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40. und 41. Kalenderwoche 2026 (1. Nachtrag)
Datum: 01.10.2026
Kurzbeschreibung:
- Darstellung laut Anklagevorwurf -
Bildung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Erbringung von Zahlungsdienstleistungen
Strafkammer 25 – 5. Große Wirtschaftsstrafkammer
25 KLs 635 Js 6540/21
Verfahren gegen
Yahya A., geb. 1965
Verteidiger: Rechtsanwalt Marvin Schroth, Karlsruhe
Verteidiger: Rechtsanwalt Klaus-Dieter Wülfrath, Karlsruhe
Prozessauftakt: Montag, 5. Oktober 2026, 09.30 Uhr
(Fortsetzungstermin: 12 Oktober 2026, 09.30 Uhr)
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er habe sich von Juli 2018 bis Oktober 2021 von Karlsruhe aus als Teil eines konspirativ vorgehenden, gut durchorganisierten Netzwerks als „Einsammler“ für Kundengelder und Hauptagent für ein Geldtransferunternehmen im Bereich des sog. Hawala-Bankings betätigt, das als vertrauensbasiertes, auf Loyalität fußendes Transaktionssystem zügige und sichere internationale Geldtransfers ohne nach außen hin transparente Belegführung ermöglicht. Das Netzwerk habe ein Geschäftsmodell verfolgt, bei dem Kunden gegen eine Gebühr Zahlungsabwicklungen unter Entziehung jeglicher staatlichen Aufsicht angeboten würden. Genehmigungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seien nicht erwirkt worden. Wolle ein Hawala-Kunde von Deutschland aus einem Empfänger im Ausland einen Geldbetrag zukommen lassen, übergebe er einen Geldbetrag in Bar an einen örtlichen Hawaladar, welcher gegen eine Gebühr von 5 % das Bargeld an den übergeordneten Hawaladar weiterleite. Diese Funktion habe neben anderen Personen auch der Angeklagte ausgeübt. Er habe die von den örtlichen Hawaladar von den Kunden in Deutschland eingezahlten Bargelder eingesammelt und diese per Kurierfahrten nach Zürich transportiert. Für seine Tätigkeit als überregionaler Hawaladar habe der Angeklagte Provisionen in Form eines prozentualen Anteils an der vom Kunden bezahlten Gebühr erhalten und darüber hinaus durch erzielte Währungsgewinne durch den Umtausch des transportierten Bargelds profitiert. Im Zeitraum von Juli 2018 bis Oktober 2021 habe er im Rahmen von 33 Kurierfahren Bargeld in Höhe von rund 13.000.000 EUR in die Schweiz transportiert und ihm seien Taterträge im Gesamtwert von rund 250.000 EUR zugeflossen. Hierdurch sei es ihm möglich gewesen, sein durch eine legale Tätigkeit in Deutschland erzieltes Einkommen wesentlich aufzubessern. Am 10.10.2021 habe er mit seinem PKW zudem Kundengelder in Höhe von rund 124.000 EUR nach Karlsruhe transportiert, um diese anschließend in die Schweiz weiter zu verbringen. Hierzu sei es jedoch nicht gekommen, weil er von der Polizei auf dem Rastplatz Mönchberg an der BAB 5 angehalten und der Geldbetrag sichergestellt worden sei.
§ 129 StGB: Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.
(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.
§ 63 Abs. 1 Nr. 4 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG oder ohne Registrierung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 ZAG Zahlungsdienste erbringt.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz:
Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 ZAG zu sein, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt (BaFin).
Verdacht der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung
Strafkammer 17
17 KLs 4000 Js 2355/26
Verfahren gegen
Steven C., geb. 1986
Verteidiger: Rechtsanwalt Shahin Rahimi Azar, Mannheim
Prozessauftakt: Montag, 5. Oktober 2026, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 6., 7., 19. und 23. Oktober 2026, jeweils 09.00 Uhr)
Dem Angeklagten, der sich in Untersuchungshaft befindet, wird zur Last gelegt, er habe am Abend des 15.01.2026 gemeinsam mit einem bisher unbekannten Begleiter eine Frau in deren Wohnung in Mannheim besucht. Dort sei es mit einem Nachbarn, dem später Geschädigten, zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, weil dieser sich über den Lärm aus der Wohnung der Frau beschwert habe. Der Angeklagte und sein Begleiter hätten in der Folge zunächst das Haus verlassen, seien aber wenig später mit mindestens zwei Schlaggegenständen zurückgekehrt. Sie hätten sich in Umsetzung eines gemeinsamen Tatplans zur Wohnung des Geschädigten begeben und hätten, als dieser auf ihr Klingeln hin die Tür geöffnet habe, sofort mit den mitgebrachten und zur Beibringung ganz erheblicher Verletzungen geeigneten Schlaggegenständen vielfach und kraftvoll auf dessen Kopf und Oberkörper eingeschlagen. Als der Mann geschrien habe und die in der Nachbarwohnung lebende Frau einen Notruf abgesetzt habe, seien der Angeklagte und sein Begleiter geflüchtet. Der Geschädigte habe durch die lebensgefährdende Behandlung u.a. mehrere, teilweise klaffende Haut- und Muskeldurchtrennungen erlitten und sei in die Universitätsmedizin Mannheim verbracht worden, wo er notfallmäßig operiert habe werden müssen und erst etwa eine Woche später habe entlassen werden können.
Dr. Susanne Lösch
- Pressesprecherin und Richterin am Landgericht -
