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39. bis 42. Kalenderwoche 2024

Datum: 23.09.2024

Kurzbeschreibung: 

- Darstellung laut Anklagevorwurf -

Verdacht der schweren Vergewaltigung u.a. in mehreren Fällen 

Strafkammer 5

5 KLs 402 Js 1674/24

Verfahren gegen

Carsten P., geb. 1973

Verteidiger: Rechtsanwalt Kollmann, Wiesloch

Verteidiger: Rechtsanwalt Goll, Karlsruhe

Vertreter(innen) der Nebenklägerinnen:

- Rechtsanwalt Käsler, Heidelberg

- Rechtsanwalt Hug, Heidelberg

- Rechtsanwältin Hämisch, Heidelberg

- Rechtsanwältin Moch, Heidelberg

Prozessauftakt: Mittwoch, 25. September 2024, 09.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 07., 09., 23., 29. u. 31. Oktober 2024, jeweils 09.00 Uhr)

Dem Angeklagten, der sich in Untersuchungshaft befindet, wird zur Last gelegt, er habe im Zeitraum von August 2022 bis Januar 2024 zum Nachteil von insgesamt 6 Frauen, die er zuvor über eine Dating-Plattform kennengelernt habe, im Rahmen eines Treffens, nachdem es zunächst zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei, im weiteren Verlauf des Treffens gegen deren erkennbaren Willen sexuelle Handlungen an diesen vorgenommen.

In einem weiteren Fall soll der Angeklagte, nachdem er von einer Frau intimes Bild- bzw. Videomaterial erhalten habe und nachdem es zunächst zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei, nach einer erneuten Kontaktaufnahme gedroht haben, das Bild- und Videomaterial zu veröffentlichen, sofern diese nicht erneut mit ihm Sex habe. Die Frau habe sich trotz der Drohung nicht auf ein erneutes Treffen eingelassen und den Angeklagten auf der Dating-Plattform blockiert.

In einem weiteren Fall soll der Angeklagte, nachdem er von einer weiteren Frau intimes Bild- bzw. Videomaterial erhalten habe, dieser gedroht haben, das Bild- und Videomaterial zu veröffentlichen, sofern diese nicht mit ihm Sex habe. Die Frau habe sich trotz der Drohung nicht auf ein Treffen eingelassen und den Angeklagten auf der Dating-Plattform blockiert.

Hinweis:

In Verfahren, die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171b Abs. 1 bzw. Abs. 2 GVG für Teile der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden. Die Anwendung des § 171b GVG kann in diesen Verfahren dazu führen, dass die Öffentlichkeit bereits vor der Verlesung des Anklagesatzes und im weiteren Verlauf des Verfahrens wiederholt und damit im Ergebnis für weite Teile der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird. Zudem ist gem. § 171b Abs. 3 GVG die Öffentlichkeit zwingend von Amts wegen für die Plädoyers und das letzten Wort des/der Angeklagten auszuschließen, sofern zuvor unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 und Abs. 2 GVG unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt worden ist. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.

Verdacht des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in mehr als 180 Fällen u.a.

Strafkammer 24 - 3. Große Wirtschaftsstrafkammer

24 KLs 627 Js 16905/23

Verfahren gegen

1. Harald L.-R., geb. 1952

    Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Neumann, Mannheim

2. Rainer R., geb. 1963

    Verteidigerin: Rechtsanwältin Combé, Heidelberg

3. Sabine R., geb. 1961

    Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Seyderhelm, Heidelberg

Prozessauftakt: Mittwoch, 25. September 2024, 09.30 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 27., 30. September, 14. u. 21. Oktober 2024, jeweils 09.30 Uhr)

Der Angeklagte, der gemeinsam mit dem gesondert verfolgten R. S. in Mannheim eine GmbH geführt haben soll, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Alten- und Krankenpflege gewesen sei, soll in den Jahren 2015 - 2019 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten R. S. und zum Teil in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Patienten bzw. deren Angehörigen gegenüber den zuständigen Krankenkassen und anderen Leistungsträgern Leistungen abgerechnet haben, obwohl - wie er gewusst habe - kein entsprechender Anspruch bestanden habe. Vor allem seien dabei im Rahmen der intensiven häuslichen Krankenpflege der Stundensatz von examinierten Pflegefachkräften abgerechnet worden, obwohl solche bei dem Unternehmen nie beschäftigt gewesen und die entsprechenden pflegerischen Maßnahmen nur durch Pflegehilfskräfte bzw. Pflegeassistenten ausgeführt worden seien. Aufgrund dieser Abrede sollen bei sechs Patienten in insgesamt 182 Fällen Leistungen der intensiven häuslichen Krankenpflege in Höhe von rund EUR 1,9 Millionen zu Unrecht abgerechnet worden sein.

Eine Patientin sei zudem - wie weitere Patienten sowie deren Angehörige auch - pro forma bei dem Unternehmen angestellt gewesen, wodurch zu Unrecht Leistungen u.a. für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeuges zur Ermöglichung der angeblichen Teilnahme am Arbeitsleben sowie Krankengeld erlangt worden sein. Insoweit soll sich der Schaden auf rund EUR 220.000 belaufen.

Den Angeklagten Rainer R. und Sabine R. -  die Eltern von zwei zu pflegenden Personen - sollen die bewusst wahrheitswidrige Abrechnung der Krankenpflege, durch die ein Schaden in Höhe von rund EUR 786.000 entstanden sei, gebilligt und im Rahmen eines Scheinarbeitsverhältnisses zudem Zahlungen in Höhe von rund EUR 86.000 bzw. rund EUR 116.000 erhalten haben.    

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt

Strafkammer 5

5 KLs 308 Js 39475/23

Verfahren gegen

Robin H., geb. 1992

Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Neumann, Mannheim

Prozessauftakt: Donnerstag, 26. September 2024, 09.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 17., 18. u. 30. Oktober 2024, jeweils 09.00 Uhr)

Der Beschuldigte, der derzeit vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, soll an einer paranoiden Schizophrenie leiden. Aufgrund dieser Erkrankung soll er bei den angeblich am 09. und 10.12.2023 begangenen Taten schuldunfähig gewesen sein.

Am späten Abend des 09.12.2023 soll der Beschuldigte ein Hotel in Mannheim betreten und dort einen Hotelmitarbeiter mit einem Messer bedroht und zur Herausgabe von Bargeld aufgefordert haben. Dem Hotelmitarbeiter sei jedoch die Flucht gelungen, woraufhin der Beschuldigte den Tresen durchsucht, jedoch aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse nicht das dort liegende Bargeld wahrgenommen, sondern letztlich „nur“ eine Schnapsflasche im Wert von rund EUR 10.- entwendet habe.

Wenige Stunden später, bereits am 10.12.2023 soll der Beschuldigte in der Innenstadt von Mannheim in ein Taxi gestiegen sein und dem Fahrer als Ziel lediglich angegeben haben, Richtung Käfertal/Gartenstadt zu fahren. Auch im weiteren Verlauf der Fahrt soll der Beschuldigte dem Fahrer kein konkretes Ziel genannt haben. Schließlich habe der Taxifahrer an einer Straßensperre halten müssen. Da der Fahrer aufgrund des Gesprächs mit dem Beschuldigten den Eindruck gewonnen habe, dass dieser das Entgelt für die Fahrt nicht entrichten wolle, forderte er diesen auf, den angezeigten Betrag in Höhe von EUR 30 zu zahlen. Der Beschuldigte habe daraufhin versichert, zahlen zu können, sei ausgestiegen, um das Taxi herumgelaufen und habe unvermittelt, den ebenfalls ausgestiegenen Fahrer mit einem Messer attackiert und ihm zweimal mit dem Griff des Messers wuchtig auf den Kopf geschlagen. Anschließend soll der Beschuldigte die Herausgabe des Autos sowie der Einnahmen gefordert haben. Das Vorhaben des Beschuldigten sei jedoch durch das Dazwischenrufen eines Anwohners gescheitert, weshalb dieser die Flucht ergriffen habe. Wenige Stunden später soll der Beschuldigte in Mannheim die Seitenscheibe eines Wohnmobils eingeschlagen und sich auf diese Weise Zutritt zu dem Wohnmobil verschafft haben, um dort zu schlafen. 

Hinweis:

In Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171a GVG für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.

Vor allem in Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Anwendung des § 171a GVG dazu führen, dass die Öffentlichkeit vor der Verlesung des Anklage- bzw. Antragssatzes ausgeschlossen und erst nach den Plädoyers und dem letzten Wort des/der Beschuldigten wiederhergestellt wird. 

Verdacht des versuchten Totschlags u.a.

Strafkammer 1 - Schwurgericht

1 Ks 500 Js 955/24

Verfahren gegen

Fatih Y., geb. 1996

Verteidiger: Rechtsanwalt Aydin, Mannheim

Vertreterin des Nebenklägers: Rechtsanwältin Hausen, Mannheim

Prozessauftakt: Dienstag, 08. Oktober 2024, 09.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 28., 30. Oktober u. 05. November 2024, jeweils 09.00 Uhr)

Der Angeklagte, der sich in Untersuchungshaft befindet, soll am Abend des 26.03.2024 in der Innenstadt von Mannheim in einem Wettbüro wegen der Auszahlung eines angeblichen Wettgewinns mit dem Inhaber des Wettbüros in Streit geraten sein. Im Verlauf des Streitgesprächs sollen sich beide auf die Straße vor dem Wettbüro begeben haben. Dort soll der Angeklagte den Nebenkläger zu Boden gestoßen und mehrfach mit bedingtem Tötungsvorsatz gegen den am Boden liegenden Nebenkläger getreten haben, der aufgrund der Tritte mehrere Schädel- und Gesichtsfrakturen erlitten habe. Von weiteren Tritten sei der Angeklagte durch hinzugekommene Personen abgehalten worden.

Verdacht der Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung in mehr als 160 Fällen

Strafkammer 22 - 1. Große Wirtschaftsstrafkammer

22 KLs 601 Js 6408/21

Verfahren gegen

Markus K., geb. 1981

Verteidiger: Rechtsanwalt Gönnheimer, Mannheim

Prozessauftakt: Dienstag, 08. Oktober 2024, 09.30 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 10. und 15. Oktober 2024, jeweils 09.30 Uhr)

Der Angeklagte soll in seiner Eigenschaft als Einkaufsleiter einer Firma in Nordbaden für den Einkauf für mehrere Arztpraxen verantwortlich gewesen sein. In dieser Eigenschaft soll er im Zeitraum von Januar 2018 bis Februar 2021 in mehr als 160 Fällen unter Verwendung der entsprechenden Kundennummer Waren - vor allem Briefmarken und Tonerpatronen - bestellt und deren Lieferung an seine Privatadresse bzw. die Adresse seiner Eltern veranlasst haben, um die Gegenstände für sich zu behalten bzw. gewinnbringend weiter zu verkaufen. Die an sein dienstliches E-Mail-Fach gerichteten Rechnungen soll er - da sie seine Adresse bzw. die Adresse Eltern enthalten haben sollen - entsprechend verändert und anschließend sein Kürzel auf die Rechnung gesetzt haben, um dadurch eine Bezahlung der Rechnung an den Lieferanten durch die Buchhaltung zu erreichen. Der entstandene Schaden soll sich auf rund EUR 355.000 belaufen. 

Dr. Joachim Bock

- Pressesprecher und Vorsitzender Richter am LG -

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