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46. bis 48. Kalenderwoche 2025
Datum: 06.11.2025
Kurzbeschreibung:
- Darstellung laut Anklagevorwurf -
Verdacht des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u.a.
Strafkammer 4
4 KLs 8080 Js 15213/25
Verfahren gegen
Karwan H., geb. 1989
Verteidiger: Rechtsanwalt Urbanczyk, Mannheim
Prozessauftakt: Dienstag, 10. November 2025, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 17., 21. November, 09., 11., 16. und 18. Dezember 2025, jeweils ab 09.00 Uhr)
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er habe sich am 16.03.2025 kurz nach Mitternacht in der Innenstadt von Mannheim einer Polizeikontrolle gewaltsam widersetzt und im Rahmen der Verbringung auf ein Polizeirevier einem Polizeibeamten blutiges Sekret ins Gesicht gespuckt.
Am späten Abend des 09.04.2025 soll er in der Innenstadt von Mannheim ein Café betreten haben, obwohl er gewusst habe, dass ein Hausverbot gegen ihn bestanden habe.
Am späten Vormittag des 29.04.2025 soll er in der Innenstadt von Mannheim eine Frau grundlos beleidigt haben.
Des Weiteren soll der Angeklagte am 07.05.2025 gegen 01.30 Uhr in der Innenstadt von Mannheim mehrere vor einem Schuhgeschäft abgestellte Kartons in Brand gesetzt haben, wobei die Gefahr bestanden habe, dass der Brand auf das Gebäude, in dem sich u.a. auch Wohnungen befunden haben sollen, hätte übergreifen können. Nachdem er nach seiner Vorstellung alles Erforderliche getan habe, damit der Brand auf das Gebäude und damit auf die Wohnungen hätte übergreifen können, sei er geflohen. Der entstandene Sachschaden am Gebäude soll sich auf rund EUR 20.000 belaufen.
Darüber hinaus soll der Angeklagte am frühen Morgen des 12.05.2025 in der Innenstadt von Mannheim zunächst zwei Mülltonnen, die Altpapier enthalten haben sollen, und rund eine Stunde später eine weitere Mülltonne in Brand gesetzt haben. Die beiden mit Altpapier gefüllten Mülltonnen seien vollständig zerstört worden; die Zerstörung der dritten Mülltonne habe durch das Eingreifen von Polizeibeamten und eines Zeugen verhindert werden können.
Verdacht des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen u.a.
Strafkammer 5
5 KLs 811 Js 27058/21
Verfahren gegen
1. Paul J., geb. 1996
Verteidiger: Rechtsanwalt Bremer, Frankfurt
2. Sami K., geb. 1995
Verteidiger: Rechtsanwalt Allgeier, Mannheim
Prozessauftakt: Mittwoch, 11. November 2025, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 13., 14., 18., 21. und 25. November 2025, jeweils 09.00 Uhr)
Dem Angeklagten Paul J., der sich derzeit in anderer Sache in Haft befindet, wird zur Last gelegt, er habe im März, April und Mai 2021 in erheblichem Umfang u.a. im hiesigen Raum mit Marihuana und Kokain Handel getrieben, wobei er sich bereits einige Zeit zuvor zur Begehung der Taten mit weiteren Personen zusammengeschlossen haben soll, und zwar u.a. mit dem Mitangeklagten Sami K., der ihn bei den Taten u.a. durch die Entgegennahme der Betäubungsmittel, die Vorbereitung des Weiterverkaufs sowie die Entgegennahme und Weiterleitung von Geldern unterstützt haben soll. Eine weitere gesondert verfolgte Person sei für den Einkauf des Marihuanas in Spanien bzw. für den Transport nach Deutschland verantwortlich gewesen.
Der Angeklagte Paul J. soll in dem o.g. Zeitraum in mehreren Fällen Mengen zwischen 23 kg und 120 kg Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben haben, wobei das Marihuana teilweise direkt von Spanien an die Abnehmer weiter geliefert worden sei. Die Gesamtmenge des angelieferten bzw. weiter veräußerten Marihuanas soll mehr als 1.000 kg betragen.
Darüber hinaus soll der Angeklagte Paul J. in dem o.g. Zeitraum in sechs Fällen mit Mengen zwischen 200 g und 10 kg Kokain Handel getrieben. Die Gesamtmenge soll 21,2 kg Kokain betragen haben.
Zudem wird dem Angeklagten Paul J. zur Last gelegt, er habe am Abend des 22.05.2021 einen gesondert verfolgten Mittäter, der kurz zuvor eine Lieferung von 56 kg Marihuana verloren haben soll, in eine in Mannheim gelegene Garage gelockt oder aber durch Dritte dorthin verbringen lassen; dort sei der Geschädigte gefesselt, geknebelt und über einen Zeitraum von rund 2 Stunden körperlich misshandelt worden. Mit der Misshandlung sei die Aufforderung verbunden gewesen, für den Verlust des Marihuanas einen Betrag in Höhe von EUR 240.000 an den Angeklagten Paul J. zu entrichten. Der Geschädigte sei, nachdem er zugesagt habe, bis zum 30.05.2021 einen Teilbetrag in Höhe von EUR 60.000 und anschließend auf vier Wochen verteilt, den Restbetrag zu entrichten, wieder freigelassen worden. Der Angeklagte Sami K. soll den Angeklagten Paul J. zuvor u.a. durch die Benennung einer geeigneten Örtlichkeit bzw. das Bereitlegen des Fesselungsmittels bei der Tatbegehung unterstützt haben. Da der Angeklagte Paul J. am 26.05.2021 festgenommen worden sei, sei es nicht zur Übergabe des Geldes an diesen gekommen.
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt
Strafkammer 5
5 KLs 4050 Js 5011/25
Verfahren gegen
Tchibuese O., geb. 1990
Verteidiger: Rechtsanwalt Dominkovic, Mannheim
Prozessauftakt: Montag, 17. November 2025, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 24. November, 15. und 16. Dezember 2025, jeweils 09.00 Uhr)
Der Beschuldigte, der derzeit vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, soll an einer katatonen Schizophrenie leiden. Aufgrund dieser Erkrankung soll er am Morgen des 02.02.2025 in Weinheim im Zustand der Schuldunfähigkeit mit einem Küchenmesser bewaffnet auf Polizeibeamte zugegangen sein, die aufgrund einer durch den Beschuldigten ausgelösten Ruhestörung zu der Wohnanschrift des Beschuldigten gerufen worden seien. Trotz wiederholter Aufforderung durch die eingesetzten Polizeibeamten soll der Beschuldigte das Messer nicht abgelegt haben und zudem weiter in bedrohlicher Haltung auf diese zugegangen sein, wobei der Abstand nur 1 - 2 Meter betragen habe. Erst durch den wiederholten Einsatz von Reizgas sei es gelungen, den Beschuldigten dazu zu bringen, das Messer fallen zu lassen und sich hinzulegen; anschließend habe er ohne weiteren Widerstand festgenommen werden können.
Hinweis:
In Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171a GVG für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.
Vor allem in Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Anwendung des § 171a GVG dazu führen, dass die Öffentlichkeit vor der Verlesung des Anklage- bzw. Antragssatzes ausgeschlossen und erst nach den Plädoyers und dem letzten Wort des/der Beschuldigten bzw. Angeklagten wiederhergestellt wird.
Dr. Joachim Bock
- Pressesprecher und Vorsitzender Richter am LG -
