- Darstellung laut Anklagevorwurf -
Verdacht der Steuerhinterziehung in mehreren Fällen
Strafkammer 24 - 3. Große Wirtschaftsstrafkammer
24 KLs 623 Js 38531/15
Verfahren gegen
S. K., geb. 1977
Verteidigerin: Rechtsanwältin Dr. Kelnhofer, Heidelberg
Prozessauftakt: Mittwoch, 30. Juli 2025, 09.30 Uhr
(Fortsetzungstermine: 12., 18., 20. August, 01., 03., 08., 10., 19., 29. September, 07., 09., 21. und 22. Oktober 2025, jeweils 09.30 Uhr)
Der Angeklagte soll Anfang Herbst 2011 gemeinsam mit einem bereits verstorbenen Mittäter um eine bereits bestehende Einzelfirma ein auf Umsatzsteuerhinterziehung angelegtes Firmengeflecht aufgebaut haben. Dazu sollen sie neben der bereits bestehenden Einzelfirma im März 2012 eine Limited sowie eine GmbH, deren Sitz zunächst in Mannheim gelegen habe, gegründet haben. Über die GmbH und die Einzelfirma sollten die von der Limited im Ausland erworbenen Waren (u.a. Toner und Tinte für Drucker) vertrieben werden.
Dem Angeklagten und seinem ehemaligen Geschäftspartner wird zur Last gelegt, bzgl. der Limited im Jahr 2012 durch unwahre Angaben bzgl. des voraussichtlichen Gesamtumsatzes gegenüber dem zuständigen Finanzamt die Erlaubnis zur Durchführung einer Ist-Besteuerung (Steuerzahlung erfolgt erst, wenn der Kunde oder Auftraggeber die Rechnung bezahlt hat) erhalten und zudem von der Einzelfirma an die Limited bzw. direkt an deren ausländische Lieferanten geleistete Zahlungen als Darlehen der Einzelfirma an die Limited ausgegeben zu haben, um auf diese Weise einer Angabe der Zahlungen, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Geldzuflusses, im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen zu entgehen.
Über einen gutgläubigen Steuerberater sollen sie bewirkt haben, dass in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Limited für den Zeitraum Januar bis Dezember 2013 die der Limited zugeflossenen Zahlungen nicht angegeben worden seien; zudem sollen in der im Jahr 2017 für das Jahr 2014 abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung zu geringe Umsätze angegeben worden sein. Insgesamt soll durch dieses Verhalten Umsatzsteuer in Höhe von EURO 1,12 Millionen hinterzogen worden sein.
Nachdem dem zuständigen Finanzamt Anfang 2014 das Geschäftsgebaren der Limited aufgefallen und zudem die Gestattung der Ist-Besteuerung widerrufen worden sei, sei diese Limited aufgegeben worden. Deren Aufgaben seien im Juli 2014 durch eine bereits im September 2013 gegründete Limited übernommen worden. Während anfänglich für diese Limited noch Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden seien, seien von September 2014 bis März 2016 keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr abgegeben worden, wodurch Umsatzsteuer in Höhe von rund EURO 3,62 Millionen hinterzogen worden sei.
Des Weiteren soll es aufgrund des gemeinsamen Tatplanes zu Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit der Einzelfirma sowie der GmbH gekommen sein.
So sollen für die Einzelfirma für das Veranlagungsjahr 2015 und für die Voranmeldungszeiträume Januar, März und April 2016 bewusst zu Unrecht angeblich aufgrund von Rechnungen der beiden Limited bestehende Vorsteuerabzüge geltend gemacht und dadurch Umsatzsteuer in Höhe von rund EURO 2,1 Millionen hinterzogen worden sein. In ähnlicher Weise sei es für die GmbH für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015 sowie die Voranmeldungszeiträume Januar und Februar 2016 zu einer Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von rund EURO 1,14 gekommen.
Dr. Joachim Bock
- Pressesprecher und Vorsitzender Richter am LG -