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Pressemitteilung: Urteil im Verfahren Fahrt in Menschenmenge am Rosenmontag 2025

Datum: 19.12.2025

Kurzbeschreibung: 

Pressemitteilung vom 18. Dezember 2025

Urteil im Verfahren 1 Ks 500 Js 7236/25

- Fahrt in Menschengruppen am Rosenmontag 2025 

auf den Planken in Mannheim - 

1.    Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten Alexander S. am 18. Dezember 2025 wegen tateinheitlich begangenen zweifachen Mordes in Tateinheit mit tateinheitlich begangenem sechsfachen versuchten Mordes jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und Körperverletzung sowie wegen Nötigung schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Des Weiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Dem Angeklagten ist zudem die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, sein Führerschein ist eingezogen und die Fahrerlaubnisbehörde ist angewiesen worden, dem Angeklagten (lebenslang) keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Schreckschussrevolver und der Pkw Ford Fiesta sind eingezogen worden.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2.    Im Rahmen der Begründung hat der Vorsitzende zunächst betont, dass das Geschehen vom 03.03.2025 auf den Planken tiefe Spuren in Mannheim hinterlassen habe und dass sich im Rahmen der Beweisaufnahme, in der mehr als 50 Zeugen gehört worden seien, gezeigt habe, dass viele der Zeugen, die das Tatgeschehen selbst beobachtet haben, noch immer traumatisiert seien und noch immer deutlich unter dem Eindruck des Erlebten gestanden hätten. 

Er wies zudem auf den mutigen Einsatz eines Zeugen hin, der am Paradeplatz in seinem Taxi auf Kunden gewartet, die Situation erkannt habe, dem Angeklagten hinterhergefahren sei und diesem schließlich mit seinem Fahrzeug den Weg blockiert habe. 

Aufgrund der Auswertung diverser Überwachungskameras, den Angaben der Tatzeugen, den von der Kriminaltechnik gesicherten Spuren und nicht zuletzt aufgrund des verkehrstechnischen Gutachtens bestünde für die Kammer kein Zweifel, dass der Angeklagte sein Fahrzeug gezielt auf die Geschädigten zugelenkt und deshalb mit Tötungsabsicht gehandelt habe. 

Die Tat des Angeklagten lasse sich nur vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung des Angeklagten erklären. Der Angeklagte, der an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung leide, sei nach seinem Empfinden in seinem Leben sowohl beruflich, als auch privat gescheitert. Er habe im Verlauf seines Lebens einen massiven Selbsthass entwickelt, der zuletzt durch verschiedene konstellative Faktoren weiter gesteigert worden sei. Seine Wut habe sich zudem auf seinen Vater und andere Familienangehörige gerichtet. Nach der Ablehnung des Eingehens einer Partnerschaft durch eine Zeugin am Wochenende vor der Tat, habe der Angeklagte beschlossen, sich im Rahmen einer Amokfahrt, bei der er zufällig anwesende Passanten töten wollte, selbst das Leben zu nehmen. 

Der Vorsitzende betonte in diesem Zusammenhang, dass sich Vermutungen, der Angeklagte könnte ein politisches Motiv gehabt haben, nicht bestätigt hätten. Der Angeklagte habe sich zwar Jahre zurückliegend mit Gedankengut befasst, dass dem rechten politischen Spektrum zugerechnet werden könne und er habe auch an einer entsprechenden Demonstration teilgenommen. Es gebe jedoch keinen Hinweis, dass er in entsprechende Strukturen eingebunden gewesen wäre. Im zeitlichen Vorlauf der Tat sei er ausschließlich mit seinen eigenen persönlichen Problemen befasst gewesen. 

Den Ausführungen des Sachverständigen für Psychiatrie zufolge, denen sich die Schwurgerichtskammer nach eigener Prüfung angeschlossen habe, sei zwar die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erhalten, jedoch war seine Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner psychischen Erkrankung bei Begehung der Tat erheblich vermindert gewesen. Der Angeklagte sei daher im Sinne des § 21 StGB bei Begehung der Tat vermindert schuldfähig gewesen. 

Angesichts des Vorliegens erheblicher schulderschwerender Umstände habe die Kammer davon abgesehen, von der fakultativen Strafmilderung des § 21 StGB Gebrauch zu machen und die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet. Im Hinblick darauf, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten erheblich herabgesetzt gewesen sei, habe sich die Kammer allerdings gehindert gesehen, die besondere Schwere der Schuld festzustellen.  

Da der Angeklagte – auch hier sei die Kammer der Empfehlung des Sachverständigen gefolgt – für die Allgemeinheit gefährlich sei, sei neben der Strafe die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. 

3.    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann. Diese ist binnen einer Woche beim Landgericht Mannheim einzulegen. Aufgrund der Feiertage endet die Frist erst mit Ablauf des 29. Dezember 2025. 

Dr. Joachim Bock

Pressesprecher und VRLG