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Anordnung vom 11. Februar 2021

Datum: 12.02.2021

Kurzbeschreibung: 


Strafsache gegen A. D.
wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 40 Medizinproduktegesetz (MPG)

Anordnung vom 11. Februar 2021:

Zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Hauptverhandlung wird gem. § 176 GVG für die Dauer der Hauptverhandlung angeordnet:

1. Maskenpflicht:
a) Alle Beteiligten, Zuhörer und Medienvertreter haben (auch) im Sitzungssaal eine Mund-Nase-Bedeckung (FFP2- oder medizinische OP-Maske oder vergleichbarer Standard [wie KN95]) zu tragen.
b) Über mögliche Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall.

2. Weitere Regelungen für Medienvertreter:
a) Presseausweis und Platzreservierung
Medienvertreter haben sich auf Verlangen durch einen Presseausweis zu legitimieren.
Zwölf gekennzeichnete Sitzplätze sind (bis 5 Minuten vor Sitzungsbeginn) für Medienvertreter reserviert. Medienvertreter werden zunächst in der Reihenfolge der Anmeldung ihres Interesses berücksichtigt. Frei gebliebene oder frei werdende Plätze von Medienvertreter werden bei Nachfrage an andere Medienvertreter und ansonsten anderweitig nachbesetzt.
b) Benutzung von elektronischen Geräten
Durch Presseausweis legitimierte Medienvertreter dürfen Laptops und Tablet-Geräte auch während der Sitzung mit in den Sitzungssaal nehmen, wenn deren Betrieb geräuschlos erfolgt, diese offline betrieben werden, Kameras abgeklebt sind und sichergestellt ist, dass keine Tonaufnahmen gefertigt werden.
c) Ton-, Foto- und Filmaufnahmen
(1) Durch Presseausweis legitimierten Medienvertretern sind Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal am ersten Sitzungstag bis zum Beginn der Hauptverhandlung gestattet. Die Aufnahmen sind auf ein entsprechendes Zeichen des Vorsitzenden sofort einzustellen.
(2) Die Medienvertreter dürfen die für die Fertigung von Ton-, Foto- und Filmaufnahmen erforderlichen Gegenstände mit in den Sitzungssaal nehmen. Die Gegenstände sind nach Fertigung der Aufnahmen, also spätestens zu Sitzungsbeginn, aus dem Sitzungssaal zu entfernen.

(3) Bild- und Filmaufnahmen des Angeklagten sind vor deren Veröffentlichung zu verpixeln, es sei denn, er stimmt einer unverpixelten Veröffentlichung der Lichtbilder bzw. Filmaufnahmen ausdrücklich zu.

Die genannte Einschränkung der Berichterstattung über das Gerichtsverfahren folgt aus der Menschenwürde und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art.2 Abs. 1 GG) des Angeklagten.

Der Angeklagte, für den bis zum Abschluss des Verfahrens die Unschuldsvermutung gilt, muss sich unfreiwillig der Verhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen. Dies gebietet, den Angeklagten vor einer möglichen Prangerwirkung durch eine Bildberichterstattung, die ihn als solche – unverpixelt und damit erkennbar - im Gerichts-saal zeigen könnte, zu schützen. Eine derartige Bildberichterstattung ist geeignet wegen der besonderen Intensität des optischen Eindrucks in weiten Kreisen der Öffentlichkeit eine dauerhafte Erinnerung zu erzeugen, in der das Gesicht des Angeklagten mit der ihm vorgeworfenen Tat verbunden werden. Der Angeklagte würde so Gefahr laufen - ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens – dauerhaft mit der ihm vorgeworfenen Tat in Zusammenhang gebracht zu werden. Das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Berichterstattungsinteresse, das auch die bildliche Dokumentation der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal umfasst, muss dahinter zurückstehen. Das Gericht hat hierbei auch das besondere Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der vorgeworfenen Tat berücksichtigt. In der Person des Angeklagten selbst sind keine Gründe für einen Vorrang der in Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit vor dem Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts ersichtlich. Es handelt sich bei dem Angeklagten nicht um eine allgemein bekannte Person des öffentlichen Lebens, dessen Abbildungen auch vor dem Gerichtsverfahren einer breiten Öffentlichkeit bekannt waren.

Bunk
Vizepräsident des Landgerichts

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