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Rechte der Opfer von Straftaten

Hier werden unter anderem folgende Fragen beantortet:

Link öffnet neues Fenster  Rechte des Geschädigten

Link öffnet neues Fenster  Rechte in bestimmten Fällen

Link öffnet neues Fenster  Auskünfte

 

I. Rechte, die allen Verletzten/Geschädigten einer Straftat zustehen 

 

1. Darf ich jemanden zu meiner Zeugenvernehmung mitbringen?

Zu Ihrer Vernehmung können Sie eine Person mitbringen, der Sie vertrauen (z.B. einen Familienangehörigen *). Diese darf, sofern Sie es beantragen, bei Ihrer Vernehmung anwesend sein, es sei denn, der Polizeibeamte, Staatsanwalt oder Richter, der Sie vernimmt, stellt fest, dass die Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden könnte.

 

2. Kann ich erfahren, was im Verfahren passiert?

Sie können beantragen, dass Ihnen die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt wird, soweit es Sie betrifft. Sie können darüber hinaus bei Staatsanwaltschaft oder Gericht beantragen, dass Ihnen mitgeteilt wird, ob gegen den Beschuldigten oder Verurteilten ein Freiheitsentzug angeordnet oder beendet wird oder ob erstmals Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden. Den Antrag müssen Sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen. Außerdem können Sie bei  Staatsanwaltschaft oder Gericht beantragen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erhalten. Auch diesen Antrag müssen sie unter Darlegung eines berechtigten Interesses begründen. In die Akte einsehen oder Beweisstücke besichtigen darf jedoch nur Ihr Rechtsanwalt. Geben Sie bei allen Anträgen bitte immer - wenn möglich - Namen und Vornamen des Beschuldigten und das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder die Tagebuchnummer der Polizei an.

 

3. Kann ich mir einen Rechtsanwalt nehmen?

Sie können sich jederzeit von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten oder vertreten lassen. Nur Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, Akten einzusehen und Beweisstücke zu besichtigen; auch darf er bei Ihrer Vernehmung durch einen Staatsanwalt oder Richter immer anwesend sein und Sie unterstützen.

Das Gericht kann Ihnen zur Wahrung Ihrer Interessen unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanwalt für die Dauer Ihrer Vernehmung beiordnen; insbesondere bei schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung haben Sie hierauf einen Anspruch. Kosten entstehen Ihnen durch diese Beiordnung nicht.

Die Kosten für Ihren Rechtsanwalt müssen Sie ansonsten in der Regel selbst tragen. Hiervon gibt es Ausnahmen; beachten Sie bitte hierzu die näheren Hinweise zu den Kosten weiter unten in Abschnitt II Nr. 3.

 

4.      Kann ich Entschädigungsansprüche im Strafverfahren geltend machen?

Als Verletzter oder sein Erbe können Sie im Strafverfahren einen vermögensrechtlichen Anspruch (z.B. einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch) gegen den Angeklagten geltend machen, wenn dieser zur Tatzeit mindestens 21 Jahre alt war. War der Angeklagte zur Tatzeit Heranwachsender (18 bis 21 Jahre), kann ein solcher Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn das Gericht Erwachsenenstrafrecht anwendet.

Sie können eine solchen Antrag schriftlich stellen, vom Urkundsbeamten des Gerichts aufnehmen lassen oder in der Hauptverhandlung mündlich vortragen. In dem Antrag müssen Sie eindeutig darlegen, was Sie von dem Angeklagten zu erhalten wünschen und warum. Zudem sollte der Antrag die notwendigen Beweismittel enthalten.

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II. Zusätzliche Rechte in bestimmten Fällen 

 

1. Welche Fälle sind das?

Zusätzliche Rechte stehen Ihnen zu, wenn Sie durch eine Straftat verletzt worden sind, die gegen

  • die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch),die persönliche Ehre (z.B. Beleidigung),
  • das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (z.B. vorsätzliche Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung mit schweren Folgen),
  • die persönliche Freiheit (z.B. schwere Formen der Freiheitsberaubung),
  • eine richterlichen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz verstößt oder
  • wenn ein naher Angehöriger (Eltern, Kind, Geschwister, Ehegatte oder Lebenspartner) getötet worden ist. **)




2.       Welche zusätzlichen Rechte habe ich dann?

  • Wenn Sie eine Auskunft oder Abschrift aus den Akten haben möchten, brauchen Sie hierfür keine Gründe anzugeben.
  • Wenn Sie eine Mitteilung zu der Frage beantragen, ob der Beschuldigte oder Verurteilte schon oder noch inhaftiert ist, brauchen Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nicht darzulegen, wenn eine Straftat gegen die sexuelle  Selbstbestimmung, das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit zu Grunde liegt.                                                              
  • Ihr Rechtsanwalt hat das Recht, anwesend zu sein, wenn der Richter schon vor der    Gerichtsverhandlung einen Beschuldigten oder Zeugen vernimmt. Sie und Ihr    Rechtsanwalt dürfen auch an der gesamten Gerichtsverhandlung teilnehmen.
  • Sie können Nebenkläger werden, wenn Sie dies beantragen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Täter mindestens 18 Jahre alt war. Als Nebenkläger dürfen Sie u.a.  in der Gerichtsverhandlung Fragen und Anträge stellen.

 

3.       Wer trägt in diesen Fällen meine Kosten?


Wird der Beschuldigte verurteilt, muss er Ihnen im Regelfall die entstandenen Kosten (z.B. für den Rechtsanwalt) ersetzen, sofern er hierzu in der Lage ist. Ansonsten müssen Sie die Kosten selbst tragen.

Unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kann Ihnen auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Sie brauchen dann die Kosten für dessen Tätigkeit nicht zu zahlen oder der Staat streckt Ihnen die Kosten vor und Sie zahlen sie später ratenweise zurück.

Prozesskostenhilfe erhalten Sie, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen und

  • die Sach- oder Rechtslage schwierig ist,
  • Sie Ihre Interessen oder einen Rechtsanwalt nicht ausreichend wahrnehmen können oder
  • Ihnen die Beteiligung an dem Strafverfahren ohne Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist.

Wichtig ist noch, dass Ihnen das Gericht schon unmittelbar nach der Straftat einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beiordnen kann, selbst wenn Ihnen noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

In bestimmten Fällen, insbesondere bei Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder versuchten Tötungsverbrechen, muss Ihnen das Gericht unabhängig von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auf Ihren Antrag einen Rechtsanwalt als Beistand bestellen, für dessen Tätigkeit Ihnen in der Regel keine Kosten entstehen. 

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* Soweit in dem Merkblatt männliche Begriffe verwendet werden, gelten diese für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts gleichermaßen.**) Gesetzliche Regelungen hierzu finden Sie in den §§ 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182, 185 bis 189, 211, 212, 221, 223 bis 226, 340, 234 bis 235, 239 Abs. 3, 239a und 239b des Strafgesetzbuches sowie § 4 Gewaltschutzgesetz. 

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III. Wo bekomme ich weitere Auskünfte? 

 

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich damit bitte an eine Rechtsberatungsstelle (Rechtsantragsstelle) beim Amtsgericht, einen Rechtsanwalt oder eine Einrichtung der Opferhilfe. Die Adressen solcher Einrichtungen können u.a. bei den Rechtsberatungsstellen (Rechtsantragsstellen) erfragt werden.

Nach dem Gesetz über die Entschädigung für die Opfer von Gewalttaten erhalten Personen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene wegen  der gesundheitlichen Schäden und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung. Zur Klärung eventueller Ansprüche wenden sie sich bitte an das zuständige Versorgungsamt.

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