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06. bis 10. Kalenderwoche 2024 (3. Nachtrag)
Datum: 04.03.2024
Kurzbeschreibung:
- Darstellung laut Anklagevorwurf -
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt
Strafkammer 1 - Schwurgericht
1 Ks 303 Js 29534/23
Verfahren gegen
Benjanim S., geb. 1990
Verteidiger: Rechtsanwalt Urbanczyk, Mannheim
Vertreter des Nebenklägers: Rechtsanwalt Dr. Rohne, Heidelberg
Prozessauftakt: Donnerstag, 07. März 2024, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 20. März, 09., 12. und 19. April 2024, jeweils 09.00 Uhr)
Der Beschuldigte, der derzeit vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, soll an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt sein. Aufgrund dieser Erkrankung soll er im Zustand der Schuldunfähigkeit folgende Straftaten begangen haben.
In der Nacht vom 07. auf den 08.09.2023 soll sich der Beschuldigte zu einem Anwesen in Mannheim begeben haben, in dem sich sowohl Wohneinheiten als auch eine Kanzlei und eine Zahnarztpraxis befinden. Dort soll er mithilfe eines Gullideckels die Eingangstür zu einer Zahnarztpraxis gewaltsam geöffnet und anschließend aus dieser eine aus Ägypten stammende Pharaonen-Statue im Wert von wenigen Euro entwendet haben.
Am frühen Morgen des 10.09.2023 soll sich der Beschuldigte erneut zu dem Anwesen begeben, dort mit dem Kopf der Statue den Glaseinsatz der Hauseingangstür zerstört, anschließend im Bereich des Flurs Benzin ausgegossen und dieses sodann in der Absicht in Brand gesetzt haben, das gesamte Gebäude dadurch in Brand zu setzen. Dabei soll er den Tod der anwesenden Bewohner zumindest billigend in Kauf genommen haben. Entgegen des Tatplans des Beschuldigten sei das Feuer jedoch von alleine wieder erloschen, weshalb er sich noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr unverrichteter Dinge wieder vom Tatort entfernt habe.
Hinweis:
In Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171a GVG für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.
Vor allem in Verfahren, die die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Anwendung des § 171a GVG dazu führen, dass die Öffentlichkeit vor der Verlesung des Anklage- bzw. Antragssatzes ausgeschlossen und erst nach den Plädoyers und dem letzten Wort des/der Beschuldigten wiederhergestellt wird.
Dr. Joachim Bock
- Pressesprecher und VRLG -