Suchfunktion

26. und 27. Kalenderwoche 2026 (1. Nachtrag)

Datum: 24.06.2026

Kurzbeschreibung: 

- Darstellung laut Anklagevorwurf-

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt 

Strafkammer 1 - Schwurgericht

1 Ks 4000 Js 31108/25

Verfahren gegen

Patrick F., geb. 1980

Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Allgeier, Mannheim

Prozessauftakt: Dienstag, 30. Juni 2026, 09.00 Uhr 

(Fortsetzungstermine: 2., 7., 9. und 16. Juli 2026, jeweils 09.00 Uhr) 

Der Beschuldigte, der derzeit vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, soll an paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie leiden. Aufgrund dieser Störung soll er im Zustand der Schuldunfähigkeit im Oktober 2025 seinen 71-jährigen Vater in der gemeinsamen Wohnung in Mannheim während einer Auseinandersetzung bis zum Todeseintritt gewürgt haben.

Hinweis:

In Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171a GVG für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.

Vor allem in Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Anwendung des § 171a GVG dazu führen, dass die Öffentlichkeit vor der Verlesung des Anklage- bzw. Antragssatzes ausgeschlossen und erst nach den Plädoyers und dem letzten Wort des/der Beschuldigten bzw. Angeklagten wiederhergestellt wird. 

Verdacht der Vergewaltigung u.a.

Strafkammer 5

5 KLs 402 Js 25653/23

Verfahren gegen

Steven M., geb. 1993

Verteidigerin: Rechtsanwältin Carolin Hierstetter, Mannheim

Vertreter der Nebenklage: Rechtsanwalt Silvio Käsler, Heidelberg

Prozessauftakt: Mittwoch, 1. Juli 2026, 09.00 Uhr  

(Fortsetzungstermine: 6., 8., 10. und 16. Juli 2026, jeweils 09.00 Uhr)

Der Angeklagte, der Student an einer Hochschule in Mannheim gewesen sein soll, habe sich im Juli 2023 nachts mit einer Kommilitonin – der Nebenklägerin – in deren Zimmer in einer Studentenunterkunft aufgehalten. Dies habe die Nebenklägerin geduldet, da der Angeklagte, der in derselben Studentenunterkunft ein Zimmer gehabt habe, bereits zuvor mehrmals für Gespräche und Fernsehabende bei ihr gewesen sei. Für die Frau unerwartet habe der Angeklagte sodann begonnen, ihre Hose herunterzuziehen und damit auch nicht aufgehört, als sie geäußert habe, dass sie dies nicht wolle. In der Folge habe er sie gewürgt und es sei ihm gelungen, an der Nebenklägerin sexuelle Handlungen vorzunehmen, obwohl diese sich gewehrt habe. Als die Nebenklägerin Atemnot erlitten habe und das Bewusstsein verloren habe, habe er sie gerüttelt, bis sie wieder zu sich gekommen sei. Anschließend habe er den Geschlechtsverkehr mit ihr fortgesetzt, wobei er ihre Hände über ihrem Kopf festgehalten habe. Er habe die Nebenklägerin nochmals gewürgt und, obwohl sie ihn mehrfach gebeten habe, aufzuhören, erst von ihr abgelassen, als ihr erneut schwarz vor Augen geworden sei. Die Frau habe durch den Übergriff Einblutungen im linken Auge sowie Schmerzen am Hals erlitten und Todesangst verspürt.

Hinweis:

In Verfahren, die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171b Abs. 1 bzw. Abs. 2 GVG für Teile der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden. Die Anwendung des § 171b GVG kann in diesen Verfahren dazu führen, dass die Öffentlichkeit bereits vor der Verlesung des Anklagesatzes und im weiteren Verlauf des Verfahrens wiederholt und damit im Ergebnis für weite Teile der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird. Zudem ist gem. § 171b Abs. 3 GVG die Öffentlichkeit zwingend von Amts wegen für die Plädoyers und das letzte Wort des/der Angeklagten auszuschließen, sofern zuvor unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 und Abs. 2 GVG unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt worden ist. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt 

Strafkammer 17 

17 KLs 3030 Js 12683/25

Verfahren gegen

Nick C., geb. 1997

Verteidiger: Rechtsanwalt Gabriel Eisele, Mannheim

Prozessauftakt: Freitag, 3. Juli 2026, 09.00 Uhr 

(Fortsetzungstermine: 14., 15., 21. und 23. Juli 2026, jeweils 09.00 Uhr) 

Der Beschuldigte soll an paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie leiden. Aufgrund dieser Störung soll er im Zustand der Schuldunfähigkeit im Januar 2025 im Badezimmer seiner Wohnung die Wände mit Öl begossen und zwei Handtücher in einem Wäschekorb entzündet haben, um einen Brand zu verursachen und so einer bevorstehenden Zwangsräumung zu entgehen. Den von einem Zeugen wegen der hierdurch verursachten Rauchentwicklung herbeigerufenen Feuerwehrleuten habe er den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert und den Inhalt einer geöffneten Flasche Rohrreiniger entgegengeschleudert. Von der ätzenden Flüssigkeit sollen drei der Feuerleute getroffen und zwei von ihnen verletzt worden sein. Nachdem die von den Feuerwehrleuten hinzugerufene Polizei eingetroffen gewesen sei, hätten diese die im Badezimmer brennenden Handtücher löschen können. Der vom Beschuldigten verursachte Brand der Handtücher sei voraussichtlich nicht geeignet gewesen, einen Wohnungsbrand zu verursachen, was dem Beschuldigten aber nicht bewusst gewesen sei.

Hinweis:

In Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171a GVG für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.

Vor allem in Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Anwendung des § 171a GVG dazu führen, dass die Öffentlichkeit vor der Verlesung des Anklage- bzw. Antragssatzes ausgeschlossen und erst nach den Plädoyers und dem letzten Wort des/der Beschuldigten bzw. Angeklagten wiederhergestellt wird. 

Dr. Susanne Lösch

- Pressesprecherin und Richterin am Landgericht -

Fußleiste