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38. und 39. Kalenderwoche 2026 (1. Nachtrag)
Datum: 21.09.2026
Kurzbeschreibung:
- Darstellung laut Anklagevorwurf -
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt
Strafkammer 1 - Schwurgericht
1 Ks 3000 Js 1324/26
Verfahren gegen
Hasan B., geb. 1967
Verteidigerin: Rechtsanwältin Susanne Bauknecht, Mannheim
Beistand des Geschädigten: Rechtsanwalt Bülent Döger, Ludwigshafen
Prozessauftakt: Freitag, 25. September 2026, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 28. und 30. September, 2., 5. und 6. Oktober 2026, jeweils 09.00 Uhr)
Der Beschuldigte soll am Nachmittag des 14.01.2026 ein Café in Mannheim betreten und vorgefasster Absicht entsprechend ohne Vorwarnung und ohne rechtfertigenden Grund aus einer scharfen Pistole innerhalb weniger Sekunden aus kurzer Entfernung fünf Schüsse auf den telefonierend an einem Tisch sitzenden Geschädigten abgegeben haben. Hierbei soll er die Ahnungslosigkeit des Mannes gezielt ausgenutzt und zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass dieser tödliche Verletzungen erleiden könnte. Der Geschädigte sei von einem der Schüsse getroffen worden und habe mit einem Oberschenkeldurchschuss stationär aufgenommen und mehrfach operiert werden müssen. Der Beschuldigte, der einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, soll an wahnhaften Verfolgungsängsten leiden und deshalb nicht in der Lage gewesen sein, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Hinweis:
In Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171a GVG für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.
Vor allem in Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Anwendung des § 171a GVG dazu führen, dass die Öffentlichkeit vor der Verlesung des Anklage- bzw. Antragssatzes ausgeschlossen und erst nach den Plädoyers und dem letzten Wort des/der Beschuldigten bzw. Angeklagten wiederhergestellt wird.
Dr. Susanne Lösch
- Pressesprecherin und Richterin am Landgericht -
