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06. Kalenderwoche 2025

Datum: 30.01.2025

Kurzbeschreibung: 

- Darstellung laut Anklagevorwurf -

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt

Strafkammer 1 - Schwurgericht

1 Ks 500 Js 17284/24

Verfahren gegen

Gerhard W. geb. 1972

Verteidiger: Rechtsanwalt Larcher, Mannheim

Prozessauftakt: Donnerstag, 06. Februar 2025, 09.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 12., 19., 26., 28. Februar 2025, jeweils 09.00 Uhr)

Dem Angeklagten, der an einer paranoiden Schizophrenie leiden soll und derzeit vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, soll aufgrund dieser Erkrankung im Zustand der Schuldunfähigkeit folgende Taten begangen haben:

Am frühen Nachmittag des 08.06.2024 soll der Angeklagte mit seinem PKW die zweispurige B36 zwischen Mannheim-Neckarau und Mannheim-Neuostheim mit über 100 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h passiert haben. Hierbei soll er zunächst ein Fahrzeug rechts auf dem Standstreifen überholt haben, dann bei einem weiteren Überholmanöver ein zweites Fahrzeug touchiert haben und schließlich bei dem Versuch, zwischen zwei weiteren Fahrzeugen, die sich auf dem rechten und linken Fahrstreifen befanden, mittig hindurchzufahren, diese beiden Fahrzeuge durchbrochen haben. Er soll anschließend auf ein weiteres Fahrzeug aufgefahren sein. An sämtlichen Fahrzeugen soll ein erheblicher Sachschaden bis hin zum Totalschaden entstanden sein. Mehrere Verkehrsteilnehmer sollen verletzt worden sein, eine Verkehrsteilnehmerin soll lebensgefährlich verletzt worden und später ihren Verletzungen erlegen sein. 

Hinweis:

In Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Angeklagten/Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171a GVG für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.

Vor allem in Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Angeklagten/Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Anwendung des § 171a GVG dazu führen, dass die Öffentlichkeit vor der Verlesung des Anklage- bzw. Antragssatzes ausgeschlossen und erst nach den Plädoyers und dem letzten Wort des/der Beschuldigten wiederhergestellt wird.

Theresa Jander

- Stellv. Pressesprecherin und Richterin -

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