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07. bis 09. Kalenderwoche 2025 (3. Nachtrag)
Datum: 25.02.2025
Kurzbeschreibung:
- Darstellung laut Anklagevorwurf -
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt
Strafkammer 4
4 KLs 404 Js 31174/23
Verfahren gegen
Tim R., geb. 1989
Verteidiger: Rechtsanwalt Rigbers, Mannheim
Verteidiger: Rechtsanwalt Urbanczyk, Mannheim
Prozessauftakt: Donnerstag, 27. Februar 2025, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 07., 10., 11., 18. und 24. März 2025, jeweils 09.00 Uhr)
Der Beschuldigte, der derzeit vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, soll an einer paranoiden Schizophrenie leiden. Er soll deshalb die nachfolgend aufgeführten Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben:
Der Beschuldigte soll am frühen Nachmittag des 19.08.2023 in einem Bekleidungshaus in Mannheim ein hochwertiges Sakko entwendet und beim Verlassen des Bekleidungshauses durch den Ladendetektiv verfolgt worden sein. Als der Beschuldigte dies bemerkt habe, soll er zunächst u.a. seine Schuhe in Richtung des Ladendetektivs geworfen haben und anschließend davongerannt sein. Dem Ladendetektiv sei es jedoch gelungen, den Beschuldigten einzuholen. Der Beschuldigte habe sodann versucht, den Ladendetektiv zu schlagen. Gemeinsam mit einem Kollegen sei es dem Ladendetektiv schließlich gelungen, den Beschuldigten festzuhalten.
Noch am selben Tag sei der Beschuldigte, der zwischenzeitlich wieder freigelassen worden sei, erneut in der Innenstadt auf den Ladendetektiv getroffen. Nachdem er gedroht habe, den Ladendetektiv umzubringen, habe er ein Wetzstahl gezogen und den Ladendetektiv verfolgt. In einem Eiscafé sei es schließlich einem zufällig anwesenden, nicht mehr im Dienst befindlichen Polizeibeamten gelungen, weitere Angriffsversuche des Beschuldigten auf den Ladendetektiv zu unterbinden. Bei der Fixierung des Beschuldigten habe der Polizeibeamte durch den Einsatz des Wetzstahls eine Schürfwunde davongetragen.
Am späten Abend des 28.05.2024 soll der Beschuldigte seine Mutter in deren Wohnung in Mannheim ohne erkennbaren Anlass gepackt, zu Boden geworfen und immer wieder gewürgt haben. Der Beschuldigte habe von seiner Mutter erst abgelassen, als diese die ihr unverständlichen Schuldvorwürfe ihres Sohnes eingeräumt habe. Anschließend sei sie zu Nachbarn geflüchtet.
Hinweis:
In Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171a GVG für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.
Vor allem in Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Anwendung des § 171a GVG dazu führen, dass die Öffentlichkeit vor der Verlesung des Anklage- bzw. Antragssatzes ausgeschlossen und erst nach den Plädoyers und dem letzten Wort des/der Beschuldigten wiederhergestellt wird.
Dr. Joachim Bock
- Pressesprecher und Vorsitzender Richter am LG -
