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07. bis 09. Kalenderwoche 2025 (1. Nachtrag)

Datum: 07.02.2025

Kurzbeschreibung: 

- Darstellung laut Anklagevorwurf -

Verdacht der Vergewaltigung u.a.

Strafkammer 4

4 KLs 203 Js 32158/22

Verfahren gegen

Emiliano B., geb. 1995

Verteidigerin: Rechtsanwältin Schneider, Mannheim

Verteidigerin: Rechtsanwältin Bretz, Mannheim

Vertreterin der Nebenklägerin: Rechtsanwältin Hausen, Mannheim

Prozessauftakt: Mittwoch, 19. Februar 2025, 09.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 24., 26. Februar, 12., 13. und 19. März 2025, jeweils 09.00 Uhr)

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er soll im September 2022 den gemeinsamen Ausflug eines Mannheimer Sportvereins nach Bad Dürkheim dazu ausgenutzt haben, die Geschädigte unvermittelt auf den Mund zu küssen und sie anschließend, obwohl ihm die Geschädigte wiederholt erklärt habe, keine Annäherungen zu wollen, wiederholt an intimen Körperstellen zu berühren.

Zu einem weiteren ähnlich gelagerten sexuellen Übergriff gegenüber der Geschädigten soll es bei einer vereinsinternen Feier am 01.10.2022 in Mannheim gekommen sein. Nachdem der Angeklagte erkannt haben soll, dass sein Vorgehen nicht zu dem von ihm gewünschten Erfolg führt, soll er sich im Verlauf der Feier einer weiteren Geschädigten zugewandt und diese unvermittelt geküsst und anschließend wiederholt gedrängt haben, mit ihm zu kommen, was diese jedoch abgelehnt habe. Schließlich soll sich der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 02.10.2022 der Nebenklägerin zugewandt und dieser zugesagt haben, dass er sie mit seinem Auto nach Hause bringen werde. Nachdem der Angeklagte bereits vor dem Pkw aufdringlich geworden sei, soll er im Auto die Situation ausgenutzt und die Nebenklägerin trotz ihrer wiederholten Bekundung, dies nicht zu wollen, dazu gebracht haben, die Vornahme sexueller Handlungen an sich zu dulden bzw. sexuelle Handlungen an dem Angeklagten vorzunehmen.

Hinweis:

In Verfahren, die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171b Abs. 1 bzw. Abs. 2 GVG für Teile der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden. Die Anwendung des § 171b GVG kann in diesen Verfahren dazu führen, dass die Öffentlichkeit bereits vor der Verlesung des Anklagesatzes und im weiteren Verlauf des Verfahrens wiederholt und damit im Ergebnis für weite Teile der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird. Zudem ist gem. § 171b Abs. 3 GVG die Öffentlichkeit zwingend von Amts wegen für die Plädoyers und das letzte Wort des/der Angeklagten auszuschließen, sofern zuvor unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 und Abs. 2 GVG unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt worden ist. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.

Verdacht des versuchten Totschlags u.a.

Strafkammer 1 - Schwurgericht

Verfahren 1 Ks 7100 Js 15598/24 

gegen

Abdul A., geb. 2000

Verteidiger: Rechtsanwalt Demandt, Mannheim

und Verfahren 1 Ks 7100 Js 18230/24 

gegen

1. Abdirahman Al M., geb. 2003

    Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan, Böhl-Iggelheim

    Verteidiger: Rechtsanwalt Urbanczyk, Mannheim

2. Abdulrazaq Al M., geb. 2003

    Verteidiger: Rechtsanwalt Bugday, Hassloch

    Verteidigerin: Rechtsanwältin Biereder-Groschup, Mannheim

Vertreter des Nebenklägers Abdul A.: 

Rechtsanwalt Demandt, Mannheim

Rechtsanwalt Dr. Rohne, Heidelberg

Prozessauftakt: Montag, 24. Februar 2025, 09.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 25. Februar, 11., 12., 25., 26. März, 17., 25. und 29. April 2025, jeweils 09.00 Uhr)

Am 22.05.2024 solle es gegen 23.26 Uhr vor einem Anwesen in der Riedfeldstraße in Mannheim zu einem Streit zwischen Mitgliedern der Familie A. und der Familie Al M. gekommen sein.

Im Rahmen der zunächst verbal geführten Auseinandersetzung soll der Nebenkläger Abdul A. eine Axt hervorgeholt haben. In dieser Situation sollen die beiden Angeklagten Abdirahman Al M. und Abdulrazaq Al M. den Nebenkläger Abdul A. mit einem Messer zunächst zurückgedrängt und diesen anschließend mit einer weiteren Person, ihrem Bruder Abdulatif Al M., umstellt und festgehalten haben. Diese Situation sollen die beiden Angeklagten Abdirahman Al M. und Abdulrazaq Al M. ausgenutzt haben, um dem Nebenkläger Abdul A. ohne rechtfertigenden Grund und mit bedingtem Tötungsvorsatz mehrere Messerstiche in den Bereich des Halses, Kopfes und Oberkörpers zu versetzen. Zu weiteren Messerstichen sei es nur deshalb nicht gekommen, weil sich weitere Personen in das Geschehen eingeschaltet und den Nebenkläger Abdul A. aus der Situation befreit haben.

Unmittelbar danach soll der Angeklagte Abdul A. auf den Geschädigten Abdulatif Al M. zugestürmt sein und ihm einen Tritt in den Bauch sowie eine Kopfnuss versetzt haben. Anschließend soll er dem Geschädigten Abdulatif Al M. mit bedingtem Tötungsvorsatz einen Schlag mit der Axt gegen dessen Kopf versetzt haben. Zu weiteren Schlägen sei es nur deshalb nicht gekommen, weil sich nunmehr der - jetzt Geschädigte - Abdirahman Al M. dem Angeklagten Abdul A. mit einem Messer genähert habe. Als der Geschädigte Abdirahman Al M. zurückgewichen sei, soll der Angeklagte Abdul A. diesen verfolgt und ihm wiederholt mit der Axt mit bedingtem Tötungsvorsatz Schläge gegen den Kopf versetzt haben. 

Weitere Auseinandersetzungen seien durch die zwischenzeitlich eingetroffene Polizei verhindert worden. 

Hinweis:

Es handelt sich der Sache nach um zwei getrennte Verfahren, weshalb Abdul A. in dem Verfahren 1 Ks 7100 Js 15598/24 als Angeklagter und in dem Verfahren 1 Ks 7100 Js 18230/24 als Nebenkläger geführt wird.

Die beiden an sich selbständigen Verfahren sind gem. § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden, um u.a. eine wiederholte Vernehmung von Zeugen zu vermeiden. 

§ 237 StPO - Verbindung mehrerer Strafsachen

Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.

§ 3 StPO - Begriff des Zusammenhanges

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

Dr. Joachim Bock

- Pressesprecher und Vorsitzender Richter am LG -

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