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43. und 44. Kalenderwoche 2026 (1. Nachtrag)
Datum: 20.10.2026
Kurzbeschreibung:
- Darstellung laut Anklagevorwurf -
Verdacht des Diebstahls in 16 Fällen und des besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
Strafkammer 17
17 KLs 3060 Js 27581/25
Verfahren gegen
Habib K., geb. 1986
Verteidiger: Rechtsanwalt Gabriel Eisele, Mannheim
Prozessauftakt: Freitag, 30.Oktober 2026, 9:30 Uhr
(Fortsetzungstermine: 6., 9., 13. und 19. November 2026, jeweils 9:30 Uhr)
Der Angeklagte, der sich in anderer Sache in Haft befindet, soll sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens am 10.06.2025, dazu entschlossen haben, sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Hierzu soll er in 16 Fällen im Zeitraum vom 10.06.2025 bis 16.05.2026 in verschiedenen Supermärkten in Mannheim diverse Waren im Gesamtwert von 105,20 Euro bis 6.357,63 Euro pro Tatausführung entwendet haben, um diese unberechtigt für sich zu behalten oder gewinnbringend weiter zu veräußern. Hierzu soll der Angeklagte die Waren in einem Großteil der Fälle in seinem mitgeführten Rucksack verstaut und die jeweiligen Geschäftsräume ohne zu bezahlen verlassen haben.
Des Weiteren soll der Angeklagte am 20.08.2025 in den Geschäftsräumen eines Supermarkts in Weinheim Fleischwaren im Gesamtwert von 312,00 Euro entwendet haben, indem er diese in seinem mitgeführten Rucksack verstaut haben soll, um diese unberechtigt für sich zu behalten oder gewinnbringend weiter zu veräußern. An der Kasse soll der Angeklagte lediglich einige andere Waren auf das Kassenband gestellt haben. Die Geschädigte, die als Kassiererin an dieser Kasse arbeitete, soll ihn aufgefordert haben, seinen Rucksack zu öffnen. Daraufhin soll der Angeklagte den Supermarkt mit seinem Rucksack verlassen haben. Der Angeklagte soll sich zu seinem auf dem Supermarktparkplatz geparkten Pkw begeben, den Rucksack auf die Rückbank gelegt haben und in den Pkw eingestiegen sein, um wegzufahren. Die Geschädigte soll ihm jedoch gefolgt sein, ihn eingeholt und darauf hingewiesen haben, dass er nicht einfach wegfahren könne. Da der Angeklagte sie ignoriert haben soll, soll die Geschädigte die Beifahrertür des Pkws geöffnet und sich in die Tür gestellt haben, um den Angeklagten am Wegfahren zu hindern. Der Angeklagte soll dies erkannt, aber dennoch zunächst rückwärts ausgeparkt haben und dann davon gefahren sein, obwohl die Geschädigte nach wie vor in der geöffneten Beifahrertür gestanden haben soll. Dadurch soll die Beifahrertür die Geschädigte am linken Ellenbogen getroffen haben, wodurch sie, wie es der Angeklagte vorhergesehen und jedenfalls billigend in Kauf genommen haben soll, Schmerzen erlitten haben. Der Angeklagte soll auch erkannt und jedenfalls billigend in Kauf genommen haben, dass das Zurückfahren und sodann das beschleunigte Vorwärtsfahren mit dem Pkw mit der offenen Beifahrertür, während die Geschädigte noch in dieser gestanden haben soll, dazu geeignet war, ihr auch erhebliche Verletzungen zuzufügen. Der Anklagte soll dies getan haben, um im Besitz der gestohlenen Fleischwaren zu bleiben.
Cornelia Uhr
- Pressesprecherin und Richterin am Landgericht -
