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27. bis 31. Kalenderwoche 2023 (1. Nachtrag)
Datum: 13.07.2023
Kurzbeschreibung:
- Darstellung laut Anklagevorwurf -
Hinweis:
Vom 04. bis 07. August 2023 habe ich Urlaub. In dieser Zeit werde ich von Frau RinLG Dr. Lösch (Durchwahl 2620) vertreten.
Verdacht der Bestechung bzw. der Bestechlichkeit u.a.
Strafkammer 22 - 1. Große Wirtschaftsstrafkammer
22 KLs 629 Js 8518/14
Verfahren gegen
1. B. S.
Verteidigerin: Rechtsanwältin Combé, Heidelberg
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Strate, Hamburg
Verteidiger: Dr. Seyderhelm, Heidelberg
2. R. H.
Verteidigerin: Rechtsanwältin Dr. Sandkuhl, Potsdam
Verteidigerin: Rechtsanwältin Lemmer, Heidelberg
3. D. G.
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Wille, Mainz
Verteidiger: Rechtsanwalt Böhme, Heidelberg
Prozessauftakt: Dienstag, 18. Juli 2023, 09.30 Uhr
(Fortsetzungstermine: 19., 25., 26. Juli, 01., 02., 07., 08., 15., 16. August, 04., 05., 28., 29. September, 10., 11., 17., 18., 24. und 25. Oktober 2023, jeweils 09.30 Uhr)
Den Angeklagten, einem in Nordbaden ansässigen Unternehmer sowie zwei damals bei einer Zulassungsstelle im Rhein-Neckar-Kreis tätigen Beamtinnen, werden die nachfolgend unter 1. und 3. geschilderten Straftaten
- im Zusammenhang mit der angeblich rechtswidrigen Vergabe von Kurzzeitkennzeichen
Ø im Zeitraum von November 2012 - bis Oktober 2014 (bei den Angeklagten Ziffer 2 und 3: Vorwurf der Bestechlichkeit - bei dem Angeklagten Ziffer 1: Vorwurf der Bestechung) sowie
Ø im Zeitraum von Anfang Mai 2013 bis Anfang Mai 2014 (bei den Angeklagten Ziffer 2 und 3: Vorwurf der unbefugten Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten - bei dem Angeklagten Ziffer 1: Vorwurf der Anstiftung zur unbefugten Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten) sowie
- im Zusammenhang mit der angeblich rechtswidrigen Zulassung von Fahrzeugen im März, Mai und Juni 2014 (bei allen Angeklagten: Vorwurf der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt)
und den Angeklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 zusätzlich die nachfolgend unter 2. geschilderten Straftaten
- im Zusammenhang mit der angeblich rechtswidrigen Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister im Zeitraum von Oktober 2009 bis Anfang November 2012 (bei der Angeklagten Ziffer 2: Vorwurf der Bestechlichkeit - bei dem Angeklagten Ziffer 1: Vorwurf der Bestechung)
zur Last gelegt.
Der Angeklagte Ziffer 1 soll im Jahr 2008 zur Erweiterung der von seiner Unternehmensgruppe angebotenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fahrzeugen mit der Angeklagten Ziffer 2 in ihrer damaligen Eigenschaft als Referatsleiterin einer Zulassungsstelle im Rhein-Neckar-Kreis (wobei diese nach behördeninterner Rücksprache gehandelt haben soll) eine Vereinbarung getroffen haben, die es der Unternehmensgruppe ermöglicht habe, das Produkt „Kurzzeitkennzeichen“ und das Produkt „Fahrerlaubnisabfragen“ für ihre Kunden in der Liste angebotener Dienstleistungen aufzunehmen.
1. Vorwürfe im Zusammenhang mit der angeblich rechtswidrigen Vergabe von Kurzeitkennzeichen:
Aufgrund dieser Vereinbarung sollen im Zeitraum von November 2012 bis Oktober 2014 rund 188.000 Kurzzeitkennzeichen an mit der Unternehmensgruppe des Angeklagten Ziffer 1 kooperierende Zulassungsdienste zugeteilt worden sein, wobei auf Veranlassung der Angeklagten Ziffer 2 - in ihrer damaligen Eigenschaft als Abteilungsleiterin - und der Angeklagten Ziffer 3 - in ihrer damaligen Eigenschaft als Referatsleiterin, insoweit als Nachfolgerin der Angeklagten Ziffer 2 - sowie mit Wissen des Angeklagten Ziffer 1 jeweils bewusst auf die gesetzlich vorgeschriebene Bedarfsprüfung verzichtet worden sei. Zudem sei aufgrund der Vereinbarung lediglich die Hälfte der in der Gebührenordnung vorgesehenen Gebühren erhoben worden, wobei den Angeklagten bewusst gewesen sei, dass sachliche Gründe, nach denen im Ausnahmefall eine Ermäßigung hätte gerechtfertigt sein können, nicht vorgelegen hätten.
In rund 800 der vorgennannten Zuteilungen von Kurzzeitkennzeichen sollen im Zeitraum von Anfang Mai 2013 bis Anfang Mai 2014 von zwei mit der Unternehmensgruppe des Angeklagten Ziffer 1 kooperierenden Zulassungsdiensten Kurzzeitkennzeichen unter Verwendung von Personalien von insgesamt 14 Personen, die hiervon nichts gewusst haben sollen und hiermit auch nicht einverstanden gewesen wären, beantragt und durch die Zulassungsstelle zugeteilt worden sein. Dies sei den Angeklagten jeweils bekannt gewesen.
Die durch die Zulassungsbehörde angeblich rechtswidrig ausgegebenen Kurzzeitkennzeichen seien durch die mit der Unternehmensgruppe des Angeklagten Ziffer 1 kooperierenden Zulassungsdienste an Dritte verkauft worden. Diesen Zulassungsdiensten sei über Firmen der Unternehmensgruppe des Angeklagten Ziffer 1 die Vermittlung der Erteilung von Kurzzeitkennzeichen als Dienstleistung gewinnbringend in Rechnung gestellt worden.
2. Vorwürfe im Zusammenhang mit der angeblich rechtswidrigen Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
Mit dem Produkt „Fahrerlaubnisabfrage“ sollte Haltern eines Kraftfahrzeuges vor Überlassung des Fahrzeugs an Dritte die Möglichkeit eröffnet werden, mit Einwilligung des Dritten durch eine Fahrerlaubnisabfrage über die Zulassungsbehörde abzuklären, ob der Dritte tatsächlich über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Dabei soll den Angeklagten Ziffer 1 und 2 bewusst gewesen sein, dass eine entsprechende Auskunftserteilung nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht vorgesehen sei. Dennoch soll es im Zeitraum von Oktober 2009 bis Anfang November 2012 auf Veranlassung der Angeklagten Ziffer 1 und 2 zu rund 21.700 Fahrerlaubnisabfragen gekommen sein, für die ebenfalls angeblich rechtswidrig Gebühren in Höhe von 48.900 EUR in Rechnung gestellt worden seien. Die zu der Unternehmensgruppe gehörende Firma soll die von ihr erbrachte Dienstleistung gegenüber einer zur Auftragsabwicklung eingesetzten Firma mit insgesamt rund 108.400 EUR in Rechnung gestellt haben.
3. Vorwürfe im Zusammenhang mit der angeblich rechtswidrigen Zulassung von Fahrzeugen:
Die Angeklagten Ziffer 2 und 3 sollen zudem auf Veranlassung des Angeklagten Ziffer 1 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken auf eine Beschäftige und auf einen Beschäftigten bei der Zulassungsstelle dahingehend eingewirkt haben, dass der Beschäftigte Ende März 2014 in 4 Fällen und die Beschäftigte im Mai und Juni 2014 in 15 Fällen durch die bewusste Übernahme unrichtiger Angaben bzgl. der Erstzulassung insgesamt 19 Fahrzeuge, die bislang nicht zum Straßenverkehr zugelassen gewesen seien und aufgrund ihrer Emissionsklasse auch nicht mehr erstzulassungsfähig gewesen wären, zum Straßenverkehr zugelassen haben.
Persönliche Vorteile sollen die Angeklagten Ziffer 2 und 3 durch keine der Taten erlangt haben.
Dr. Joachim Bock
- Pressesprecher und VRLG -