochen und anschließend mehrfach auf die vor ihm flüchtende Mutter eingestochen haben. Als der Bruder des Angeklagten aufgrund der Hilferufe seiner Mutter zu Hilfe geeilt sei, soll der Angeklagte zunächst noch einmal sich selbst in den Bauch gestochen und anschließend seinen Bruder angegriffen haben. Dem Bruder sei es schließlich gelungen, dem Angeklagten das Messer abzunehmen und diesen bis zum Eintreffen der Polizei zu fixieren.

Aufgrund der erheblichen Verletzungen sei die Mutter des Angeklagten notoperiert worden. Der Bruder habe u.a. mehrere Schürfwunden davongetragen.

Aufgrund der drogenindizierten Psychose soll die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sein.   

Verdacht der Vergewaltigung in mehreren Fällen u.a.

Strafkammer 17

17 KLs 512 Js 3448/24

Verfahren gegen

Nico T., geb. 1992 

Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Neumann, Mannheim

Vertreter der Nebenklägerin: Rechtsanwalt Käsler, Heidelberg

Prozessauftakt: Mittwoch, 14. Mai 2025, 09.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 15., 19., 22., 26., 28. Mai, 02., 04., 04., 118. Juni, 07., 10. u. 30. Juli 2025, jeweils 09.00 Uhr außer 07. Juli 2025: 14:00 Uhr)

Dem Angeklagten, der sich in Untersuchungshaft befindet, wird zur Last gelegt, er habe der Nebenklägerin während eines gemeinsamen Urlaubes im Frühsommer des vergangenen Jahres in zwei Fällen wiederholt ins Gesicht bzw. gegen den Kopf geschlagen.

Nach Beendigung des gemeinsamen Urlaubs soll er am Urlaubsort verblieben und die Nebenklägerin nach Deutschland zurückgekehrt sein. Auf Aufforderung des Angeklagten soll die Nebenklägerin ihn einige Wochen später gemeinsam mit einer Freundin am Urlaubsort abgeholt haben. Während der Rückfahrt nach Deutschland soll der Angeklagte wiederholt gegen deren Willen sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vorgenommen bzw. diese dazu gebracht haben sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen. Zudem soll er sie im Verlauf der Rückfahrt auch ins Gesicht geschlagen haben. 

Im Zeitraum zwischen Anfang Oktober 2024 und Ende November 2024 soll der Angeklagte in drei Fällen die Nebenklägerin in Mannheim, in einem Fall in deren Wohnung, getreten sowie ihr ins Gesicht bzw. gegen den Kopf geschlagen haben.

Dr. Joachim Bock

- Pressesprecher und Vorsitzender Richter am LG -