- Darstellung laut Anklagevorwurf -
Verdacht des besonders schweren räuberischen Diebstahls
Strafkammer 2 – 2. Große Strafkammer
2 KLs 504 Js 41321/18 (3)
Verfahren gegen
Nicole Z., geb. 1977
Verteidiger: Rechtsanwalt Schiffer, Heidelberg
Prozessauftakt: Montag, 11. Mai 2026, 09.00 Uhr
Der Angeklagten wird zur Last gelegt, sie habe Anfang Dezember 2018 von ihrer Mutter in deren Wohnung Geld gefordert, was diese ihr verweigert habe. Die Angeklagte sei sodann in die Küche gegangen und habe aus dem Geldbeutel der Mutter 1.000 € Bargeld genommen. Die Geschädigte habe versucht, ihren Geldbeutel wieder an sich zu nehmen und die Angeklagte habe sie gegen den Kühlschrank gestoßen. Als die Mutter anschließend nochmals um die Rückgabe des Geldes gebeten und die Angeklagte hierbei am Arm festgehalten habe, habe diese ihre Mutter beleidigt und ihr mit Schlägen gedroht. Gleichzeitig habe die Angeklagte ein Tierabwehrspray vor das Gesicht der Geschädigten gehalten und gedroht, ihr damit ins Gesicht zu sprühen, woraufhin die Geschädigte die Angeklagte mit dem Geld habe gehen lassen.
Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges in zahlreichen Fällen u.a.
Strafkammer 25 – 5. Große Wirtschaftsstrafkammer
25 KLs 622 Js 6794/20
Verfahren gegen
Kurt T., geb. 1958
Verteidiger: Rechtsanwalt Robling, Saarbrücken
Rechtsanwältin Kosian, Speyer
Prozessauftakt: Mittwoch, 13. Mai 2026, 09.30 Uhr
(Fortsetzungstermine: 20. und 22. Mai 2026, 2., 3., 8., 10., 16., 18., 23.und 26. Juni 2026, 1., 3., 6., 10., 27. und 30. Juli 2026, 3., 7. und 31. August 2026, 3., 14., 17., 21., 24. und 28. September sowie 1., 8., 14. und 20. Oktober 2026, jeweils 09.30 Uhr)
Der Angeklagte, der sich in Untersuchungshaft befindet, soll seit dem Jahr 2010 Direktor und seit dem Jahr 2017 Generaldirektor einer schweizerischen Aktiengesellschaft gewesen sein, bei der es sich um die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe mit unter anderem mehreren in Konstanz ansässig gewesenen Tochtergesellschaften gehandelt habe. Geschäftsinhalt der Unternehmensgruppe sei die Projektierung und Vermarktung von Bauvorhaben gewesen. Der Angeklagte habe alle wesentlichen geschäftlichen Entscheidungen für die Unternehmen der Unternehmensgruppe getroffen.
Um die ausführenden Tochtergesellschaften mit dem notwendigen Kapital auszustatten, soll die Muttergesellschaft von privaten Anlegern über sogenannte Beteiligungsverträge Einlagen beschafft haben, die sie an die Tochtergesellschaften in Form von Darlehen weitergegeben haben soll. Hierbei sollen die Anleger einen bestimmten Anlagebetrag für eine bestimmte Laufzeit in ein konkretes Projekt der Unternehmensgruppe investiert haben, wofür ihnen eine Festverzinsung von 7 % pro Jahr und eine vollständige Rückzahlung der Investitionssumme zuzüglich Zinsen versprochen worden sei. Die Muttergesellschaft habe aber weder über eine Genehmigung der Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) noch der BaFin zum Betreiben von Bankgeschäften verfügt.
Ab 2012 soll der Angeklagte das einzige Bauprojekt der Unternehmensgruppe als sichere und lukrative Anlage beworben haben, obwohl dessen Finanzierung von Anfang an unsicher gewesen sei. Die Bauarbeiten hätten sich mangels liquider Mittel zunächst bis Mitte März 2018 verzögert und seien im Dezember 2018 endgültig zum Erliegen gekommen, nachdem die Generalübernehmerin wegen offener Forderungen gegen die Unternehmensgruppe in Höhe von etwa 5 Millionen € den Baustopp vollzogen habe.
Im Juni 2018 soll die FINMA der Muttergesellschaft die Fortführung der unerlaubten Bankgeschäfte vor dem Hintergrund untersagt haben, dass die Muttergesellschaft seit 2011 mit dem Versprechen hoher Zinsen Anlegergelder eingeworben habe, wobei die operative Tätigkeit nur durch fortlaufende Einwerbung neuer Gelder möglich gewesen sei. Die Geldkonten der deutschen Tochtergesellschaften sollen zu diesem Zeitpunkt ein Minus von über 3 Millionen € aufgewiesen haben. Die FINMA habe zudem die Liquidation der Muttergesellschaft im Weg des Konkurses angeordnet.
Der Angeklagte soll in der Folge auf der Suche nach neuen Möglichkeiten der Einwerbung von Anlegergeldern für das Bauprojekt der Unternehmensgruppe gewesen sein, um sich hieraus eine nicht nur vorübergehende und nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Er habe deshalb seine Vertriebsmitarbeiter über die Maßnahmen der FINMA bewusst nicht informiert. Von Juli 2018 bis Mai 2019 seien unter Umgehung der Vorgaben der FINMA 143 weitere Verträge mit Privatanlegern abgeschlossen worden, die vom Angeklagten selbst oder seinen Vertriebsmitarbeitern vermittelt worden seien. Diese 143 Verträge sollen ein Anlagevolumen von etwa 5,7 Millionen € und ca. 474.000 CHF aufgewiesen haben. Dem Angeklagten soll hierbei in allen Fällen bewusst gewesen sein, dass das Bauprojekt gescheitert gewesen sei, die deutschen Tochtergesellschaften über keine eigenen Einnahmen verfügt und die vereinnahmten Anlagegelder nicht ausgereicht hätten, das Bauprojekt fertigzustellen und das Kapital der Anleger nebst versprochenen Zinsen zurückzuzahlen.
Die Anleger hätten in der irrigen, vom Angeklagten durch Täuschung herbeigeführten Annahme, es bestehe eine Genehmigung für den Abschluss der Anlagegeschäfte und sie investierten in eine risikofreie Anlage, insgesamt etwa 4,8 Millionen € bzw. 70.000 CHF gezahlt, sodass ihnen in dieser Höhe ein Vermögensschaden entstanden sei. In zahlreichen Fällen würden sich die Einzelschäden auf 50.000 € und mehr belaufen. Schadenswiedergutmachung in Form von Zins- und Tilgungsleistungen sei in Höhe von ca. 116.500 € erfolgt.
Der Angeklagte soll im Jahr 2016 zudem auf Grund eines nur zum Schein abgeschlossenen Darlehensvertrages zwischen der Muttergesellschaft als Darlehensgeber und seinem Freund S. als Darlehensnehmer von einem Konto der Muttergesellschaft insgesamt 2 Millionen € entnommen haben, um diesen Betrag für eigene Zwecke zu verwenden.
Im Juli 2018 soll der Angeklagte sich einen von Privatanlegern erhaltenen und zunächst in einem Bankschließfach einer Tochtergesellschaft verwahrten Anlagebetrag in Höhe von 50.000 € aushändigen haben lassen und zweckwidrig für sich selbst verwendet haben.
Dem Angeklagten wird unter anderem gewerbsmäßiger Betrug in zahlreichen Fällen in Tateinheit mit Verstoß gegen das Kreditwesengesetz (KWG) vorgeworfen.
§ 54 KWG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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3. ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ein Bankgeschäft betreibt oder eine Finanzdienstleistung erbringt.
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§ 32 KWG
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde;
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Dr. Susanne Lösch
- Pressesprecherin und Richterin am Landgericht -