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Hinweise für gemeinnützige Einrichtungen
zur Aufnahme in die beim LG Mannheim geführte Bußgeldliste




Beim Landgericht Mannheim wird ein Verzeichnis der gemeinnützigen Einrichtungen, die an der Zuweisungen von Geldauflagen in Strafverfahren interessiert sind, geführt.

 

In diese Liste werden gemeinnützige Einrichtungen aufgenommen, die im Landgerichtsbezirk Mannheim ansässig sind.

 
Sie dient nicht als Empfehlung, sondern lediglich zur Information über interessierte Einrichtungen.
Das Verzeichnis wird den Strafrichtern/-innen beim Landgericht Mannheim als Orientierungshilfe zur Verfügung gestellt.
Die Aufnahme der Einrichtung bedeutet nicht die Feststellung der Gemeinnützigkeit und begründet auch keinen Anspruch auf Zuweisung von Geldauflagen.

Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Auflagen in Ermittlungs-, Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt worden sind, können nach der Anleitung der Finanzverwaltung zum Antrag auf Lohnsteuerausgleich und zur Einkommensteuer nicht als Spenden berücksichtigt werden. Es ist daher darauf zu achten, dass im Falle einer Zuweisung von solchen Geldauflagen keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.

 

Der Antrag kann mittels verlinktem Formular Aufnahmeantrag Bußgeldliste  an das Landgericht Mannheim gerichtet werden. Dem Antrag sind die dort genannten Unterlagen beizufügen. 

 

Ansprechpartnerin beim Landgericht Mannheim:

Frau Mohr

Landgericht Mannheim

68149 Mannheim

Tel.: 0621 – 292 2444

E-Mail:  Sabine.Mohr@lgmannheim.justiz.bwl.de

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