Suchfunktion
25. bis 31. Kalenderwoche 2024 (4. Nachtrag)
Datum: 29.07.2024
Kurzbeschreibung:
- Darstellung laut Anklagevorwurf -
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt
Strafkammer 1 - Schwurgericht
1 Ks 506 Js 2673/24
Verfahren gegen
Willi W., geb. 1995
Verteidiger: Rechtsanwalt Urbanczyk, Mannheim
Prozessauftakt: Freitag, 02. August 2024, 09.00 Uhr
(Fortsetzungstermine: 23., 28. August, 16. und 20. September 2024, jeweils 09.00 Uhr)
Der Beschuldigte, der derzeit vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, soll an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose leiden. Aufgrund dieser Erkrankung soll er im Zustand der Schuldunfähigkeit folgende Taten begangen haben:
Am Nachmittag des 23.08.2023 soll er in einem Restaurant in Mannheim den Geschädigten mit einem Baseballschläger attackiert haben, wodurch dieser Nackenschmerzen davongetragen habe.
Am 24.01.2024 soll der Beschuldigte gegen 12.52 Uhr die an einer Ampel am Kurpfalzkreisel in Mannheim stehende Geschädigte unvermittelt mit einem Klappmesser angegriffen und dieser mehrere Stiche in den Kopf versetzt sowie ihr zudem Schnitt- und Stichverletzungen an Händen und Armen zugefügt haben. Dabei soll er heimtückisch und mit Tötungsvorsatz gehandelt haben. Erst aufgrund des Hinzukommens Dritter habe er von der Geschädigten abgelassen und sich entfernt. Wenig später sei er von Passanten gestellt und bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten worden.
Hinweis:
In Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Öffentlichkeit gem. § 171a GVG für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden. Die Verkündung des Urteils hat jedoch trotz vorangegangenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gem. § 173 Abs. 1 GVG grds. öffentlich zu erfolgen.
Vor allem in Verfahren, die die Unterbringung eines/einer Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) zum Gegenstand haben, kann die Anwendung des § 171a GVG dazu führen, dass die Öffentlichkeit vor der Verlesung des Anklage- bzw. Antragssatzes ausgeschlossen und erst nach den Plädoyers und dem letzten Wort des/der Beschuldigten wiederhergestellt wird.
Dr. Joachim Bock
- Pressesprecher und Vorsitzender Richter am LG -