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32. bis 38. Kalenderwoche 2024 (2. Nachtrag)

Datum: 28.08.2024

Kurzbeschreibung: 

- Darstellung laut Anklagevorwurf -

Hinweis:

Vom 16. August bis 04. September 2024 hat VRLG Dr. Bock Urlaub. In dieser Zeit können Fragen in Presseangelegenheiten an mich gerichtet werden. 

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt

Strafkammer 1 - Schwurgericht

1 Ks 200 Js 40992/23

Verfahren gegen

Hezkiel A., geb. 1981

Verteidiger: Rechtsanwalt Eichin, Mannheim

Prozessauftakt: Mittwoch, 11. September 2024, 9.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 13. September, 02., 21., 22., 25., und 31. Oktober 2024, jeweils 09.00 Uhr)

Der Angeklagten, der an einer paranoiden Schizophrenie leiden soll und derzeit vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, soll aufgrund dieser Erkrankung im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit folgende Taten begangen haben:

Der Angeklagte soll am Morgen des 22.12.2023 an der Wohnungstür einer Nachbarin geklingelt und diese, nachdem sie geöffnet hatte, in Tötungsabsicht zunächst mit einem Messer und anschließend mit einem Hammer angegriffen haben. Die 70-jährige soll aufgrund der Gewalteinwirkung verstorben sein. 

Am Nachmittag desselben Tages soll sich der Angeklagte durch ein Fenster Zutritt zur einer weiteren Wohnung in unmittelbarer Nachbarschaft verschafft haben. Dort soll er die beiden in der Wohnung anwesenden Geschädigten mit einem von ihm mitgebrachten Messer angegriffen haben. Der Angeklagte soll dem Geschädigten, der sich gegen den Angriff zur Wehr gesetzt haben soll, mehrere Faustschläge versetzt und mehrere Schnittwunden beigebracht haben und der weiteren Geschädigten, die ihrem Lebensgefährten zu Hilfe habe kommen wollen, eine Stichverletzung in den Oberkörper zugefügt haben. Schließlich soll der Angeklagte durch den Geschädigten und einen durch Hilferufe auf die Situation aufmerksam gewordenen Zeugen von weiteren Angriffen abgehalten worden sein.

Hinweis:

In Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Angeklagten/Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171a GVG für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.

Vor allem in Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Angeklagten/Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Anwendung des § 171a GVG dazu führen, dass die Öffentlichkeit vor der Verlesung des Anklage- bzw. Antragssatzes ausgeschlossen und erst nach den Plädoyers und dem letzten Wort des/der Beschuldigten wiederhergestellt wird. 

Theresa Jander

- Stellv. Pressesprecherin und Richterin -

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