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20. bis 24. Kalenderwoche 2024 (1. Nachtrag)

Datum: 15.05.2024

Kurzbeschreibung: 

- Darstellung laut Anklagevorwurf -

Hinweis:

Vom 27. bis 31. Mai 2024 habe ich Urlaub. In dieser Zeit werde ich von Frau Richterin Jander (Durchwahl 2657) vertreten.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt

Strafkammer 7 - Große Jugendkammer

7 KLs 704 Js 565/24

Verfahren gegen

Mahamed S., geb. 2003

Verteidiger: Rechtsanwalt Kolivas, Mannheim

Prozessauftakt: Donnerstag, 06. Juni 2024, 09.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 07., 24. und 26. Juni 2024, jeweils 09.00 Uhr)

Der Beschuldigte, der derzeit vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, soll an einer paranoiden bzw. drogeninduzierten Psychose leiden.

Aufgrund dieser Erkrankung soll er im Zustand der Schuldunfähigkeit am 03.01.2024 eine Zugbegleiterin in einer Regionalbahn auf der Höhe von Zwingenberg angegriffen und verletzt sowie am Nachmittag des 04.01.2024 zunächst in einer S-Bahn in der Nähe von Schwetzingen sowie nach Verlassen der S-Bahn in Schwetzingen jeweils eine Frau angegriffen haben.   

Des Weiteren soll er sich am 04.01.2024 mit Gewalt gegen die Maßnahmen der eingesetzten Polizeibeamten zur Wehr gesetzt haben. 

Nachdem der Beschuldigte festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden sei, soll er am 22.01.2024 in seiner Zelle in der JVA Adelsheim Feuer gelegt und dadurch einen Sachschaden in Höhe von rund EUR 4.000 verursacht haben. Des Weiteren sollen die eingesetzten Vollzugsbediensteten Rauchgasvergiftungen davongetragen haben.

Zu dem Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten soll der Beschuldigte 20 Jahre alt und damit Heranwachwachsender im Sinne des JGG gewesen sein.

Hinweis:

In Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171a GVG für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.

Vor allem in Verfahren, die die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Anwendung des § 171a GVG dazu führen, dass die Öffentlichkeit vor der Verlesung des Anklage- bzw. Antragssatzes ausgeschlossen und erst nach den Plädoyers und dem letzten Wort des/der Beschuldigten wiederhergestellt wird. 

Dr. Joachim Bock

- Pressesprecher und Vorsitzender Richter am LG -

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