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Pressemitteilung Fahrt in Menschenmenge am Rosenmontag 2025
Datum: 24.10.2025
Kurzbeschreibung:
Pressemitteilung vom 23. Oktober 2025
Verfahren 1 Ks 500 Js 7236/25
- Fahrt in Menschengruppen am Rosenmontag 2025
auf den Planken in Mannheim -
Hinweise vor Beginn der Hauptverhandlung
Für die am 31. Oktober 2025 beginnende Hauptverhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:
I. Sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden
Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat gem. § 176 GVG folgende sitzungspolizeiliche Anordnungen getroffen, die zu beachten sind:
1. Film- und Fernsehaufnahmen im Saal sind nur am 31.10.2025 vor Beginn der Sitzung gestattet.
2. Es wird eine Einlasskontrolle angeordnet, der sich sämtliche Zuhörer und Zeugen zu unterziehen haben. Die Zuhörer und Zeugen müssen sich bei der Einlasskontrolle mit gültigem Bundespersonalausweis oder Reisepass, ausländische Zuschauer mit einem entsprechenden Ausweispapier, ausweisen. Vor Betreten des Sitzungssaales haben die Zuhörer ihre Ausweispapiere an der Eingangskontrolle einem der die Einlasskontrolle durchführenden Beamten auszuhändigen. Die Ausweise werden zur Identifizierung etwaiger Störer abgelichtet. Dies kann auch elektronisch erfolgen. Sofern die Ablichtungen zu dem vorgenannten Zwecken nicht mehr benötigt werden, werden sie spätestens am Folgetag des Sitzungstages vernichtet bzw. bei elektronischer Speicherung gelöscht. Eine Verwendung der Ablichtungen zu anderen Zwecken als zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Hauptverhandlung bzw. zur Verfolgung von Störungen ist untersagt. Die Ausweise werden nach Anfertigung der Ablichtungen den Zuhörern zurückgegeben.
3. Für die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft, die Verteidiger, Nebenklägervertreter, geladene Dolmetscher und Sachverständige gelten die Anordnungen nicht. Sie haben sich - soweit sie den die Einlasskontrolle durchführenden Beamten nicht bekannt sind - durch Vorzeigen der Ladung und eines amtlichen Lichtbildausweis zu legitimieren. Gleiches gilt für Polizeibeamte, die sich durch Dienstausweis legitimieren können.
4. Die Sitzplätze in den beiden ersten Reihen des Zuschauerraums bleiben für Vertreter der Presse reserviert und stehen für Zuschauer nicht zur Verfügung.
5. Zuhörer und Zeugen dürfen Taschen und andere Behältnisse, Funkgeräte, Mobiltelefone (Handys), Computer (auch Laptops und Tablet-Geräte) Foto- und Filmapparate sowie andere Geräte, die der Ton- und/oder Bildaufnahme und/oder -wiedergabe dienen, sowie Esswaren, Waffen und Gegenstände, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden, nicht mit in den Sitzungssaal nehmen. Diese Sachen sind zu hinterlegen.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall.
Im Hinblick auf die Einlasskontrollen, die ggf. auch am Haupteingang durchgeführt werden, wird empfohlen, frühzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung anwesend zu sein.
II. Sitzplätze für Vertreterinnen und Vertreter der Medien
Es ist derzeit angesichts der eingegangenen Rückmeldungen davon auszugehen, dass aufgrund der Anordnung des Vorsitzenden (vgl. Ziffer 4) eine ausreichende Anzahl an Sitzplätzen für die Vertreterinnen und Vertreter der Medien zur Verfügung stehen wird und es deshalb keines Verfahrens zur Durchführung einer Sitzplatzvergabe bedurfte.
III. Film- und Fotoaufnahmen
Im Hinblick auf Ziffer 1 der Anordnung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass Film- und Fotoaufnahmen nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung zulässig sind und dass diese nach dem Einzug des Gerichts auf entsprechende Aufforderung des Vorsitzenden umgehend einzustellen sind.
IV. Verwendung von Laptops bzw. Tablets durch Vertreterinnen und Vertreter der Medien
Im Hinblick auf Ziffer 5 der Anordnung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass es den Vertreterinnen und Vertretern der Medien gestattet ist, im Sitzungssaal Laptops und Tablets im Off-Line-Modes zu verwenden.
V. Schließfächer im Gerichtsgebäude
Im Hinblick auf Ziffer 5 der Anordnung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass im Gebäude Schließfächer zur Verfügung stehen. Zu den bereits vorhandenen 24 Schließfächern werden zwar weitere Schließfächer hinzukommen; dennoch bitte ich zu beachten, dass die Schließfächer nicht ausschließlich Zuschauern im vorliegenden Verfahren zur Verfügung stehen.
Die vorhandenen Schließfächer haben eine Größe von rund 19cm x 29cm x 35cm.
Dr. Joachim Bock
Pressesprecher und VRLG
