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23. bis 24. Kalenderwoche 2026

Datum: 10.06.2026

Kurzbeschreibung: 

- Darstellung laut Anklagevorwurf -

Verdacht des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge u.a.

Strafkammer 4

4 KLs 8050 Js 23837/25

Verfahren gegen

Kevin M., geb. 1998

Verteidiger: Rechtsanwalt Thomas Dominkovic, Mannheim

Prozessauftakt: Montag, 01. Juni 2026, 09.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 2. und 9. Juni 2026 jeweils 09.00 Uhr)

Dem Angeklagten, der sich in Untersuchungshaft befindet, wird vorgeworfen, zwischen Dezember 2024 und März 2025 in sechs Fällen über die Nachrichtenplattform Threema Amphetamin, Kokain und Cannabis jeweils in nicht geringen Mengen bestellt zu haben, um damit in Mannheim gewerbsmäßig und zur Finanzierung seines Eigenkonsums Handel zu treiben. Im Einzelnen habe er im Dezember 2024 50 Gramm Kokain, ein Kilogramm Amphetamin und ein Kilogramm Marihuana, im Januar 2025 drei Kilogramm Marihuana und 50 Gramm Kokain, im Februar 2025 50 Gramm Kokain, ein Kilogramm Amphetamin und 1,8 Kilogramm Haschisch sowie weitere 50 Gramm Kokain, zwei Kilogramm Amphetamin und 100 Gramm Haschisch und ein weiteres Kilogramm Marihuana sowie im März 2025 100 Gramm Kokain und ein Kilogramm Marihuana bestellt und diese Betäubungsmittel auch teilweise erhalten. Im September 2025 habe der Angeklagte in seinem Zimmer in Mannheim rund 100 Gramm Kokain und ca. 235 Gramm Marihuana sowie 7.600 € Bargeld aus Rauschmittelgeschäften aufbewahrt, wobei er im Zimmer ebenfalls ein funktionsfähiges Pfefferspray zur Verteidigung der Betäubungsmittel und des Dealgelds verwahrt habe.

Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges u.a.

Strafkammer 5

5 KLs 627 Js 31976/19

Verfahren gegen

Susanne S., geb. 1968

Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker, Heidelberg

Joachim S., geb. 1963

Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Heiko Hofstätter, Heidelberg

Prozessauftakt: Montag, 08. Juni 2026, 09.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 15., 22. und 29. Juni 2026 jeweils 09.00 Uhr)

Der Angeklagten Susanne S. wird vorgeworfen, sie habe im Zeitraum von Juni 2014 bis Juli 2019 in einer Vielzahl von Einzelfällen bei einer Beamtenkrankenkasse Erstattungsanträge über den angeblichen Bezug teurer Medikamente eingereicht, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von erheblichem Gewicht zu verschaffen. Tatsächlich habe sie die Medikamente aber gar nicht bezogen, sondern sich Verordnungen von verschiedenen Ärzten verschafft und diese mit den für eine Erstattung erforderlichen handschriftlichen Ergänzungen und einem eigens hierfür im Internet bestellten Apothekenstempel versehen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der Angeklagten sei dann jeweils eine Auszahlung durch die Krankenkasse erfolgt, wodurch dieser insgesamt ein Schaden von rund 479.000 € entstanden sei.

Der Ehemann der Angeklagten Susanne S., der Angeklagte Joachim S., sei über das Bankkonto seiner Ehefrau, auf das sämtliche Erstattungen erfolgt seien und das sich fast ausschließlich hieraus gespeist habe, verfügungsberechtigt gewesen. Von April 2015 bis November 2018 seien im gegenseitigen Einvernehmen beider Angeklagten insgesamt 62.700 € auf das Bankkonto des Angeklagten Joachim S. überwiesen worden, wobei diesem bekannt gewesen sei, dass es sich bei den Geldern um die durch Täuschung erlangten Erstattungen der Krankenkasse gehandelt habe. Über die auf sein Konto überwiesenen Beträge habe er frei verfügen können und unter anderem einmal 10.000 € abgehoben.

Verdacht der besonders schweren räuberischen Erpressung u.a.

Strafkammer 7

7 KLs 7020 Js 70/26

Verfahren gegen

Anne Marie P., geb. 2006

Verteidigerin: Rechtsanwältin Mannebach-Junge, Mannheim

Prozessauftakt: Freitag, 12. Juni 2026, 09.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 16. und 17. Juni 2026, jeweils 09.00 Uhr)

Die Angeklagte soll an einer gravierenden kombinierten Persönlichkeitsstörung leiden. Aufgrund dieser Störung soll sie im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit im Dezember 2025 in einer Apotheke in Mannheim einer Mitarbeiterin einen Zettel gezeigt haben, auf dem unter anderem sinngemäß gestanden habe, ihr sollten sofort flüssiges Kalium und Geld aus der Kasse ausgehändigt werden, ansonsten steche sie die Mitarbeiterin ab. Die Mitarbeiterin habe sich geweigert und eine weitere Mitarbeiterin hinzugerufen, woraufhin die Angeklagte ein Gemüsemesser vorgezeigt habe. Als die Zeuginnen damit gedroht hätten, die Polizei zu rufen, sei die Angeklagte geflüchtet.

Im Januar 2026 habe die Angeklagte im Zustand der verminderten Schuldunfähigkeit in einer Tankstelle in Ludwigshafen von der Kassiererin Geld verlangt, die ihr aus Mitleid ein paar Münzen ausgehändigt habe. Die Angeklagte habe daraufhin noch mehr Geld aus der Kasse gefordert und ein Gemüsemesser hervorgeholt, mit dem sie der Kassiererin gedroht habe, die ihr schließlich einen 50 €-Schein gegeben habe.

Auf Grund der Tatbegehung im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit komme neben einer Verurteilung eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.

Hinweis:

In Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171a GVG für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.

Vor allem in Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Anwendung des § 171a GVG dazu führen, dass die Öffentlichkeit vor der Verlesung des Anklage- bzw. Antragssatzes ausgeschlossen und erst nach den Plädoyers und dem letzten Wort des/der Beschuldigten bzw. Angeklagten wiederhergestellt wird. 

Dr. Susanne Lösch

- Pressesprecherin und Richterin am Landgericht -

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