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25. bis 31. Kalenderwoche 2024
Datum: 14.06.2024
Kurzbeschreibung:
- Darstellung laut Anklagevorwurf -
Verdacht des Betruges und der Untreue in mehreren Fällen u.a.
Strafkammer 23 - 2. Große Wirtschaftsstrafkammer
23 KLs 605 Js 10182/21
Verfahren gegen
Melanie M., geb. 1984
Verteidiger: Rechtsanwalt Held, Schmalkalden
Prozessauftakt: Dienstag, 18. Juni 2024, 09.30 Uhr
(Fortsetzungstermine: 24., 28. Juni, 02., 05., 15., 19., 22., 26., 29. und 30. Juli 2024, jeweils 09.30 Uhr)
Der Angeklagten wird zur Last gelegt, sie habe - gemeinsam mit ihrem bereits durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28.07.2021 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilten Ehemann - u.a. durch wahrheitswidrige Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen die aufgrund einer Erbschaft vermögende Geschädigte dazu gebracht, mit ihnen gemeinsam eine Motorradwerkstatt im Raum Mannheim aufzubauen und zu betreiben. Tatsächlich sollen die vermögenslose Angeklagte und ihr Ehemann von Anfang an geplant haben, die von der Geschädigten zum Aufbau des Geschäftsbetriebes erhaltenen Gelder ganz überwiegend für sich zu verwenden. Insgesamt sollen sie im Zeitraum von Anfang Juli 2017 bis Ende November 2017 durch wahrheitswidrige Angaben Bargeldbeträge in Höhe von rund EUR 426.000 von der Geschädigten erhalten haben. Die Gelder sollen sie zum Erwerb eines angeblichen Firmenfahrzeugs (EUR 46.000), zum angeblichen Aufbau des Geschäftsbetriebs (EUR 50.000), zum angeblichen Abschluss eines Händlervertrages (EUR 150.000) sowie zur angeblichen Finanzierung des Geschäftsbetriebes (EUR 180.000) erhalten haben. Die übergebenen Gelder sollen von der Angeklagten und ihrem Ehemann jedoch nach Erhalt ganz überwiegend für eigene Zwecke verwendet worden sein.
Des Weiteren sollen die Angeklagte und ihr Ehemann das von der Geschädigten eingerichtete Geschäftskonto unter Ausnutzung einer entsprechenden Vollmacht dazu verwendet haben, im Zeitraum vom 14.12.2017 bis 06.04.2018 private Verbindlichkeiten (u.a. Mietzahlungen) in Höhe von insgesamt rund EUR 14.500 zu begleichen.
Schließlich wird der Angeklagten zur Last gelegt, sie habe im Rahmen einer am 25.01.2019 vor dem Amtsgericht Mannheim durchgeführten Hauptverhandlung gegen ihren Ehemann (diesem war zur Last gelegt worden, die Geschädigte bedroht und beleidigt zu haben) als Zeugin zu dessen Vorteil falsche Angaben gemacht zu haben, in dem sie u.a. wider besseres Wissen angegeben habe, dass sie nicht wisse, was die Geschädigte investiert habe und dass die Geschädigte einer Übernahme des Ladens nicht zugestimmt und zudem alles systematisch zerstört habe.
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt
Strafkammer 5
5 KLs 401 Js 13622/23
Verfahren gegen
Mike M., geb. 1979
Verteidigerin: Rechtsanwältin Biereder-Groschup, Mannheim
Prozessauftakt: Montag, 24. Juni 2024, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 25. Juni, 01. und 02. Juli 2024, jeweils 09.00 Uhr)
Der Beschuldigte, der derzeit vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, soll an einer paranoiden Schizophrenie leiden.
Aufgrund dieser Erkrankung soll er im Zustand der Schuldunfähigkeit am 14.04.2023 in Mannheim seine Mutter gewürgt und dieser zudem zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nacht vom 15. auf den 16.04.2023 gedroht haben, sie umzubringen. Des Weiteren soll er am späten Abend des 06.10.2023 in einer Gaststätte in Mannheim einen Mann bedroht haben. Schließlich soll er am Morgen des 07.10.2023 an einer Baustelle (Unterführung zum Lindenhof am Hauptbahnhof Mannheim) eine Betonplatte genommen und diese von oben in Richtung des Geschädigten J. geworfen haben. Dieser habe die Situation jedoch rechtzeitig wahrnehmen und ausweichen können. Bei seiner anschließenden Festnahme soll er die beiden eingesetzten Polizeibeamten beleidigt haben.
Hinweis:
In Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171a GVG für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.
Vor allem in Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Anwendung des § 171a GVG dazu führen, dass die Öffentlichkeit vor der Verlesung des Anklage- bzw. Antragssatzes ausgeschlossen und erst nach den Plädoyers und dem letzten Wort des/der Beschuldigten wiederhergestellt wird.
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt
Strafkammer 1 - Schwurgericht
1 Ks 200 Js 38692/23
Verfahren gegen
Priscilla A., geb. 1990
Verteidiger: Rechtsanwalt Urbanczyk, Mannheim
Prozessauftakt: Dienstag, 09. Juli 2024, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 11., 17., 23. und 31. Juli 2024, jeweils 09.00 Uhr)
Die Beschuldigte, die derzeit vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, soll an einer paranoiden Schizophrenie leiden. Aufgrund dieser Erkrankung soll sie im Zustand der Schuldunfähigkeit am Morgen des 03.12.2023 während eines Aufenthaltes in der in Mannheim gelegenen Wohnung ihres Vaters aus nicht bekannten Gründen auf ihren aufgrund eines Schlaganfalls stark beeinträchtigen Vater wiederholt mit einem Küchenmesser eingestochen und nachdem das Messer stark verbogen gewesen sei, mit einem Besenstiel auf diesen eingeschlagen haben, um ihn zu töten. Von der weiteren Tatausführung sei sie durch das Hinzukommen eines Nachbarn abgehalten worden. Der Geschädigte habe sich bei seiner anschließenden Einlieferung in das Krankenhaus in Lebensgefahr befunden und erst am 12.12.2023 wieder entlassen werden können.
Hinweis:
In Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171a GVG für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.
Vor allem in Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Anwendung des § 171a GVG dazu führen, dass die Öffentlichkeit vor der Verlesung des Anklage- bzw. Antragssatzes ausgeschlossen und erst nach den Plädoyers und dem letzten Wort des/der Beschuldigten wiederhergestellt wird.
Verdacht des versuchten Totschlags u.a.
Strafkammer 1 - Schwurgericht
1 Ks 508 Js 40159/23
Verfahren gegen
Hesam S., geb. 1991
Verteidiger: Rechtsanwalt Endler, Mannheim
Verteidiger: Rechtsanwalt Schiffer, Heidelberg
Prozessauftakt: Freitag, 12. Juli 2024, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 15., 19., 22., 26., 29. Juli, 01., 19. und 21. August 2024, jeweils 09.00 Uhr)
Der Angeklagte, der sich in Untersuchungshaft befindet, soll am späten Abend des 07.11.2023 auf dem Mitarbeiterparkplatz eines Unternehmens in Mannheim dem Geschädigten Ö. aufgelauert, diesen angesprungen, dadurch zu Boden gebracht und diesen anschließend geschlagen haben. Nachdem beide durch eine dritte Person getrennt worden seien, habe der Angeklagte eine mitgeführte Machete aus einer Tüte gezogen und sei auf den Geschädigten mit der Drohung zugegangen, dass er ihn töten werde. Der Geschädigte habe den Angriff durch den Einsatz eines Tierabwehrsprays verhindern können. Weitere Angriffe seien aufgrund des Einschreitens von Arbeitskollegen nicht mehr möglich gewesen. Das Geschehen sei durch einen bislang unbekannten Mittäter gefilmt und in den sozialen Netzwerken mit einem beleidigenden Untertitel veröffentlicht worden.
Am 15.12.2023 soll der Angeklagte gegen 01:10 Uhr an der Haltestelle Tattersall in Mannheim auf den Geschädigten R. getroffen sein. Beide sollen zunächst in eine verbale Auseinandersetzung geraten sein. Als der Geschädigte sich habe entfernen wollen, soll der Angeklagte diesem gefolgt sein und auf diesen viermal mit einem mitgeführten Messer eingestochen haben, wobei er dessen Tod billigend in Kauf genommen habe. Der lebensgefährlich verletzte Geschädigte soll zur Abwehr weiterer Angriffe einen Schuss auf den Angeklagten abgegeben haben, wodurch der Angeklagte seinerseits lebensgefährlich verletzt worden sei.
Dr. Joachim Bock
- Pressesprecher und Vorsitzender Richter am LG -