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13. bis 16. Kalenderwoche 2025 (2. Nachtrag)

Datum: 15.04.2025

Kurzbeschreibung: 

- Darstellung laut Anklagevorwurf -

Hinweis: Vom 22. bis 25. April 2025 habe ich Urlaub. In dieser Zeit werde ich von Frau RinLG Hanna Kühl (Durchwahl: 2483; E-Mail: pressestelle@lgmannheim.justiz.bwl.de) vertreten. 

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt

Strafkammer 4

4 KLs 3000 Js 30774/24

Verfahren gegen

Houssem K., geb. 1997

Verteidigerin: Rechtsanwältin Herrmann, Mannheim

Prozessauftakt: Dienstag, 15. April 2025, 09.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 23. April, 05., 12. und 15. Mai 2025, jeweils 09.00 Uhr)

Der Angeklagte, der sich derzeit in Untersuchungshaft befindet, soll an einem Borderline-Syndrom leiden. Er soll deshalb am 20.10.2024 gegen 04.40 Uhr im Zustand verminderter Schuldfähigkeit vor einem Lokal in Mannheim mit einer abgebrochenen Bierflasche wiederholt auf den Geschädigten, mit dem er kurz zuvor in Streit geraten sei, eingestochen und diesem erhebliche Verletzungen zugefügt haben. 

Verdacht des versuchten Totschlags u.a.

Strafkammer 1b - Hilfsstrafkammer des Schwurgerichts

1b Ks 2000 Js 30787/24

Verfahren gegen

Rosa A., geb. 1975

Verteidiger: Rechtsanwalt Hinney, Mannheim

Prozessauftakt: Donnerstag, 17. April 2025, 14.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 06., 08., 21., 22. und 28. Mai 2025, jeweils 09.30 Uhr)

Der Angeklagten, die sich in Untersuchungshaft befindet, wird zur Last gelegt, sie sei am Nachmittag des 20.10.2024 mit ihrem erheblich alkoholisierten Ehemann, mit dem sie trotz des laufenden Scheidungsverfahrens noch immer gemeinsam in einer im Raum Schwetzingen gelegenen Wohnung gelebt habe, zunächst in Streit geraten und habe sich im Verlauf des Streitgesprächs entschlossen, diesen zu töten. Sie sei deshalb in die Küche gegangen, habe dort ein längeres Messer geholt und sich anschließend von hinten dem zu diesem Zeitpunkt arg- und wehrlosen Geschädigten genähert. Zunächst soll sie diesem einen Schnitt im Bereich des Kehlkopfes und anschließend mehrere weitere Schnittverletzungen im Bereich des Nackens und der Schulter zugefügt haben. Der Geschädigte soll sich daraufhin umgedreht und versucht haben, das Messer zu ergreifen, wodurch es zu weiteren Schnittverletzungen an den Händen gekommen sei. Letztlich sei der Geschädigte aufgrund des hohen Blutverlustes zusammengesackt. Die Angeklagte habe daraufhin in der Meinung, alles Erforderliche zur Herbeiführung des Todes getan zu haben, von diesem abgelassen. Trotz der schweren Verletzungen sei es dem Geschädigten gelungen, über Notruf die Polizei zu verständigen, weshalb er letztlich durch eine Operation habe gerettet werden können. 

Dr. Joachim Bock

- Pressesprecher und Vorsitzender Richter am LG -