Pressemitteilung im Verfahren gegen einen Jugendlichen und einen Heranwachsenden wegen des Vorwurfs der Verabredung zum Mord sowie - insoweit auch gegen eine weitere Person - wegen des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz
Hauptverfahren eröffnet und Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung bestimmt
Mit Beschluss vom 17. Juli 2025 hat die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Mannheim (Große Jugendkammer) das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 22. Mai 2025 zur Hauptverhandlung zugelassen. Wegen der näheren Einzelheiten zum Tatvorwurf und zur rechtlichen Würdigung wird auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20. Juni 2025 Bezug genommen, die auf der Homepage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe abgerufen werden kann.
Die Hauptverhandlung soll am
Montag, 15. September 2025, 10.00 Uhr
beginnen und an folgenden Terminen fortgesetzt werden:
Mittwoch, 17. September 2025, 09.00 Uhr
Dienstag, 23. September 2025, 09.00 Uhr
Mittwoch, 24. September 2025, 09.00 Uhr
Freitag, 26. September 2025, 09.00 Uhr
Montag, 06. Oktober 2025, 09.00 Uhr
Dienstag, 07. Oktober 2025, 10.00 Uhr
Donnerstag, 09. Oktober, 13.00 Uhr
Mittwoch, 22. Oktober 2025, 09.00 Uhr
Dienstag, 28. Oktober 2025, 09.00 Uhr
Donnerstag, 30. Oktober 2025, 09.00 Uhr
Dienstag, 04. November 2025, 09.00 Uhr
Donnerstag, 13. November 2025, 09.00 Uhr
Mittwoch, 19. November 2025, 09.00 Uhr
Für die weitere Planung darf ich Sie bitten, möglichst bis Dienstag, den 09. September 2025 per E-Mail (pressestelle@lgmannheim.justiz.bwl.de) mitzuteilen, ob Sie ggf. an der Hauptverhandlung teilnehmen wollen.
Sitzplätze für Medienvertreter sind reserviert. Abhängig vom zu erwartenden Interesse wird ggf. die Anzahl der Sitzplätze erhöht werden. Ich bitte um Verständnis, dass mit der Bekundung des Interesses an der Teilnahme an der Hauptverhandlung kein Anspruch auf eine Reservierung eines Sitzplatzes verbunden ist.
Für die Hauptverhandlung ist die unten angefügte sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden ergangen, um deren Beachtung gebeten wird.
Es wird bereits jetzt auf Folgendes hingewiesen:
Verhandlungen in Verfahren, die gemeinsam gegen Jugendliche und Heranwachsende bzw. Erwachsene geführt werden, sind zwar gem. § 48 Abs. 3 S. 1 JGG grundsätzlich öffentlich. Allerdings besteht nach § 48 Abs. 3 S. 2 JGG die Möglichkeit, die Öffentlichkeit teilweise oder aber für die gesamte Dauer der Verhandlung auszuschließen, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist.
§ 174 GVG sieht vor, dass über die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit grds. in öffentlicher Sitzung zu verhandeln und ein entsprechender Beschluss grds. in öffentlicher Sitzung zu verkünden ist.
Sarah Horn
Stellv. Pressesprecherin und RinLG
Verfügung vom 22. August 2025
Zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Hauptverhandlung wird gem. § 176 GVG wird für die Dauer der Hauptverhandlung folgendes angeordnet:
1. Mitsichführen von Gegenständen im Sitzungssaal
Zuhörern und Zeugen ist das Mitsichführen von
Essen und Getränken,
Waffen oder sonstigen gefährlichen Gegenständen,
Taschen oder ähnlichen Behältnissen,
Mobiltelefonen,
Computern,
Fotos- und Filmapparaten und sonstigen zu Bild- und Tonaufnahmen geeigneten Gegenständen
untersagt.
Über mögliche Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall.
2. Einlasskontrolle vor Betreten des Sitzungssaals
Sämtliche Zuhörer (einschließlich der Medienvertreter) und Zeugen (mit Ausnahme von Polizeibeamten) haben sich vor Betreten des Sitzungssaals einer Einlasskontrolle zu unterziehen.
a) Die Zuhörer müssen sich bei der Einlasskontrolle mit gültigem Bundespersonalausweis oder Reisepass, Ausländer mit einem entsprechenden gültigen Ausweispapier, ausweisen.
Die Ausweise werden u.a. zur Identifizierung etwaiger Störer abgelichtet. Dies kann auch elektronisch erfolgen. Sofern die Ablichtungen zu dem vorgenannten Zweck nicht mehr benötigt werden, werden sie spätestens an dem auf den Sitzungstag folgenden Werktag vernichtet bzw. bei elektronischer Speicherung gelöscht. Eine Verwendung der Ablichtungen zu anderen Zwecken als zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Hauptverhandlung bzw. zur Verfolgung von Störungen ist untersagt. Die Ausweise werden nach Anfertigung der Ablichtungen den Zuhörern zurückgegeben.
b) Die Einlasskontrolle erfolgt unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors oder eines Metalldetektorrahmens sowie durch Abtasten der Kleidung und Durchsicht mitgeführter Taschen und Behältnisse.
Auf Verlangen der zur Kontrolle eingesetzten Personen sind zur Durchführung der Kontrolle ggf. Mäntel, Jacken, Pullover und Schuhe auszuziehen sowie Kopfbedeckungen abzusetzen.
c) Beanstandete gefährliche Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen und können nach Verlassen des Sitzungssaales ggf. wieder ausgehändigt werden.
Alle sonstigen Gegenstände können ggf. in den dafür vorgesehenen Schließfächern verwahrt werden.
d) Zuhörern, die sich nicht in vorgeschriebener Weise ausweisen, die die Durchsuchung verweigern oder sich weigern, beanstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben oder außerhalb des Sitzungssaals zu belassen, ist der Zutritt zu versagen.
e) Von einer Ablichtung des Ausweises kann bei den Zuhörern abgesehen werden, die den die Einlasskontrolle durchführenden Beamten bekannt sind und von denen eine Störung der Hauptverhandlung offensichtlich nicht zu erwarten ist.
3. Regelungen für Verfahrensbeteiligte, Dolmetscher, Polizeibeamte, Sachverständige und Vertreter der JGH
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, die Verteidiger, der Dolmetscher, der psychiatrische Sachverständige, Polizeibeamte sowie die Vertreter der Jugendgerichtshilfe müssen sich keiner Einlasskontrolle unterziehen.
Sie haben sich jedoch - soweit sie den die Einlasskontrolle durchführenden Beamten nicht bekannt sind - durch Vorzeigen der Ladung und eines amtlichen Lichtbild- oder Dienstausweises zu legitimieren.
4. Weitere Regelungen für Medienvertreter
a) Zutritt zum Sitzungssaal und Presseausweis
Medienvertreter haben sich bei der Einlasskontrolle durch einen Presseausweis zu legitimieren, wobei der Zutritt zum Sitzungssaal möglichst vorrangig zu ermöglichen ist.
Eine Sitzreihe ist für durch Presseausweis legitimierte Medienvertreter reserviert.
b) Benutzung von elektronischen Geräten
Durch Presseausweis legitimierte Medienvertreter dürfen Laptops und Tablet-Geräte auch während der Sitzung mit in den Sitzungssaal nehmen, wenn deren Betrieb geräuschlos erfolgt, diese offline betrieben werden, Kameras abgeklebt sind und sichergestellt ist, dass keine Tonaufnahmen gefertigt werden.
c) Ton-, Foto- und Filmaufnahmen
(1) Durch Presseausweis legitimierten Medienvertretern sind Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal am ersten Sitzungstag unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung gestattet. Die Aufnahmen sind auf ein entsprechendes Zeichen des Vorsitzenden sofort einzustellen.
(2) Die Medienvertreter dürfen die für die Fertigung von Ton-, Foto- und Filmaufnahmen erforderlichen Gegenstände mit in den Sitzungssaal nehmen. Die Gegenstände sind nach Fertigung der Aufnahmen, also vor Sitzungsbeginn, aus dem Sitzungssaal zu entfernen und ggfs. zu hinterlegen.
(3) Bild- und Filmaufnahmen der Angeklagten sind vor deren Veröffentlichung zu verpixeln, es sei denn, sie stimmen einer unverpixelten Veröffentlichung der Lichtbilder bzw. Filmaufnahmen ausdrücklich zu.
Die unter Ziffer (3) genannte Einschränkung der Berichterstattung über das Gerichtsverfahren hinsichtlich der vorgenannten Verfahrensbeteiligten begründet sich in deren aus der Menschenwürde erwachsenem allgemeinem Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, Art.2 Abs. 1 GG.
Die Angeklagten, für die bis zum Abschluss des Verfahrens die Unschuldsvermutung gilt und von denen einer noch minderjährig ist, müssen sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen. Dies gebietet, die Angeklagten vor einer möglichen Prangerwirkung durch eine Bildberichterstattung, die sie als solche – unverpixelt und damit erkennbar - im Gerichtssaal zeigt, zu schützen. Eine derartige Bildberichterstattung ist geeignet wegen der besonderen Intensität des optischen Eindrucks in weiten Kreisen der Öffentlichkeit eine dauerhafte Erinnerung zu erzeugen, in der die Gesichter der Angeklagten mit den vorgeworfenen Taten verbunden werden. Die Angeklagten laufen so Gefahr ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens mit dem Makel behaftet zu sein, die Tat begangen zu haben. Das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Berichterstattungsinteresse, das auch die bildliche Dokumentation der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal umfasst, muss dahinter zurückstehen. Das Gericht hat hierbei auch das besondere Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der vorgeworfenen Tat berücksichtigt. In der Person der Angeklagten selbst sind keine Gründe für einen Vorrang der in Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit vor dem Schutz ihrer allgemeinen Persönlichkeitsrechte ersichtlich. Es handelt sich bei den Angeklagten nicht um allgemein bekannte Personen des öffentlichen Lebens, deren Abbildungen auch vor dem Gerichtsverfahren einer breiten Öffentlichkeit bekannt waren.
Über mögliche Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall.