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25. Kalenderwoche 2026
Datum: 11.06.2026
Kurzbeschreibung:
- Darstellung laut Anklagevorwurf -
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt
Strafkammer 4
4 KLs 8060 Js 18574/25
Verfahren gegen
Osman G., geb. 1977
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. Maximilian Seyderhelm, Heidelberg
Prozessauftakt: Dienstag, 16. Juni 2026, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 19., 23., 24., 25., 29. und 30. Juni 2026, jeweils 09.00 Uhr)
Der Beschuldigte, der an einer paranoiden Schizophrenie leidet, soll zwischen Januar 2025 und November 2025 im Zustand der Schuldunfähigkeit folgende Taten begangen haben:
Im Januar 2025 habe er an einer Straßenbahnhaltestelle in Mannheim einen ihm gänzlich unbekannten Mann aufgefordert, sich hinzuknien und dabei mehrfach mit der Faust in Richtung des Gesichts des Mannes geschlagen, wobei er ihn einmal am Auge getroffen habe. Als der Beschuldigte von zwei herbeigerufenen Polizeibeamten einer Personenkontrolle habe unterzogen werden sollen, sei er verbal aggressiv geworden und habe sich körperlich widersetzt, als die Polizisten ihm Handschließen angelegt hätten. Hierdurch hätten die beiden Polizeibeamten schmerzhafte Prellungen erlitten.
Anfang Mai 2025 soll der Beschuldigte in einer E-Mail an eine Rechtsanwaltskanzlei die Mitarbeiter beleidigt haben. Am 21. Mai 2025 soll der Beschuldigte auf Facebook mehrere Posts veröffentlicht haben, die sich jeweils mit seinem früheren Arbeitgeber der D. AG, beschäftigten. In einem dieser Posts soll er den für ihn zuständigen Personalchef mit dem Tod bedroht haben. Zwischen dem 22. Mai 2025 und dem 7. Juli 2025 habe der Beschuldigte mehrere elektronische Nachrichten an seine Krankenversicherung geschrieben, in denen er die dortigen Mitarbeiter beleidigt und mit dem Tod bedroht habe. Im Juni 2025 soll er auf Facebook öffentlich einsehbar drei Videos veröffentlicht haben, in denen er seine beiden Vermieter beleidigt und mit dem Tod bedroht habe. Ende Juni 2026 habe der Beschuldigte auf der dienstlichen Mailbox einer Mitarbeiterin des Landgerichts Mannheim eine Nachricht hinterlassen, in der er diese beleidigt und bedroht habe. Im Juli 2025 soll er in einem Schreiben an das Landgericht Mannheim seine beiden Vermieter und einen Richter am Amtsgericht beleidigt und mit dem Tod bedroht haben. Zudem soll er in einer E-Mail an eine Versicherung die Empfänger mit dem Tod bedroht haben. Im September 2025 habe er in einem Brief eine Mitarbeiterin des Versorgungsamts Heidelberg mit dem Tod bedroht.
Am 15.09.2025 habe er in einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter seinen Vermieter mit dem Tod bedroht, um ihn dadurch zur Zahlung von 500.000 € als Entschädigung wegen des Zustands seiner Wohnung zu veranlassen, worauf er, wie er gewusst habe, keinen rechtlichen Anspruch gehabt habe. Einen Tag später habe er auf Facebook ein Video veröffentlicht, in dem er erneut eine Auszahlung von seinem Vermieter gefordert und angekündigt habe, diesen hinzurichten.
Am 24.11.2025 habe der Beschuldigte auf Facebook ein Video veröffentlicht, in dem er gerichtet an seinen ehemaligen Arbeitgeber, die E. GmbH, mehrere Mitarbeiter beleidigt und unter der Androhung der Begehung von Anschlägen die Zahlung von 500.000 € gefordert haben. Dieses Video habe zu einer großen Verunsicherung in der Bevölkerung geführt, weswegen vielfach die Polizei verständigt worden sei.
Am 26.11.2026 soll der Beschuldigte in der Stadtbibliothek in Mannheim ein Video aufgenommen haben, in dem er angedroht habe, Menschen zu töten, was die Anwesenden wahrgenommen hätten. Dieses Verhalten sei geeignet gewesen, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung ganz erheblich zu stören.
Hinweis:
In Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171a GVG für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.
Vor allem in Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Anwendung des § 171a GVG dazu führen, dass die Öffentlichkeit vor der Verlesung des Anklage- bzw. Antragssatzes ausgeschlossen und erst nach den Plädoyers und dem letzten Wort des/der Beschuldigten bzw. Angeklagten wiederhergestellt wird.
Dr. Susanne Lösch
- Pressesprecherin und Richterin am Landgericht -
