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43. und 44. Kalenderwoche 2026

Datum: 19.10.2026

Kurzbeschreibung: 

43. und 44. Kalenderwoche 2026 

vom 19. Oktober bis 30. Oktober 2026

- Darstellung laut Anklagevorwurf -

Hinweis:

Vom 26. Oktober 2026 bis 30. Oktober 2026 habe ich Urlaub. In dieser Zeit werde ich von Herrn RLG Ruppert (Durchwahl 2609, E-Mail: pressestelle@lgmannheim.justiz.bwl.de) vertreten.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt 

Strafkammer 5  

5 KLs 2010 Js 1709/26 

Verfahren gegen

Nasmi A., geb. 1967

Verteidiger: Rechtsanwalt Ekkart Hinney, Mannheim 

Prozessauftakt: Montag, 19. Oktober 2026, 09.00 Uhr 

(Fortsetzungstermine: 26. Oktober 2026, 09. und 11. November 2026 jeweils 09.00 Uhr) 

Der Beschuldigte - der derzeit einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist - soll am 20.12.2025 in einem Hotel in Mannheim, nachdem ihm von der Hotelangestellten mitgeteilt worden sei, dass alle Zimmer belegt seien, derart in Rage geraten sein, dass er u.a. mit seiner Hand an den Hals der Hotelangestellten gegriffen und zugedrückt habe. Des Weiteren soll der Beschuldigte, der seit dem 26.12.2025 stationär im Zentralinstitut für Seelische Gesundheit in Mannheim auf der geschlossenen Station untergebracht gewesen sein soll, am 27.12.2025 der dort diensthabenden Ärztin den Stationsschlüssel entrissen und ihren Hals mit seinen Händen umfasst und zugedrückt haben. Überdies soll der Beschuldigte am 06.01.2026 im Zentralinstitut für Seelische Gesundheit in Mannheim eine dem Krankenhaus gehörende Matratze angezündet haben. Hierdurch soll es zu einer massiven Rauchentwicklung gekommen sein, wobei es einem Mitarbeiter des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit gelungen sein soll, den Brand mittels eines Feuerlöschers einzudämmen.

Hinweis:

In Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171a GVG für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.

Vor allem in Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Anwendung des § 171a GVG dazu führen, dass die Öffentlichkeit vor der Verlesung des Anklage- bzw. Antragssatzes ausgeschlossen und erst nach den Plädoyers und dem letzten Wort des/der Beschuldigten bzw. Angeklagten wiederhergestellt wird. 

Verdacht der sexuellen Nötigung in mindestens 8 Fällen

Strafkammer 5  

5 KLs 203 Js 3620/24

Verfahren gegen

Valerij B., geb. 1964

Verteidigerin: Rechtsanwältin Inga Berg, Mannheim 

Prozessauftakt: Dienstag, 20. Oktober 2026, 09.00 Uhr 

(Fortsetzungstermine: 28. und 30. Oktober 2026, 17. und 20. November 2026 jeweils 09.00 Uhr) 

Der Angeklagte soll im Rahmen seiner Tätigkeit bei einem Sportverein in Mannheim im Zeitraum von Mai 2019 bis September 2023 an einer Sportlerin mindestens acht sexuelle Handlungen vorgenommen haben, wobei er zum einen ein Überraschungsmoment und zum anderen eine Lage ausgenutzt haben soll, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel gedroht haben soll.

Hinweis:

In Verfahren, die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171b Abs. 1 bzw. Abs. 2 GVG – vor allem wenn die Straftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen begangen worden sein sollen – für Teile der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden. Die Anwendung des § 171b GVG kann in diesen Verfahren dazu führen, dass die Öffentlichkeit bereits vor der Verlesung des Anklagesatzes und im weiteren Verlauf des Verfahrens wiederholt und damit im Ergebnis für weite Teile der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird. Zudem ist gem. § 171b Abs. 3 GVG die Öffentlichkeit zwingend von Amts wegen für die Plädoyers und das letzte Wort des/der Angeklagten auszuschließen, sofern zuvor unter den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 und Abs. 2 GVG unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt worden ist. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.

Verdacht des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in sechs tatmehrheitlichen Fällen

Strafkammer 1 – Schwurgericht

1 Ks 800 Js 27464/21

Verfahren gegen

Erdem S., geb. 1994

Verteidiger:  Rechtsanwältin Carolin Hierstetter, Mannheim

                  Rechtsanwältin Inga Berg, Mannheim

Prozessauftakt: Mittwoch, 21. Oktober 2026, 09.00 Uhr

(Fortsetzungstermine: 26. und 28. Oktober 2026, 16. und 18. November 2026, 01., 03., 08., 11. und 15. Dezember 2026, jeweils 09.00 Uhr)

Dem Angeklagten – der sich in anderer Sache in Haft befindet – wird zur Last gelegt, dass er sich am Abend des 24.09.2021 in einem Café in Mannheim aufgehalten haben und mit der gleichzeitigen Anwesenheit von Mitgliedern eines Motorradclubs nicht einverstanden gewesen sein soll. Im Laufe des Abends soll es bereits zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sein. Als die späteren Geschädigten das Café verlassen haben sollen, soll der Angeklagte einen der Geschädigten gestoßen und einem anderen Geschädigten eine Ohrfeige versetzt haben. Daraufhin soll es zu einem Gerangel gekommen sein und der Angeklagte soll für die Beteiligten vollkommen überraschend eine scharfe Schusswaffe 9mm gezogen haben, welche er in seiner Kleidung versteckt bei sich geführt haben soll. Der Angeklagte soll auf sechs Geschädigte geschossen – wobei er tödliche Verletzungen der Geschädigten durch die Schussabgaben jedenfalls billigend in Kauf genommen haben soll - und hierbei insgesamt mindestens 13 Schüsse abgegeben haben, bis er von einem Zeugen in einen Pkw gezogen und in Richtung Frankfurt gefahren worden sein soll. Die Geschädigten erlitten u.a. Durchschussverletzungen im Oberbauch, im Knöchel und im Oberschenkel sowie Schussverletzungen im Sprunggelenk und der Wade.

Verdacht des Mordes

Strafkammer 7 – Jugendkammer

7 KLs 4000 Js 7284/26 jug.

Verfahren gegen

M. A.

Verteidiger: Rechtsanwältin Simone Schneider

Prozessauftakt: Mittwoch 28.10.2026, 09.00 Uhr

(Fortsetzungstermine: 13., 17. und 20. November 2026, 01., 04., 07., 10., 11., 14., 17., 18. und 22. Dezember 2026, jeweils 09.00 Uhr mit Ausnahme am 17. Dezember 2026 um 11.00 Uhr)

Am Abend des 10.03.2026 soll sich der Angeklagte mit seiner Freundin, der Geschädigten, - nachdem er spätestens am Vortag den Entschluss gefasst haben soll, diese zu töten - in Mannheim getroffen haben, wobei die Beziehung zu dem Zeitpunkt von gegenseitigem Misstrauen und Eifersucht geprägt gewesen und es zuvor bereits zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein soll. Im Laufe des Abends soll sich der Angeklagte mit der Geschädigten in den Käfertaler Wald begeben haben und plötzlich und völlig unerwartet für die Geschädigte zunächst mit der Faust und anschließend mit mehreren Aststücken u.a. in deren Gesicht und auf deren Kopf eingeschlagen haben. Die Geschädigte soll aufgrund der ihr von dem Angeklagten zugefügten Verletzungen an zentralem Regulationsversagen in Kombination mit Verbluten am Tatort verstorben sein.

Hinweis:

Da der Angeklagte zur angeblichen Tatzeit unter 18 Jahre alt war, findet die Verhandlung gem. § 48 Abs. 1 JGG unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Verdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie versuchte Anstiftung zum Totschlag u.a.

Strafkammer 1 - Schwurgericht

1 Ks 8050 Js 20321/26  

Verfahren gegen

Jan B., geb. 1991

Verteidiger:  Rechtsanwalt Patrick Welke, Heidelberg

                  Rechtsanwalt Thomas Dominkovic, Mannheim

                  Rechtsanwalt Lars Middendorf, Heilbronn

Prozessauftakt: Freitag, 30. Oktober 2026, 09.00 Uhr 

(Fortsetzungstermine: 2., 6., 10. und 19. November 2026, 2., 14., 17. und 21. Dezember 2026, 07. Januar 2027 jeweils 09.00 Uhr)

Dem Angeklagten, der sich in Untersuchungshaft befindet, wird zur Last gelegt, zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt spätestens im April 2021 den Entschluss gefasst zu haben, sich durch den An- und Verkauf erheblicher Mengen von Betäubungsmitteln, insbesondere Kokain und Marihuana, eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschafft zu haben. Zur Kommunikation mit den Lieferanten und Abnehmern der Betäubungsmittel soll der Angeklagte ein Mobiltelefon, welches mit einer Verschlüsselungssoftware des Anbieters „ANOM“ versehen gewesen sein soll, genutzt haben, um eine von ihm befürchtete Telekommunikationsüberwachung sowie eine Auswertung des Mobiltelefons im Falle einer polizeilichen Beschlagnahme zu verhindern. In Umsetzung des Tatplanes soll der Angeklagte im Folgenden u.a. sowohl Kokain als auch Marihuana und Haschisch bestellt und weiterverkauft bzw. zum Weiterverkauf vorgesehen haben. 

Nachdem die Plattform „ANOM“ ab Juni 2021 nicht mehr zur Verfügung gestanden haben soll, soll der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten A. den Entschluss gefasst haben, Marihuana in großem Stil von Spanien an Abnehmer in Deutschland zu verkaufen und hierher einzuführen und überdies Kokain in großen Mengen zu verkaufen. In Umsetzung dieses Tatplanes soll der Angeklagte die zuvor von dem gesondert verfolgten A. beschafften 67 Kilogramm Marihuana im Januar 2024 verkauft und deren Transport in einem Lkw von Spanien über Paris nach Deutschland organisiert haben, wobei tatsächlich „nur“ 46,5 Kilogramm Marihuana geliefert worden sein sollen. 

Der Angeklagte soll den gesondert verfolgten H. für die geringere Lieferung verantwortlich gemacht haben, was zu einem Zerwürfnis geführt haben soll. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.02.2024 und dem 23.04.2024 soll der Angeschuldigte dem gesondert verfolgten C. angeboten haben, er werde ihm seine Schulden - in zu diesem Zeitpunkt immer noch fünfstelliger Höhe - erlassen, wenn er nach Rotterdam fahren, dort eine Schusswaffe abholen und den gesondert Verfolgten H. damit töten würde. Der gesondert Verfolgte C. soll sich hierauf nicht eingelassen haben. 

Des Weiteren soll der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt spätestens Anfang des Jahres 2024 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten A. den Entschluss gefasst haben, neben dem bereits etablierten Handel mit Marihuana, auch Kokain in großen Mengen anzukaufen und mit Gewinnaufschlag weiter zu verkaufen. In Umsetzung dieses Tatplanes sollen sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte A. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am oder kurz vor dem 24. Februar 2024 mit einem nicht bekannten Verkäufer aus Kolumbien über den Ankauf von 150 Kilogramm Kokain geeinigt haben. Aus unbekannten Gründen soll der Transport der Ware gescheitert sein. 

Zudem soll sich der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten A. Ende April 2024 in Spanien mit dem gesondert verfolgten G. verbindlich über den Verkauf von mindestens 63,5 Kilogramm Marihuana geeinigt haben, welches sodann Anfang Juni 2024 mit einem Lkw in Mannheim angeliefert worden sein soll. 

Cornelia Uhr

- Pressesprecherin und Richterin am Landgericht -

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